Betretensrecht
BGB §§ 535, 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betretensrecht; Wohnung; Verwalterwechsel; Zutrittsrecht; Wohnungsbesichtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Recht des Vermieters, die Wohnung auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu prüfen, kann nur in angemessenen zeitlichen Abständen, nämlich in einem Abstand von etwa zwei Jahren, ausgeübt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es kann dahinstehen, ob die Klausel in § 18 Nr. 1 des Mietvertags der Parteien, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter nach Vorankündigung das Mietobjekt betreten können, wenn dieses zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig ist, wirksam ist. Es ist nämlich bereits nicht ersichtlich, daß Zutritt und Besichtigung "zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig" wären.
Soweit der Kl. zunächst ein eigenes Zutrittsrecht beansprucht, besteht dieses nicht. Die Bekl. hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Recht des Vermieters, die Wohnung auf ihren vertragsgemäßen Zustand prüfen zu können, nur in angemessenen zeitlichen Abständen, nämlich in einem Abstand von etwa zwei Jahren, ausgeübt werden kann. Nachdem der Kl. die Wohnung der Bekl. zuletzt sowohl 1996 als auch 1997 besichtigt hat, im übrigen keine konkreten Umstände vorgetragen sind, welche eine erneute Besichtigung durch ihn erforderlich machen würden, ist ein Anspruch auf erneutes Betreten des Mietobjekts nunmehr im Jahre 1998 unbegründet.
Auch der alternativ geltend gemachte Anspruch auf Zutritt und Besichtigung durch einen Bevollmächtigten, nämlich einen Mitarbeiter der von ihm mit der Verwaltung beauftragten Immobiliengesellschaft, ist unbegründet. Der Umstand, daß die Hausverwaltung zum 1.1.1998 gewechselt hat, rechtfertigt für sich allein nach Auffassung des Gerichts kein Recht des neuen Verwalters, die Mieträume zu betreten und zu besichtigen. Es ist nämlich kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb eine entsprechende Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich wäre. Eine Überprüfung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietwohnung konnte der Kl. persönlich bereits im Jahre 1997 vornehmen und den neuen Verwalter insoweit entsprechend informieren. Sonstige, konkrete Gründe, welche eine erneute Besichtigung durch den Verwalter erforderlich machen würden, sind nicht dargetan.