Beteiligteneinigung
VermG § 6 Abs. 5 c Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3; URüV § 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beteiligteneinigung; Verzicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beteiligten der Einigung können Ansprüche (hier: Ansprüche gemäß § 6 Abs. 5 c VermG) ungeregelt lassen und verzichten. Der Verzicht muß nicht ausdrücklich erfolgen. Er kann sich auch aus dem erkennbaren Ziel der Vereinbarung, den Anspruch endgültig zu erledigen, ergeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin des E. U., der bis 1972 Komplementär der E. U. KG war. Im Jahre 1972 wurde die KG auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt. Mit Bescheid vom 4. November 1991 stellte die Bekl. die Berechtigung der Beigeladenen fest. Der Bescheid ist bestandskräftig. Daraufhin trafen die Kl. und die Beigeladene am 1. April 1992 eine Vereinbarung, mit der ein Grundstück in O. gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die Beigeladene zurückübertragen wurde. Diese Vereinbarung wurde mit Bescheid vom 16. Juni 1992 gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 Vermögensgesetz (VermG) verbeschieden. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit Antrag vom 12. Februar 1997 beantragte die Kl., einen Bescheid über die Feststellung einer Verpflichtung der Beigeladenen zur Rückzahlung des Anteils der staatlichen Beteiligung gemäß § 6 Abs. 5 c VermG zu erlassen. Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 25. März 1997 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 12. Juni 1992 erhebe eine gütliche Einigung der Beteiligten zum Bescheid. Dem Bekl. komme dabei eine Prüfungskompetenz in der Sache nicht zu. Eine Feststellung über den in der Einigung zwischen den Beteiligten vereinbarten Vertragsinhalt stehe der Bekl. nicht zu.
Hiergegen hat die Kl. Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid vom 12. Juni 1992 regele die Frage einer Rückzahlung der staatlichen Beteiligung nicht. Die Kl. habe einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückzahlung. Die durch Bescheid festgestellte gütliche Einigung weise keinen abschließenden Charakter auf. Aufgrund des bloßen Schweigens durch Nichterwähnung könne auch nicht auf einen Verzicht der Beigeladenen auf den ihr gesetzlich zustehenden Anspruch geschlossen werden. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 13 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Feststellung, daß gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG in Verbindung mit § 8 URüV eine Rückzahlungsverpflichtung der Beigeladenen besteht. Dem Anspruch der Kl. steht die mit der Beigeladenen getroffene und von dem Bekl. gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG verbeschiedene Einigung entgegen. Diese Einigung sollte den Anspruch der Beigeladenen auf Rückübertragung abschließend erledigen. In dieser Einigung hat die Kl. den nunmehr geltend gemachten Anspruch indes nicht geltend gemacht. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG erläßt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid, wenn sich der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte in einem vermögensrechtlichen Verfahren über den Anspruch des Berechtigten in der Weise einigen, daß dieser Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird. Dabei hat die Behörde kein Ermessen, ob sie bei einem entsprechenden Antrag den Bescheid erlassen will, vielmehr handelt es sich dabei um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juni 1999, VIZ 1999, 600). Der Bescheid muß die Einigung in ihrem gesamten Inhalt wiedergeben. Den Beteiligten steht es dabei frei, Regelungen zu treffen, die auch über den Inhalt eines Bescheids hinausgehen können (VG Weimar, Urteil vom 13. Dezember 1994, RGV G 72). Ebenso können die Beteiligten Ansprüche, über die im Fall einer Verwaltungsentscheidung kraft Gesetzes zu entscheiden wäre, ungeregelt lassen und darauf verzichten. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, ein unter Umständen langwieriges Verwaltungsverfahren im Interesse einer zügigen Erledigung zu vermeiden. Folgerichtig wird ein auf der Einigung beruhender Bescheid gemäß § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG ohne den Vorbehalt des Widerrufs sofort bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden (VG Dresden, Urteil vom 9. Dezember 1993, KPS § 31 VermG 102/93). In der Vereinbarung vom 1. April 1992 hat die Kl. den nunmehr geltend gemachten Anspruch nicht geregelt. Hieraus ergibt sich im Wege der Auslegung, daß sie den Anspruch nicht geltend machen wollte, sondern von der Beigeladenen nur die vereinbarte Zahlung in Höhe von 54.104 DM zum Ausgleich vorrangiger Verbindlichkeiten verlangen wollte. Auch eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition kann durch Verzicht des Rechtsinhabers entfallen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, Rdnr. 17 zu § 53). Der Verzicht muß eindeutig und unmißverständlich erklärt werden, allerdings nicht ausdrücklich erfolgen; es genügt, wenn er sich aus der Erklärung durch Auslegung ermitteln läßt (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rdnr. 17 d zu § 53). Im vorliegenden Fall ergibt sich der Verzicht ohne weiteres durch Auslegung der Vereinbarung aus dem erkennbaren Ziel der Vereinbarung, den Anspruch der Beigeladenen auf Restitution des Unternehmens durch Übertragung eines Grundstücks als Unternehmensrest endgültig zu erledigen. Einer ausdrücklichen Erklärung über den Verzicht auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch in der Vereinbarung vom 1. April 1994 bedurfte es nicht (a. A. VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 1998, RGV D V 119). Es sei angemerkt, daß die Vereinbarung vom 1. April 1994 und die sie ermöglichende Regelung des § 31 Abs. 5 VermG gerade vermeiden sollte, die Beigeladene längere Zeit nach der Vereinbarung - im vorliegenden Fall nach fünf
Anspruch in der Vereinbarung vom 1. April 1994 bedurfte es nicht (a. A. VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 1998, RGV D V 119). Es sei angemerkt, daß die Vereinbarung vom 1. April 1994 und die sie ermöglichende Regelung des § 31 Abs. 5 VermG gerade vermeiden sollte, die Beigeladene längere Zeit nach der Vereinbarung - im vorliegenden Fall nach fünf Jahren - noch mit Forderungen aus der Rückübertragung zu konfrontieren, die gegebenenfalls Anlaß hätten sein können, die gütliche Einigung nicht abzuschließen, sondern das langwierige Verwaltungsverfahren abzuwarten.