Betriebskosten
BGB §§ 133, 157,556 Abs.1;BetrkV § 2 Nr.3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskosten; Entwässerungskosten; Wassergeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unter den Begriff "Wassergeld" fallen auch die Kosten für die Entwässerung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. konnte auch die Kosten für die Entwässerung in Höhe von 760,95 DM als Betriebskosten in die Abrechnung aufnehmen. Denn nach § 3 Ziffer 2 des Mietvertrages zahlten die Kl. auch einen Vorschuß für "Wassergeld". Unter den Begriff des "Wassergeldes" fallen bei zutreffender Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auch die Kosten für die Entwässerung. Nur so können die Parteien den Begriff bei Abschluß des Vertrages verstanden haben. Es kann dahinstehen, ob bei Verwendung des Terminus "Kosten für Wasser" nur die Frischwasser-, nicht aber die Abwasserkosten gemeint sind (LG Stuttgart, WuM 1974, 256). Dies mag ebenfalls für den Terminus "Wasserkosten" gelten (LG Köln, WuM 1986, 323; AG Dortmund, WuM 1987, 359). Vorliegend ist jedoch von "Wassergeld" die Rede. Der Begriff " geld" wird gemeinhin weitergefaßt, er ist insbesondere einer Ergänzung durch die Verkehrssitte eher zugänglich als der betriebswirtschaftliche Terminus "-kosten". Zu berücksichtigen ist insofern, daß die Berliner Wasserbetriebe Gesamtrechnungen erstellen, die sowohl die Kosten für die Lieferung von Frischwasser als auch die Entwässerungsleistung umfassen. Wenn die Bekl. diese Kosten, deren Höhe vom Verbrauch der Kl. abhängt, an diese weitergeben will, kann sie sich des weiteren Begriffs des Wassergeldes bedienen. Die Lieferung von Frischwasser und die Entwässerung hängen unmittelbar zusammen, eine Differenzierung nach Frischwasser und Abwasser wirkt bei Verwendung des untechnischen Begriffs des Wassergeldes konstruiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kl. den Wassergeldbegriff bei Abschluß des Mietvertrages in dem nun von ihnen vorgetragenen Sinne verstanden haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei Beendigung eines Mietverhältnisses hatte der Vermieter die vom Mieter geleistete Kaution nicht zurückgezahlt, sondern mit noch offenen Betriebskostenforderungen verrechnet. Der Mieter hatte u. a. moniert, daß bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Entwässerung angesetzt worden waren, im Mietvertrag aber nur ein Vorschuß für "Wassergeld" vereinbart war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat allerdings in einer Entscheidung vom 20. November 1995 die Auffassung vertreten, der Begriff des "Wassergeldes" enthalte bei zutreffender Auslegung auch die Kosten für die Entwässerung. Die Lieferung von Frischwasser und die Abwasserbeseitigung hingen unmittelbar zusammen, eine Differenzierung nach Frischwasser einerseits und Abwasser andererseits wirke bei Verwendung des untechnischen Begriffs "Wassergeld" lediglich konstruiert.