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Bestreiten mit Nichtwissen

BGHVIII ZR 46/8915.11.1989WuM 1990, 36

ZPO § 138; BGB 541 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bestreiten mit Nichtwissen; Nichtwissen; Bestreiten; Umbaumaßnahmen; Beweislast

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter, der eigene Kenntnisse von einem Schaden, den ein von ihm mit Umbauarbeiten in den vermieteten Räumen beauftragter Unternehmer verursacht haben soll, nicht besitzt, und der aufgrund eingeholter Informationen nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, darf den Hergang im Prozeß mit Nichtwissen bestreiten.

2. Der Umstand, daß ein geltend gemachter Schaden des Mieters unstreitig im Zusammenhang mit vom Vermieter beauftragten Umbaumaßnahmen steht, macht eine Sachaufklärung über die Schadensursache nicht entbehrlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her gesehen, durfte die Bekl. mit Nichtwissen bestreiten, denn die von der Kl. behauptete - und vom Berufungsgericht festgestellte - Staubentwicklung beruhte weder auf eigener Handlung der Bekl., noch war sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung. In der Literatur wird der Standpunkt vertreten, eigener Kenntnis oder Wahrnehmung der Partei müsse diejenige des gesetzlichen Vertreters gleichgestellt werden (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 138 Rn. 34; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 138 Rn. 13, der jedoch die Gleichstellung der Kenntnis des rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters mit der eigenen der Partei ablehnt). Hartmann, auf dessen Ansicht das Berufungsgericht sich beruft, meint, es zeige sich sehr oft, daß die Partei zumindest längst hätte wissen können und müssen, ob sich der fragliche Vorgang ereignet habe oder nicht, weil er sich im Bereich wenn nicht ihrer höchstpersönlichen Wahrnehmungsmöglichkeit, so doch in demjenigen solcher Personen abgespielt habe, die derart unter der Anleitung oder Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig gewesen sind, daß die Kenntnis oder das Kennenmüssen dieser Personen derjenigen der Partei gleichgestellt werden müsse (Baumbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 138 Anm. 5 b). Der III. Zivilsenat des BGH hat in dem von ihm am 10.7.1986 entschiedenen Fall die - damalige - Kl. deshalb für berechtigt gehalten, mit Nichtwissen zu bestreiten, weil sie eigene Kenntnis von dem Stand des Bauvorhabens, um den es ging, nicht hatte und andererseits die an Ort und Stelle tätige Firma nicht unter ihrer Anleitung gearbeitet habe. Es genüge nicht, daß diese Firma "Geschäftspartner" der Kl. gewesen sei, zumal der zwischenzeitliche Konkurs dieser Firma, die "Informationsbeschaffung für den Prozeß" nicht unerheblich erschwert habe (BGH, Urt. v. 10.7.1986 - III ZR 19/85 = NJW 1986, 3199, 3201). In einem jüngeren Urteil des III. Zivilsenats hat der BGH betont, § 138 Abs. 4 ZPO stelle auf die eigenen Handlungen und Wahrnehmungen der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter ab. Auf die Kenntnisse ihres früheren Geschäftsführers könne die Bekl. nicht verwiesen werden, da dieser seinerzeit bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, wie weit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sei, wenn eine Partei in ihrem eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen einziehen könne. Jedenfalls habe im entschiedenen Fall der Bekl. eine Erklärung nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit der Begründung verwehrt werden dürfen, sie müsse bei ihrer rechtlich selbständigen Schwesterfirma, die sich zudem noch in Konkurs befinde, Erkundigungen einziehen (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - III ZR 229/85 = BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 1).

