Beteiligung des Zessionars des Rückübertragungsanspruchs im Investitionsvorrangverfahren
2. VermRÄndG Art. 14 Abs. 5 Satz 4; InVorG § 28 Abs. 2 Satz 3
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Beteiligung des Zessionars des Rückübertragungsanspruchs im Investitionsvorrangverfahren; Rechtsstaatsprinzip; unechte Rückwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschriften in Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG bzw. § 28 Abs. 2 Satz 3 InVorG n. F.verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin, die durch notariellen Vertrag vom 18. November 1991 sämtliche Ansprüche der früheren Antragstellerin zu 2) auf Rückübertragung, Rückgabe und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz erworben und dies durch Schriftsatz vom 4. September 1992, eingegangen beim Landesamt zur Regelung offenen Vermögensfragen S. am 15. September 1992, angezeigt hat, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 7. April 1997 erhobenen Klage gegen den auf § 7 Abs. 1 Satz 3 GVO gestützten Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 1997, mit dem diese festgestellt hat, daß die Veräußerung des Grundstücks an den Beigeladenen durch Vertrag vom 7. September 1994 investiven Zwecken gedient habe.
Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG bzw. § 28 Abs. 2 Satz 3 InVorG n. F. bestehen nicht. Das gilt unabhängig davon, ob hierdurch überhaupt der Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie berührt wird (ablehnend das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil vom 6. April 1995). Denn diese Regelung entfaltet nicht etwa eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbare unzulässige Rückwirkung, wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine in der Literatur verbreitete Auffassung meint (vgl. Dres. Dornberger zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz, DB 1992, 1623, 1614; Kuhlmey, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, Investitionsvorranggesetz, § 4 Rdnr. 45; Strohm, Beratungspraxis zu Ost-Immobilien nach dem 2. VermRÄndG, NJW 1992, 2849, 2851; Zenneck in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Band II § 4 InVorG, Rdnr. 70; Dr. Uechtritz, Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz, BB 1992, 1649, 1660).
Ein Fall der sogenannten echten Rückwirkung ist vorliegend nicht gegeben. Eine solche liegt nämlich lediglich dann vor, wenn eine Regelung nicht nur an den Tatbestandsmerkmalen anknüpft, die der Vergangenheit angehören, sondern rückwirkend auch "Rechtsfolgen des vergangenen tatbestandlichen Handelns" ändert, da eine nachträglich belastende Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen vor dem Rechtsstaatsprinzip stets besonderer Rechtfertigung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. nur BVerfGE, 72, 200, 257). Daran fehlt es vorliegend. § 4 Abs. 5 InVorG i. V. m. Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG greift hier nicht in abgeschlossene Sachverhalte durch eine belastende Regelung ein, sondern knüpft für gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Rechtsbeziehungen (durchzuführende Investitionsvorrangverfahren) an in der Vergangenheit liegende Umstände an (so zu Recht: Beschluß der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1994 - VG 31 A 40.94 -, KPS § 4 InVorG 110/94).
Die demnach vorliegende "unechte Rückwirkung" oder "tatbestandliche Rückanknüpfung" ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, wobei sich Grenzen aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, d. h. in erster Linie dem Vertrauensschutz ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. nur BVerfGE 69, 272, 309; 76, 256, 346 f.). Die neue Regelung verletzt diese Grenzen nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß die relativ neuen Regelungen im Investitions(vorrang)verfah ren noch im Wandel begriffen waren und es sich dem Betroffenen aufdrängen mußte, daß den Gesetzgeber neue Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gesetzesanwendung zu Änderungen veranlassen würden (so BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1996 - 7 B 36.96 - betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG durch Inkrafttreten des 2. VermRÄndG). Schließlich verstößt der Ausschluß des Zessionars vom Investitionsvorrangverfahren auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn seine im wesentlichen materiellen Interessen am Restitutionsgegenstand werden angemessen dadurch berücksichtigt, daß er nach § 16 InVorG einen Anspruch auf den Erlös bzw. den Verkehrswert besitzt.