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Betriebskosten

AG Greiz1 C 259/9830.07.1998WuM 1999, 133

II. BV § 27; MHG § 4; ThürKAG §§ 7, 7 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten; Umlagefähigkeit; Straßenausbaubeitrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kommunale Straßenausbaubeiträge können nicht als Betriebskosten als Bestandteil des Mietzinses auf den Mieter umgelegt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schuldet der Kl. keinen Straßenausbaubeitrag. § 7 und § 7 a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) stellen eine Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen dar, zur Deckung des Aufwandes für ihre öffentlichen Einrichtungen Beiträge zu erheben. Dabei werden die Beiträge, die der Erweiterung und Verbesserung von Ortsstraßen dienen, bereits als in der Ermächtigungsnorm als in Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetz ähnlich angesehen. Im übrigen wird eine Deckungsgrundlage für Investitionsaufwendungen geschaffen. Beides stellt sich als Erschließungskosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. Berechnungsverordnung dar. Diese Aufwendungen sind dabei per definitionem Teil der Kosten des Baugrundstücks und nicht Betriebskosten im Sinne von § 27 der 2. Berechnungsverordnung. Für diese Kosten ist daher eine Umlagefähigkeit im Rahmen des Katalogs der Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung nicht gegeben. Sie sind auch nicht als laufende öffentliche Lasten im Sinne der Ziffer 1 des Katalogs zu sehen. Die dort genannten laufenden öffentlichen Lasten müssen vergleichbar sein der Grundsteuer und daher steuerähnlichen Charakter haben. Dieser Charakter ist aber bei den in Teilbeträgen erhobenen Beiträgen zur Deckung von Investitionsaufwendungen nicht gegeben. Im Gegensatz zur Steuer, der keine Gegenleistung der steuereintreibenden Körperschaft unmittelbar entspricht, sind die nach §§ 7 und 7 a ThürKAG erhobenen Beiträge, unabhängig davon, ob sie in einer Summe oder in Teilbeträgen erhoben werden, mit Gegenleistungen der öffentlichen Hand, nämlich Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen, verbunden. Damit aber fehlt es dem Straßenausbaubeitrag an der Steuerähnlichkeit. Umlagefähigkeit auf die Mieter - und damit auf die Bekl. - ist nicht gegeben.