Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets
VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulassung einer Revision: „Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.“
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde der Bekl. ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschlüssen vom gleichen Tage (8 B 43/16 und 8 B 44/16) hat das BVerwG in zwei weiteren Verfahren aus den gleichen Gründen Nichtzulassungsbeschwerden stattgegeben.