Bestreiten mit Nichtwissen bei fehlender eigener Beweislast und Darlegungslast
ZPO § 138 Absatz 4
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Bestreiten mit Nichtwissen bei fehlender eigener Beweislast und Darlegungslast; Verwaltung des Mietpools; Mieteinzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO über Tatsachen, die weder aus ihrem Handlungsbereich stammen noch von ihr selbst wahrgenommen worden sind, setzt voraus, dass die Partei nicht selbst darlegungs- und beweisbelastet ist.
(Leitsatz der Redaktion).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 10 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz darin beizupflichten, dass die Bekl. verpflichtet sind, der Kl. die Aufwendungen zu erstatten, die ihr in Ausführung des Auftrags zur Verwaltung des Mietpools erwachsen sind und die sie für erforderlich halten durfte. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 670 in Verbindung mit § 675 BGB, wobei die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 2 Nr. 1, 3. Absatz des Vertrags dahin näher ausgestaltet ist, dass sich die Höhe der Umlage nach dem auf die Bekl. entfallenden Anteil an der gesamten Wohn- und Nutzfläche der Anlage richtet.
11 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Aufwendungsersatzanspruch der Kl. sei nicht aufgrund der in den vorzitierten Entscheidungen des II. Zivilsenats (aaO.) herausgestellten Grundsätze ausgeschlossen. Danach bedarf es für eine von § 707 BGB abweichende Verpflichtung des Mitglieds einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise eines eingetragenen Vereins zur Leistung von Nachschüssen in das Gesellschafts- oder Vereinsvermögens einer eindeutigen vertraglichen oder satzungsmäßigen Grundlage (siehe auch BGH, Urteile vom 19. März 2007 - II ZR 73/06 -, NJW-RR 2007, 832, 833, Rn. 17; vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 -, NJW-RR 2006, 829, 830, Rn. 14 und vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 -, NJW-RR 2005, 1347, 1348). Ohne eine solche ist das Mitglied aus Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Rechte nur dann verpflichtet, wenn dies im Interesse der Gesellschaft oder des Vereins geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter oder Vereinsmitglied grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (BGH, Urteile vom 24. September 2007 aaO. S. 195 f., Rn. 14; vom 19. März 2007 aaO. S. 834, Rn. 29 vom 23. Januar 2006 aaO. S. 831, Rn. 24 und vom 4. Juli 2005 aaO. sowie Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 aaO.).
12 Diese Rechtsprechung betrifft aber nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Innenverhältnis der Mitglieder einer Gesellschaft oder eines Vereins. Dies erfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Die Kl. ist nicht Mitglied der Mieteinnahmegemeinschaft, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht beanstandet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen hat. Vielmehr ist die Kl. Vertragspartner dieser Gesellschaft. Im Außenverhältnis haftet der BGB-Gesellschafter entsprechend §§ 128 f. HGB (vgl. hierzu z. B. BGHZ 146, 341, 358) unabhängig vom Bestehen einer Nachschussverpflichtung im Innenverhältnis der Gesellschaft unbeschränkt.
13 3. Demgegenüber rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, das Bestreiten der von der Kl. behaupteten Aufwendungen durch die Bekl. mit Nichtwissen sei unzulässig.
14 a) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IV b ZR 51/87 - BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Nichtwissen 1 = NJW 1989, 161, 162). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bekl. über kein aktuelles Wissen über die Geschäftsvorfälle verfügen, die - wie die Kl. geltend macht - zu dem Sollsaldo auf dem Treuhandkonto führten. Für die Aufwendungen, die der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn ersetzt verlangt, ist Ersterer - hier also die Kl. - darlegungs- und beweisbelastet (z. B.: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - VII ZR 2/59 -, WM 1960, 373, 374; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 670 Rn. 28 m.w.N.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 670 BGB Rn. 1 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 670 Rn. 7 m.w.N.). Demnach ist ein Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen, dass die Kl. in Ausführung des ihr erteilten Auftrags berechtigt Aufwendungen tätigte, die durch die Einnahmen auf dem Treuhandkonto nicht mehr gedeckt waren, grundsätzlich zulässig.
