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Betriebskosten

AG Steinfurt4 C 629/9804.02.1999WuM 1999, 721

MHG § 4; HeizkV § 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten; Wärmemengenzähler; Kaltwasserzähler; Gartenpflegekosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wartungskosten und Kosten der Ersatzbeschaffung von Batterien für Wärmemengenzähler, Kaltwasserzählergebühren und Gartenpflegekosten gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat der Bekl. für die Jahre 1996 und 1997 formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnungen erteilt.

Dabei gehören entgegen der Auffassung der Bekl. zu den umlegungsfähigen Heizkosten auch die Kosten für die Wartung der Wärmemengenzähler sowie die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Batterien für diese Wärmemengenzähler. Die Umlegungsfähigkeit ergibt sich gem. § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages, denn hier ist bestimmt, daß die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmezählern umlegungsfähig sind. Zu den Betriebskosten der Wärmezähler gehören jedoch auch die Wartungskosten und die Kosten für die Erneuerung der zu ihrem Betrieb benötigten Batterien.

Die Kl. hat auch berechtigterweise die Kaltwasserzählergebühren in die Nebenkostenabrechnungen eingestellt, denn zu den Kosten des Wasserbezuges gehören auch die Kosten für die insoweit vorhandenen Meßeinrichtungen, zumal es im Interesse der Mieter liegt, daß die Kosten für den Wasserbezug nicht nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern nach einem Wirklichkeitsmaßstab abgerechnet und umgelegt werden.

Bei den Gartenpflegekosten hat die Kl. auch berechtigterweise die Kosten für die Beschaffung von Gartenpflanzen und die Kosten des notwendigen Gießwassers in die Abrechnung eingestellt. Zu den Gartenpflegekosten gehören nämlich neben den Kosten für die eigentliche Pflegeleistung auch die Kosten für eine turnusmäßige Neubepflanzung des Gartens sowie die Kosten für das notwendige Gießwasser, damit die Gartenpflanzen gedeihen können.

Die Nebenkostenabrechnung für 1996 war jedoch hinsichtlich der Gartenpflegekosten um einen Betrag von 4,17 DM zu kürzen. Insoweit ergibt sich aus den Abrechnungsunterlagen, daß die Kl. die Kosten für die Anschaffung einer Gartenschere in Höhe von 12,50 DM in die Abrechnung eingestellt hat. Kosten für die Beschaffung von Gartenpflegegeräten sind jedoch nicht den Gartenpflegekosten hinzuzurechnen, so daß der insoweit von der Bekl. geschuldete Betrag anteilig zu kürzen war.