Die zitierten Urteile machen deutlich, daß es im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht um die Zurechnung von Kenntnissen bestimmter Dritter, wie etwa beim sogenannten Wissensvertreter, sondern um eine Informationspflicht der Partei geht, die Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann. Im vorliegenden Fall war die Streithelferin unter Aufsicht und Verantwortung der Bekl. beim Umbau der Mieträume tätig, so daß diese nicht nur nach Ansicht von Hartmann, sondern auch nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet war, Erkundigungen über das Schadensereignis einzuholen. Die Bekl. hat Informationen eingeholt. Das Ergebnis, zwei einander widersprechende Darstellungen über den Geschehensablauf, hat sie im Prozeß mitgeteilt. In einem solchen Fall muß gelten, daß der Vermieter, der eigene Kenntnisse von einem Schaden, den ein von ihm mit Umbauarbeiten in den vermieteten Räumen beauftragter Unternehmer verursacht haben soll, nicht besitzt und der aufgrund eingeholter Informationen nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, den Hergang als unbekannt bestreiten darf (Baumbach/Hartmann, a. a. O.). Der Umstand, daß das von der Bekl. mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro A. der Streithelferin am 1.8.1984 geschrieben hat, "im Laden W. wurde durch Ihr Montagepersonal bei Demontage- und Stemmarbeiten ein erheblicher Schaden an stehender und hängender Ware durch Staubentwicklung verursacht", nimmt der Bekl. nicht die Befugnis zum Bestreiten mit Nichtwissen, denn sie konnte im Prozeß nicht wissen, ob die diesem Schreiben zugrunde liegende Information richtig war oder die spätere Sachdarstellung der Streitheiferin. Freilich hängt das Recht, bei einem widersprüchlichen Erkundigungsergebnis mit Nichtwissen zu bestreiten, mit den Anforderungen zusammen, die an die Erfüllung der Informationspflicht gestellt werden. Sie dürfen indessen deshalb nicht hoch angesetzt werden, weil die zitierte Rechtsprechung des BGH der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ohnehin einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Regelungsgehalt beigemessen nat. Die Bekl. hat getan, was von ihr zu erwarten war. Sie war nicht verpflichtet, weitere Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen und etwa die Monteure der Heizungsfirma zu befragen. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, eine Partei in der Lage der Bekl. zu zwingen, sich zu einer von zwei einander widersprechenden Auskünften über das Schadensereignis zu bekennen. Das würde gegebenenfalls mit der Wahrheitspflicht kollidieren.

2. Durfte die Bekl. mit Nichtwissen bestreiten, so hätte über das schadenstiftende Ereignis in erster Instanz Beweis erhoben werden müssen. Das muß nachgeholt werden. (...)

b) Auch der Umstand, daß der Schaden unstreitig im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen steht, die die beklagte Vermieterin zur Verbesserung des Mietobjekts hat durchführen lassen, macht eine Sachaufklärung über die Schadensursache nicht entbehrlich.

Gemäß § 541 a BGB ist der Mieter von Räumen verpflichtet, Maßnahmen des Vermieters, die der Erhaltung oder Verbesserung des Mietobjekts dienen, zu dulden. Welche Auswirkungen die Duldungspflicht auf Gewährleistungsrechte des Mieters hat, ist streitig und höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 541 a Rn. 18 m. w. N. auch abweichender Meinungen: Gelhaar RGR-Kommentar BGB, 12. Aufl., § 541 a Rn. 14, 15; vgl. auch MüKo-Voelskow, BGB, 2. Aufl., § 541 a Rn. 4). Der Meinungsstreit bedarf hier indessen keiner Entscheidung, denn es geht nicht um Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch die Umbaumaßnahmen als solche, sondern - nach Darstellung der Kl. - um die fehlerhafte Ausführung einzelner Arbeiten, durch die eigene Sachen der Kl. beschädigt worden sind. Bei derartiger Fallgestaltung haftet der Vermieter aus positiver Vertragsverletzung. Für Verschulden von Hilfspersonen muß er nach § 278 BGB einstehen (Gelhaar, a. a. O. Rn. 16). Für den objektiven Tatbestand des schadensstiftenden Ereignisses trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt grundsätzlich auch für den geschädigten Mieter. Dahinstehen kann, ob etwas anderes in Betracht kommt, wenn die Umbauarbeiten ihrer Natur nach gefahrenträchtig sind, denn das war hier nicht der Fall.