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Betretensrecht

OLG Nürnberg8 U 3751/8925.01.1990WuM 1990, 143

GG Art. 13; BGB § 242; ZPO § 371

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betretensrecht; Augenscheinseinnahme; Sachverständiger; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Schallschutz; Messungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer ist aus dem Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht verpflichtet, einem gerichtlichen Sachverständigen zu schalltechnischen Messungen Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, damit der unter ihm wohnende Mieter das Gutachten im Rechtsstreit gegen seinen Eigentümer/Vermieter verwenden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wohnen als Mieter in einem Anwesen, in dem die Bekl. ihre Eigentumswohnung bewohnen, die direkt über der von den Kl. gemieteten gelegen ist. Die Kl. verlangen von den Bekl., das Betreten ihrer Wohnung und die Durchführung von Messungen durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu dulden.

Zwischen den Kl. und dem Eigentümer ihrer Wohnung ist vor dem Amtsgericht Nürnberg bereits seit längerem ein Mietprozeß anhängig. Die Kl. mindern seit geraumer Zeit den Mietzins, weil die Schalldämmung zwischen den einzelnen Stockwerken so unzureichend sei, daß in ihrer Wohnung selbst bei normaler Nutzung der Wohnung der Bekl. ein nicht hinzunehmender Lärm eintrete.

Das Amtsgericht hat in dem Ausgangsprozeß einen Beweisbeschluß erlassen, u. a. soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, wofür schalltechnische Messungen über einen Zeitraum von ca. 4 1/2 Stunden unter anderem auch in der Wohnung der Bekl. auszuführen sind.

Die Bekl. haben in dem Ausgangsprozeß vor dem Amtsgericht Nürnberg mit mehreren Schreiben dem Gericht gegenüber mitgeteilt, daß sie nicht bereit seien, dem bestellten Sachverständigen Zutritt zu der Wohnung zu gewähren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den Kl. steht der geltend gemachte Klageanspruch aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu:

1) Das Gesetz enthält über die Verpflichtung, die Augenscheinseinnahme in ihren Räumen zu dulden - wie sie hier die Kl. der Sache nach von den Bekl. fordern - keine allgemeine Vorschrift (vgl. Stein-Jonas-Schumann, 20. Aufl., Rz. 27 zu § 371 ZPO).

2) Auch aus den Bestimmungen der ZPO kann eine dahingehende Verpflichtung der Parteien oder Dritter nicht abgeleitet werden. Vielmehr entscheiden hierüber lediglich einzelne Bestimmungen des materiellen Rechts, wie z. B. die - hier nicht einschlägigen - § 495 Abs. 2, §§ 809, 811 BGB, 418 HGB (vgl. Schumann a. a. O., Rz. 28 zu § 371 ZPO).

3) Im übrigen kann sich die Verpflichtung eines Dritten gegenüber einer Prozeßpartei zur Duldung des Augenscheins nur aus einem besonderen, zwischen diesen Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergeben (vgl. Schumann a.a.O.).

4) Als ein derartiges besonderes Rechtsverhältnis kommt hier nur das sogenannte "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" in Betracht:

a) Dieses Rechtsinstitut ist jedoch von der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Rechte und Pflichten zweier benachbarter Grundstückseigentümer entwickelt worden, soweit die Vorschriften der Nachbargesetze keine besonderen Regelungen enthalten (vgl. Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl., Seite 5 ff.; Meißner-Ring, Nachbarrecht in Bayern, 6. Aufl., § 11 Rz. 13 ff.).

Auf die weniger enge und mehr zufällige "Mietnachbarschaft" können die Grundsätze über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis dagegen nicht pauschal übertragen werden (vgl. Köhler JuS 77, 653). Die Rechtsprechung hat bisher auf das Verhältnis zwischen mehreren Mietern, zwischen denen grundsätzlich keine irgendwie geartete Rechtsgemeinschaft besteht, lediglich die Vorschrift des § 906 BGB (im Rahmen von Lärmimmissionen) entsprechend angewendet (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 906 BGB; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., Rz. 155 und 157 zu §§ 535, 536 BGB; Dehner a.a.O.).

Soweit jedoch - wie hier - nicht der unmittelbare räumlichgegenständliche Bereich der Mietnachbarschaft betroffen ist, hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, einem Mietnachbarn unter Berufung auf die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses im Interesse eines anderen Mieters besondere, gesetzlich nicht geregelte Duldungspflichten aufzuerlegen. Insbesondere kann unter Berufung auf dieses Rechtsinstitut einem Mieter nicht auch die Wahrung eines bloßen Beweisinteresses seines Mietnachbarn auferlegt werden.

Zudem gestattet es die Vorschrift des § 242 BGB dem Richter nicht, die von ihm für richtig gehaltene Lösung anstelle der vom Gesetzgeber gewollten zu setzen. Es geht nicht an, die gesetzliche Regelung des Privatrechts mit Hilfe des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. BGH NJW 84, 731). Deshalb ist vor Anwendung dieses Rechtsinstituts stets zu prüfen, ob der Gesetzgeber nicht bewußt dem geltend gemachten Nachbarinteresse die rechtliche Anerkennung versagt hat (vgl. Dehner a. a. O.).

Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da der Gesetzgeber - wie ausgeführt - bewußt auf eine allgemeine Vorschrift, die eine Verpflichtung zur generellen Duldung der Augenscheinseinnahme begründet, verzichtet hat und insoweit für den Einzelfall auf besondere gesetzliche Vorschriften verweist. Es geht deshalb nicht an, diese klare Aussage durch eine Billigkeitsentscheidung aufgrund des allgemeinen, nicht näher konkretisierten Grundsatzes von Treu und Glauben zu unterlaufen. Im übrigen müssen Regelungen auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahmefälle bleiben (vgl. BGH a.a.O.). Hier haben die Kl. jedoch nicht ausreichend dargelegt, daß der Nachweis der gerügten Geräuschimmissionen nur durch die begehrte Schallmessung in den Räumen der Bekl. möglich ist.

Im vorliegenden Fall bestehen zudem jedoch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) auch verfassungsrechtliche Bedenken:

Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zweck der Augenscheinseinnahine in einer Wohnung berührt den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. BVerfGE 75, 318 ff. [= WM 1987, 303]). Das Grundrecht des Art. 13 richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch an Rechtsprechung und Verwaltung (vgl. Maunz-DürigHerzog, GG, Rz. 7 zu Art. 13 GG). Ein Eingriff in das Grundrecht auf der Basis des bloßen Richterrechts ist nicht gerechtfertigt. Gem. Art. 13 Abs. 3 GG sind Eingriffe und Beschränkungen, die - wie hier - sich nicht als Durchsuchung i. S. des Art. 13 Abs. 2 GG darstellen, nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, im übrigen nur aufgrund eines Gesetzes unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Dabei ist unter Gesetz in diesem Sinne nur das förmliche Art. 13 Gesetz zu verstehen (vgl. Maunz-Dürig a.a.O., Rz. 15 zu Art. 13 GG). Da es an einem derartigen förmlichen Gesetz fehlt, vermag das Rechtsinstitut des sogenannten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" keine ausreichende Eingriffslegitimation darzustellen, selbst wenn es inzwischen gewohnheitsrechtlichen Rang erlangt haben sollte.

Dagegen können sich die Kl. nicht ihrerseits auf das Grundrecht aus Art. 13 GG berufen. Dieses stellt nämlich lediglich ein negatives Abwehrrecht dar, gewährt jedoch selbst keine positiven Ansprüche (vgl. Maunz-Dürig a.a.O., Rz. 3 zu Art. 13 GG).