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Betriebseinstellung zur Insolvenzvermeidung kein Kündigungsgrund

BGHI ZR 18/0207.10.2004GE 2005, 481

BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einstellung eines Betriebes zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage Ansprüche aus mittlerweile beendeten Lagerverträgen geltend. Die sich in Liquidation befindende Kl. hat bis Ende 1998 in B. ein Tanklager betrieben. Sie nimmt den Bekl. auf Zahlung von Lagerentgelt und Ersatz für angeblich zuviel ausgelagertes Gasöl in Anspruch. Der Bekl. begehrt von der Kl. Schadensersatz wegen unberechtigter vorzeitiger Beendigung der Vertragsverhältnisse. Die Parteien schlossen im April 1998 einen Rahmenlagervertrag und auf dessen Grundlage im April und Mai 1998 zwei Einzellagerverträge über die Einlagerung von Gasöl mit einer jeweiligen Laufzeit bis Ende März 2000. (...)

In der Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 1998 beschlossen die Gesellschafter der Kl., deren Tätigkeit zum 31. Dezember 1998 zu beenden und die Lagerverträge zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Bereits mit Anordnung des Bezirksamtes N. vom 11. Oktober 1996 war der Kl. u. a. aufgegeben worden, bestimmte Tankbehälter bis zum 31. Dezember 1998 mit einem doppelten Boden nachzurüsten.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1998 kündigte die Kl. die Vertragsverhältnisse mit dem Bekl. zum 31. Dezember 1998 unter Hinweis darauf, daß sie den Betrieb zu diesem Zeitpunkt einstellen müsse. Der Bekl. widersprach der Kündigung. Daraufhin kündigte die Kl. die mit dem Bekl. geschlossenen Lagerverträge mit Schreiben vom 30. Juni 1998 außerordentlich, weil sie die Auflagen der Umweltbehörden nicht erfüllen könne.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. a) Die von der Kl. erklärte Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam.

aa) Bei dem hier in Rede stehenden Rahmenlagervertrag handelt es sich ebenso wie bei den beiden Einzellagerverträgen um Dauerschuldverhältnisse. Ein Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 320 ‑ Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 17.12.1998 ‑ I ZR 106/96, TranspR 1999, 168, 169 = NJW 1999, 1177; vgl. nunmehr: § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 473 Abs. 2 Satz 1 HGB, die auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind, Art. 229 § 5 EGBGB). In § 11 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenlagervertrages ist bestimmt, daß jeder Vertragsteil berechtigt ist, Einzellagerverträge mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 ‑ Altunterwerfung I; 147, 178, 190 ‑ Lepo Sumera; 154, 146, 153; BGH TranspR 1999, 168, 169; BGH, Urt. v. 3.11.1999 ‑ I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 216 = NJW-RR 2000, 1560). (...)

bb) (...) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Einstellung des Betriebs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens keinen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. (...)

(1) Das Berufungsgericht hat schon nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich bei der finanziellen Lage der Kl., ihrer Rentabilität und dem Fortbestand ihres Unternehmens um Umstände handelt, die grundsätzlich in ihren Risikobereich als Unternehmerin fallen (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1970 ‑ VIII ZR 9/69, WM 1971, 243, 244; Urt. v. 30.6.1987 ‑ KZR 7/86, BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 4; Urt. v. 7.3.1996 ‑ I ZR 68/94, NJW-RR 1996, 1120, 1121). Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann im allgemeinen nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. ‑ Altunterwerfung I; BGH TranspR 2000, 214, 217). Die finanzielle Notlage eines Unternehmens, dessen Fortführung mit dem Risiko verbunden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen, berechtigt daher für sich allein nicht zur außerordentlichen Kündigung bestehender Verträge aus wichtigem Grund (vgl. BGH WM 1971, 243, 244; Blümer, ZMR 1996, 440). (2) Der Bundesgerichtshof hat allerdings von dem Grundsatz, daß die wirtschaftliche Notlage eines Unternehmens dieses nicht zur außerordentlichen Kündigung bestehender Verträge aus wichtigem Grund berechtigt, Ausnahmen zugelassen. Danach kann der wirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens dieses, je nach den Umständen des Einzelfalls, zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1958 ‑ II ZR 20/57, VersR 1958, 243, 244 f.). Dasselbe gilt für den von einer GmbH mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1975 ‑ II ZR 2/73, WM 1975, 761 f.; vgl. auch Urt. v. 28.10.2002 ‑ II ZR 353/00, NJW 2003, 431, 433). Diese Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz sind jedoch durch ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen einem Unternehmen und seinem Geschäftsführer bzw. den in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter sowie durch deren besonders enge Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geprägt. Der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens liegt daher in den genannten Fällen als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der seines Geschäftsführers oder des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters (vgl. BGH VersR 1958, 243, 244; vgl. auch Ende, BB 1996, 2260, 2261 f. für Vertragshändlerverträge). An einer solchen Bindung des Bekl. am wirtschaftlichen Erfolg der Kl. fehlt es bei den hier in Rede stehenden Lagerverträgen.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden. Grundsätzlich sind allerdings Umstände aus dem Risikobereich des Kündigenden dabei nicht zu berücksichtigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte ein Tanklager betrieben und mit dem Beklagten Lagerverträge abgeschlossen. Kurze Zeit danach kündigte die Klägerin den Vertrag unter Hinweis darauf, daß sie den Betrieb einstellen müsse, weil sie die Auflagen der Umweltbehörden nicht erfüllen könne. Die Schadensersatzklage des Beklagten war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß die Betriebseinstellung zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens für die Klägerin kein Grund zur außerordentlichen Kündigung gewesen sei. Die finanzielle Lage der Klägerin, ihre Rentabilität und der Fortbestand ihres Unternehmens seien Umstände, die in ihren Risikobereich als Unternehmerin fielen. Ausnahmen seien nur bei einem besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien anzunehmen, was hier nicht vorliege.