15 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil ihnen die Höhe der Ausschüttungen aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt war. Dies trifft zum einen nur für die Zahlungen zu, die die Bekl. selbst erhalten hatten, nicht aber für die Ausschüttungen an die übrigen Poolmitglieder. Vor allem aber ist den Bekl. - wie das Berufungsgericht von der Kl. unbeanstandet festgestellt hat - nicht bekannt, welche sonstigen Aufwendungen, insbesondere für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Kl. hatte.
16 b) Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den „eigenen" Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (z. B.: BGHZ 109, 205, 209 f.; BGH, Urteile vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 -, BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 8 = NJW-RR 2004, 92, 93; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 -, aaO. Nr. 6 = NJW 2001, 1486, 1487 und vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 -, aaO. Nr. 5 = NJW 1999, 53, 54; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 19/85 -, NJW 1986, 3199, 3201; OLG Celle, NJW-RR 1997, 290).
17 aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Bekl. treffe eine solche Erkundigungspflicht, weil sie gegenüber der Kl. einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB hätten. Die Kl. wurde bei der Verwaltung des Mietpools nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Bekl. tätig. Vielmehr führte sie ihre Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortlichkeit aus. Die Bekl. hatten demgegenüber einen allenfalls indirekten Einfluss auf die Geschäftsführung der Kl. Diese steht damit nicht gleichsam im Lager der Bekl., wie es für das Eingreifen der Erkundigungspflicht erforderlich ist, sondern - im vorliegenden Rechtsstreit - sogar auf der gegnerischen Seite.
18 Die Bekl. im Rechtsstreit auf ihre außerhalb des Verfahrens geltend zu machenden Auskunftsansprüche zu verweisen, ist auch deshalb verfehlt, weil die Kl., um ihren Anspruch schlüssig darzulegen, im Prozess ohnehin weitgehend die Tatsachen vortragen muss, die sie auch bei der Auskunftserteilung nach § 666 BGB angeben müsste (siehe hierzu sogleich bb).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO über Tatsachen, die weder aus ihrem Handlungsbereich stammen noch von ihr selbst wahrgenommen worden sind, setzt voraus, dass die Partei nicht selbst darlegungs- und beweisbelastet ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten und die weiteren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten die Klägerin als Verwalterin der Wohnanlage zugleich mit der Verwaltung des von ihnen gegründeten Mietpools beauftragt. Die Klägerin war danach verpflichtet, die Miete für die Wohnungen einzuziehen, unter den Mitgliedern der WEG nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zu verteilen und hierüber einmal im Jahr abzurechnen. Anlässlich einer Versammlung der Mietpoolmitglieder, an der die Beklagten nicht teilnahmen, wurde ein Sollsaldo festgestellt und eine Umlage der Wohnungseigentümer beschlossen. Die Beklagten zahlten auf den für sie errechneten Betrag von 680,83 € lediglich 200 € und verweigerten die Restzahlung mit der Begründung, dass sie keine Informationen über das Zustandekommen des Saldos hätten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Verfahren vor dem Landgericht bestritten die Beklagten die Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs mit Nichtwissen. Das Landgericht Essen hielt dieses Bestreiten für unzulässig, weil die Beklagten eine Informationspflicht gehabt und von dem ihnen gegenüber der Klägerin zustehenden Auskunftsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Zwar sei eine Erkundigungspflicht anzunehmen, wenn die maßgeblichen Tatsachen solchen Personen bekannt sind, die unter Anleitung oder Aufsicht der Partei tätig geworden seien. Wenn eine hieraus folgende Informationspflicht bestehe, sei eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig. Hier aber hätten die Beklagten deshalb keine Erkundigungspflicht gehabt, weil die Klägerin bei der Verwaltung des Mietpools selbständig und in eigener Verantwortlichkeit gehandelt habe und nicht gleichsam im Lager der Beklagten gestanden hätte.