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Betreten einer Wohnung

BVerwGBVerwG 4 B 36.0607.06.2006GE 2006, 1415

GG Art. 13 Abs. 2,7; LBauO Rheinland-Pfalz § 59 Abs. 4 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betreten einer Wohnung; Durchsuchung; Bauzustandsbesichtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung ist keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 GG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Grundstückseigentümer) wenden sich gegen eine Auflage der Bekl., ihr Wohnhaus besichtigen zu lassen. Das Haus liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort nur Wochenendhäuser, aber keine Dauerwohnnutzer zuläßt. Das Haus der Kl. ist baurechtlich nur als Wochenendhaus genehmigt. Im gesamten Plangebiet wurden schleichend bauliche Anlagen abweichend von den planerischen Festsetzungen verändert, erweitert und umgenutzt. Zahlreiche Bewohner haben in diesem Gebiet inzwischen ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Die Bekl. will eine flächendeckende Erhebung über die planerischen und baurechtlichen Verstöße durchführen und verlangt deshalb auch von den Kl., eine Bauzustandsbesichtigung zu ermöglichen. Die Rechtsmittel der Kl. hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob die von der Bekl. auf der Grundlage von § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO angeordnete Bauzustandsbesichtigung eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG darstellt oder den Eingriffen und Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG zuzuordnen ist. (...).

Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist für eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerfGE 75, 318 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 BVerwG 1 C 17.73 BVerwGE 47, 31). Durchsuchungen sind danach Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. "Durchsuchen" bedeutet in diesem Zusammenhang, in der Wohnung "etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften" (BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - BVerwG 1 C 17.73 - a.a.O. S. 37).

Es liegt auf der Hand, daß der Tatbestand einer Durchsuchung nicht - wie die Kl. meint - immer schon dann vorliegt, wenn bei dem Betreten und der Besichtigung einer Wohnung Dinge wahrgenommen werden, die offen zutage liegen, die der Wohnungsinhaber aber gern vor den zuständigen Behörden geheimhalten möchte. Die Befugnis zum Betreten und Besichtigen einer Wohnung, die den Bauaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe eingeräumt wird, die Nutzung baulicher Anlagen daraufhin zu überwachen, ob sie die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einhalten, verfolgt gerade nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den Zweck, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte "aufzuspüren". Das bauaufsichtsbehördliche Betreten einer Wohnung fällt in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG. Insoweit gilt für das Betretungs- und Besichtigungsrecht der Bauaufsichtsbehörden nichts anderes als für die gesetzlichen Betretungs- und Besichtigungsrechte der Überwachungsbehörden auf den Gebieten des Apotheken-, Handwerks- und Lebensmittelrechts (vgl. dazu BVerfGE 17, 232; 32, 54; BVerwG, Urteil vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 52.85 - BVerwGE 78, 251).

2. Die Rechtsfragen, die die Beschwerde zu dem Erfordernis der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG aufwirft, rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung sind bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (BVerfGE 17, 232; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - BVerwG 1 C 17.73 - a.a.O. S. 40).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baubehörden dürfen Wohnungen/Häuser betreten und besichtigen, um Verstöße gegen das Baurecht oder gegen durch Bebauungsplan festgesetzte Nutzungen festzustellen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kl. (Grundstückseigentümer) wollten die Besichtigung ihres - als Wochenendhaus genehmigten - Wohnhauses durch die Baubehörden nicht dulden. Das Haus lag in einem planerisch als Wochenendhausgebiet festgelegten Bereich, eine Dauerwohnnutzung war unzulässig, wurde aber von vielen Bewohnern des Gebiets praktiziert. Die Gemeinde wollte eine Bestandsaufnahme der planerischen und baurechtlichen Verstöße vornehmen und verlangte deshalb auch von den Kl., eine Bauzustandsbesichtigung zu ermöglichen - mit Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stützte den Anspruch der Gemeinde. Bei einer solchen Besichtigung, die sich auf die Bauordnung stützte, handele es sich nicht um eine Wohnungsdurchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, die im Regelfall nur durch einen Richter angeordnet werden kann.

Die Befugnis zum Betreten und Besichtigen einer Wohnung, die den Bauaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe eingeräumt werde, die Nutzung baulicher Anlagen daraufhin zu überwachen, ob sie die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einhalten, stütze sich vielmehr auf Art. 13 Abs. 7 GG (Gefahrenabwehr). Der setzt keine richterliche Verfügung voraus.