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Betriebseinweisung

VG BerlinVG 25 A 498.9120.03.1992ZOV 1992, 225

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebseinweisung; Unternehmensrestitution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vorläufige Betriebseinweisung scheidet aus, wenn ein "zurückzugebendes Unternehmen" nicht mehr existiert; Unternehmen in diesem Sinne ist grundsätzlich nur ein "lebendes Gebilde".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die An tragstellerin vorläufig in den Besitz der Gaststätte in ... einzuweisen, hat keinen Erfolg. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes al-lein gebotenen summarischen Prüfung sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Einweisung im Sinne von § 6 a Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) nicht gegeben, so daß die Zurückweisung des Begehrens durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. Juni 1991 nicht zu beanstanden ist. Es kann dahinstehen, ob die An-wendbarkeit des Vermögensgesetzes bereits nach § 1 Abs. 8 a VermG daran scheitert, daß die Eltern der Antragstellerin - wofür einiges spricht - auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind. Denn je-denfalls scheidet die begehrte vorläufige Besitzeinweisung bereits deshalb aus, weil ein "zurückzugebendes Unternehmen" nicht mehr existiert. Unternehmen in diesem Sinne ist grundsätzlich nur ein "lebendes Gebilde" (vgl. Czerwenka, Rückgabe enteigneter Unternehmen, 1991, III, 3, S. 16). Hier steht das Gebäude seit längerem leer, so daß bereits ein erheblicher Verfall erkennbar geworden ist, und auch die Restnutzung le-diglich des fast ebenerdig liegenden Souterrains für den Sommergartenbetrieb wurde mit Ablauf der Sommersaison 1991 endgültig eingestellt. Eine Aufnahme dieses Geschäftsbetriebes kommt auch nach den Planungen der Antragstellerin offenkundig nicht mehr in Betracht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Vielmehr geht es ihr nach den vorgelegten Unterlagen ausschließlich um die Rückgabe des Grundstücks, auf dem sie im we sentlichen eine aus drei Gebäuden bestehende Hotelanlage errichten will. Zwar soll daneben auch das bisherige "Gesellschaftshaus" erhalten, je-doch grundlegend umgebaut und in sämtlichen Grundrissen neu aufgeteilt werden. In dem zuletzt allein noch genutzten Souterrain möchte die Antragstellerin eine moderne Großküche mit Kühlräumen "neu herstellen"; ferner plant sie u. a. die Wiederherstellung des Theaterraumes (EG), die Restaurierung des großen Saales mit Bühnennebenräumen (1. OG) und die Vergrößerung der Hotelzimmer (2. OG). Ein Zusammenhang zwischen dieser künftigen Vier-Sterne-Hotelanlage und dem im vergangenen Herbst eingestellten "Sommergartenbetrieb" im Souterrain des Altbaus im Sinne einer Unternehmenskontinuität, die nach § 6 a VermG geschützt werden soll, ist nach alledem offenkundig nicht gegeben.