Betretensrecht
BGB § 552
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betretensrecht; Renovierungsarbeiten; Rückgabe; vorzeitige Rückgabe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist zur Weiterzahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn er erklärt hat, daß der Vermieter die Mieträume zur Durchführung von Renovierungsarbeiten bereits vor Mietvertragsende betreten darf
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist nicht etwa deshalb von der Zahlung des Mietzinses befreit, weil der Kl. die Wohnung im Monat November 1997 renovierte (§ 552 Satz 3 BGB). Sie hatte sich nämlich ausdrücklich mit solchen Renovierungsarbeiten einverstanden erklärt. In ihrer Kündigung v. 1.8.1997 hat sie ausdrücklich die Erklärung abgegeben, daß der Vermieter ab September 1997 berechtigt sei, das Haus zu betreten. Vom Kl. und auch von einem verständigen Dritten konnte diese Erklärung nur so ausgelegt werden, daß der Vermieter ab diesem Zeitpunkt ohne Einfluß beim Mietzins Renovierungsarbeiten durchführen durfte. Denn unstreitig hat sich der Kl. darauf eingelassen, die einjährige Kündigungsfrist um 1/3 zu verkürzen, um der Bekl. den baldigen Umzug in eine neue Wohnung zu ermöglichen. Das "Betretungsrecht" kann somit nur als Gegenleistung für dieses Entgegenkommen angesehen werden. Eine solche Gegenleistung war es, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die Wohnung für einen Nachmieter herzurichten. Wenn die Kl. sich auf den Wortlaut ihrer Erklärung beruft, hält das Gericht dies für Haarspalterei. Ein bloßes Betretungsrecht steht dem Vermieter - nach Vorankündigung - jederzeit zu.