Betretungsrecht
BauOBln 1985 § 54 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betretungsrecht; Bauaufsichtsbehörde; ungenehmigte Bauarbeiten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde bei ungenehmigten Bauarbeiten berechtigt ist, ein Grundstück ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zu betreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 1985 sind die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen, soweit dies zur Ausübung ihres Amtes erforderlich ist, berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen (sowie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnungen) zu betreten. Die Mitarbeiter des Antragsgegners haben in Ausübung ihres Amtes gehandelt, und sie werden dies auch in Zukunft tun, wenn sie das Grundstück, für dessen Bebauung keine Genehmigung vorliegt, betreten, um feststellen zu können, ob hier genehmigungspflichtige Bauarbeiten im Sinne von § 55 BauO Bln 1985, insbesondere von Pächtern zur Errichtung von Lauben durchgeführt werden und ob die Voraussetzungen für den Erlaß von Baueinstellungs- und Beseitigungsanordnungen nach § 69 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 BauO Bln 1985 vorliegen. Das Betreten des Grund-stücks des Antragstellers war erforderlich, weil anderenfalls Art und Umfang der Arbeiten und die Personalien der dort Tätigen nicht hätten festgestellt werden können. Wie dem vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu entnehmen ist, sollten "im Rahmen eines bestehenden Gartenbaulehrbetriebes" den Vertragsnehmern ca. 440 m2 große Parzellen zu eigenständiger Nutzung überlassen werden. Es bestand und besteht weiterhin für die Mitarbeiter des Antragsgegners der Verdacht, daß in diesem Zusammenhang ohne entsprechende Genehmigung und entgegen dem Versagungsbescheid vom 18. März 1987 eine kleingärtnerische Nutzung begonnen werden sollte, die in diesem als Außenbereich zu qualifizierenden Gebiet mit § 35 BauGB nicht vereinbar und somit nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats in dem genannten Verfahren VG 13 A 122.87/OVG 2 S 49.87). Überdies wurden nach den Feststellungen des Antragsgegners bei den Besichtigungen Baumaterialien vorgefunden, die nicht nur für die Errichtung eines Geräteschuppens erforderlich waren.
Bei der hier gegebenen Sachlage, wo durch zügige Errichtung mehrerer Lauben vollendete Tatsachen in bezug auf die Errichtung von Kleingärten geschaffen werden sollten, war das sofortige Betreten des Grundstücks des Antragstellers auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Abs. 2 VwVG gerechtfertigt; dies wird bei gleichliegendem Sachverhalt auch in Zukunft der Fall sein. Ob es zur Durchsetzung des Betretungsrechts aus § 54 Satz 1 BauO Bln 1985 gegen den Willen des Betroffenen grundsätzlich einer Duldungsandrohung bedarf (vgl. Koch/Molodovsky/Rahm, Bayerische Bauordnung, Artikel 83 Rnr. 4; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht 1981, § 45 II, S. 283; BayVGH, Urt. v. 10. April 1986, BRS 46 Nr. 199 für das Wohnungsbetretungsrecht; a. A. Simon, Bayerische Bauordnung, Anm. Abs. 4 zu Artikel 83), kann hier dahingestellt bleiben. Dient das sofortige Betreten eines Grundstücks wie im vorliegenden Fall bei Errichtung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung der Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Bußgeldtatbestand - hier § 75 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln 1985 - verwirklicht, ist jedenfalls nach § 6 Abs. 2 VwVG das Betreten des Grundstücks ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig. Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln 1985, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Baugenehmigung bauliche Anlagen errichtet, soll die Einhaltung des Baugenehmigungsverfahrens gesichert werden; der Tatbestand ist vollendet, wenn Bauarbeiten vor Zugang der Baugenehmigung begonnen worden sind (vgl. Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1985, 4. Aufl. 1986, § 75 Rnr. 5). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob durch die ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Bauarbeiten auch der Vollzug der bestandskräftigen, auf § 70 BauO Bln 1985 gestützten Beseitigungsverfügung vom 14. Februar 1986 hinsichtlich der noch vorhandenen baulichen Anlagen erschwert werden könnte. Mit Schreiben vom 1. Juni 1986 hatte jedenfalls der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß die Abrißarbeiten nunmehr von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme betrieben werden. Damit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht verletzt. Für das Einholen des Ein-verständnisses eines dem Antragsgegner zunächst nicht als solcher bekannten "Be auftragten" des in der Bundesrepublik lebenden Antragstellers war schon deshalb kein Raum mehr, weil neben der Feststellung der Bautätigkeit und der Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten auch die Personalien der wechselnden "Vertragsnehmer" und sonstigen Personen, die auf dem Grundstück des Antragstellers eine Bautätigkeit ohne Baugenehmigung ausüben, festgehalten werden mußten. Dieser Zweck des Betretens des Grundstücks des Antragstellers hätte durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) einer Duldungsanordnung nicht erreicht werden können (vgl. zu dieser Voraussetzung das Urteil des Senats vom 3. Oktober 1980, DVBl. 1980, 1053).