Bestreiten
ZPO § 138 Abs. 3; DMBilG §§ 56 e Abs. 1, 56 b Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bestreiten; pauschales Bestreiten im Prozeß; Geständnis, gerichtliches -; Zugeständnis; Treuhandanstalt; Kapitalneufestsetzung; Neufestsetzung, - der Kapitalverhältnisse
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Zur Frage, wann ein prozessual zu lässiges pauschaliertes Bestreiten vor liegt.
b) § 56 e Abs. 1 DMBilG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) Die Neufestsetzung der Kapitalver hältnisse im Sinne des § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG ist erst bewirkt, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist (§ 56 b Abs. 6 DMBilG).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht gegen den Bekl. als Ge samtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der GmbH i. L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) Ansprüche auf Fest stellung von Forderungen zum Gesamtvoll streckungsverzeichnis in Höhe von insge samt 23.714.755,10 DM geltend. Die Treu handanstalt soll die diesem Betrag zugrun de gelegten Einzelleistungen in ihrer Eigen schaft als Alleingesellschafterin für die (spätere) Gemeinschuldnerin erbracht ha ben. Das Landgericht hat der Klage durch die Feststellung eines Betrages von 12.356.944,80 DM zum Gesamtvollstrek kungsverzeichnis teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlan desgericht diesen Betrag auf 16.483.267,57 DM erhöht; die Berufung des Bekl. hat es zurückgewiesen. Der Bekl. verfolgt mit der Revision seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit Forderungen der Kl. in Höhe von mehr als 2.939.261,20 DM zum Gesamt vollstreckungsverzeichnis der Gemein schuldnerin festgestellt worden sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision führt in dem angenomme nen Umfang zur Aufhebung des angefoch tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffas sung, der Bekl. habe die Forderungen der Kl. in prozessual nicht erheblicher Weise bestritten. Die hiergegen gerichteten An griffe der Revision sind zum größten Teil begründet. 1. Ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Allerdings kann auch ein schlüssiges Ver halten zu der Annahme führen, die Prozeß partei habe ein gerichtliches Geständnis abgegeben. Es kann unter Umständen in der Erklärung liegen, die Behauptung der Gegenseite nicht bestreiten zu wollen. Doch genügt ein Stillschweigen auf gegneri sche Behauptungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1991 - XI ZR 85/90, BGHR ZPO § 288 - Geständniswille 1 m. w. N.). Ob die Prozeßhandlung einer Partei die von dem Gesetz aufgestellten Vorausset zungen für ein Geständnis erfüllt, kann von dem Revisionsgericht selber und auch erstmalig geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, BGHR ZPO § 288 - Geständniswille 3 m.w.N.; v. 29. März 1995 - XII ZR 177/94, BGHR ZPO § 288 - Grundstückswert 1). Im vorliegenden Fall fehlt es für die Annah me eines Geständnisses an einer aus drücklichen Erklärung des Bekl., die Forde rungen nicht bestreiten zu wollen. Ein Ge ständniswille läßt sich aus seinem Verhal ten in erster Instanz auch nicht konkludent entnehmen. Der Bekl. ließ sich dort - im Rahmen der Erörterung der Forderungen der Treuhandanstalt als eigenkapitalerset zende Darlehen - dahingehend ein, daß es sich um Beträge handele, die der Gemein schuldnerin zu einem Zeitpunkt zur Verfü gung gestellt worden seien, in der ihr ein außenstehender Dritter das konkrete Dar lehen nicht gewährt hätte. Er erbat im übri gen Fristverlängerung, um weitere Prüfun gen vornehmen zu können, da in der Klage im Vergleich zum vorausgegangenen Schriftwechsel Forderungen ausgetauscht worden seien. Dies bezog sich auf eine Differenz von 47.044,88 DM zwischen den in der Klage aufgeführten Beträgen und den bei dem Bekl. zum Gesamtvollstreckungs verzeichnis angemeldeten Forderungen. Damit hat der Bekl. die Forderungen zum einen mit Rechtsausführungen bekämpft, denen ein Geständniswille nicht entnommen werden kann, und zum anderen eine noch malige Überprüfung in Aussicht gestellt. Auch wenn es dabei vordergründig um ei nen verhältnismäßig geringen Betrag ging, so mußte er doch das gesamte Zahlen material durcharbeiten, wobei es durchaus möglich war, daß er auf weitere Ungereimt heiten stieß. Dieses Verhalten schließt ei nen Geständniswillen aus. 2. Ein Zugeständnis im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, das trotz eines fehlenden Ge ständnisses in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1991 - XI ZR 85/90 a. a. O.), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bekl. hat in zweiter Instanz "die ver meintlichen Forderungen der Kl. .. dem Grunde und der Höhe nach" bestritten, ohne allerdings die Gründe hierfür im einzelnen darzulegen. Dazu war er indes von Rechts wegen nicht gehalten. Ein unzulässiges pauschaliertes Bestreiten liegt hierin nicht. Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozeßgegner nur gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere An gaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29; 12, 49, 50; BGH, Urt. v. 17. März 1987 - VI ZR 282/85, ZIP 1987, 865 = NJW 1987, 2008,
iertes Bestreiten kann vom Prozeßgegner nur gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere An gaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29; 12, 49, 50; BGH, Urt. v. 17. März 1987 - VI ZR 282/85, ZIP 1987, 865 = NJW 1987, 2008, 2009). Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehens ablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. Sen.
Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, WM 1990, 1844, 1846 = NJW 1990, 3151, 3152 m.w.N.), was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nicht vorliegen von Tatsachen zur Anspruchs voraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes be wiesen werden muß. In diesen Fällen kann vom Prozeßgegner im Rahmen des Zu mutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW RR 1993, 746, 747; v. 17. März 1987 - VI ZR 282/85, NJW 1987, 2008, 2009). Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Bei den von der Kl. vorgetragenen Auszahlungen von Darlehen an die Ge meinschuldnerin und Befriedigungen der Gläubiger aus den Bürgschaften handelt es sich sämtlich um Handlungen aus dem Wahrnehmungsbereich der Kl., die diese auch zu beweisen hat. Durch die Vorlage der Überweisungsaufträge in Kopie ergibt sich keine Verschiebung hinsichtlich einer Substantiierung zu Lasten des Bekl., da diese keinen Beweiswert haben; die Über weisungsaufträge konkretisieren lediglich den Vortrag der Kl. hinsichtlich der aus ih nen ersichtlichen genauen Daten der be haupteten Zahlungsanweisungen. Aus diesen Gründen hat der Bekl. die an geblichen Darlehen (11. Mai 1993: 236.280,- DM; 7. Juli 1993: 199.018,86 DM) und die angebliche Ablösung der Bankkre dite (über 10.891.515,03 DM und über 2.217.192,54 DM) in prozessual zulässiger Weise pauschal bestritten. Das Berufungs gericht hätte daher die von der Kl. ange botenen Beweise erheben müssen. Dem gegenüber hat der Bekl. zu dem Darlehen über 2.939.261,10 DM lediglich Rechts ausführungen gemacht; bestritten hat er es nicht. Daher hat der Senat seine Revision insoweit nicht angenommen. II. Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie die Auffassung vertritt, der Anmeldung der Forderungen ständen die Vorschriften der §§ 32 a, 32 b GmbHG und die Rechtsprechungsregeln zu den §§ 30, 31 GmbHG entgegen. Das Beru fungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 56 e Abs. 1 DMBilG zum Zuge kommt, wonach diese Vorschriften nicht auf Kredite anzuwenden sind, welche die Treu handanstalt gewährt oder für die sie sich verbürgt hat. 1. Gegen die Bestimmung des § 56 e Abs. 1 DMBilG bestehen keine verfas sungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 127, 212, 221 - obiter dictum; KG, ZIP 1993, 1575, 1580; Bommel/Wißmann, ZGR 1997, 206, 218 ff.; Hommel hoff/Spoerr, DZWiR 1995, 89, 90 ff.; Mat thiesen, DZWiR 1994, 29, 31; Spoerr, Treu handanstalt und Treuhandunternehmen zwi schen Verfassungs-, Verwaltungs- und Ge sellschaftsrecht, 1993, S. 302 ff.). a) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Unglei ches willkürlich gleich zu behandeln. Dabei kann der Gesetzgeber grundsätzlich selber diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muß allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Ansehung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbin dung erfährt daher seine Präzisierung je weils im Hinblick auf die
treffen. Was dabei in Ansehung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbin dung erfährt daher seine Präzisierung je weils im Hinblick auf die Eigenart des zu re gelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorge nommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünf tigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 93, 319, 348 f. m. w. N.). Ein solcher vernünftiger Grund liegt § 56 e DMBilG zugrunde. Das Haftungspri vileg der Treuhandanstalt und der Kl. als deren Rechtsnachfolgerin trägt den Beson derheiten Rechnung, die bei der Überfüh rung der ihr unterstellten Unternehmen in die Marktwirtschaft auftraten. Die Treuhandan stalt durfte, um ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht werden zu können, in ihren Ent scheidungen, ob sie solchen Unternehmen im Einzelfall weiteres Kapital zuführen soll te, nicht in einer Weise eingeschränkt wer den, welche wirtschaftlich nicht mehr ver tretbar war. Wären die §§ 32 a, 32 b GmbHG uneingeschränkt für anwend bar erklärt worden, so wäre ein solcher Fall eingetreten. Das Haftungsrisiko der Treu handanstalt wäre unüberschaubar gewor den; flexible Reaktionen auf die Anforde rungen der Praxis wären nicht zu erwarten gewesen. Dieser Umstand unterscheidet die von der Treuhandanstalt durchgeführte Kapitalzufuhr an die von ihr betreuten Un ternehmen wesentlich von den im Einzelfall von dem Gesellschafter seiner Gesell schaft gewährten Darlehen. b) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Schuldrechtliche Ansprüche können in den Kreis der Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 68, 193, 222). Das gilt auch für die Forderung eines Gläubigers aus Darlehen, die er im Ge samtvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner geltend macht (vgl. BVerfGE 92, 262, 271) und damit für die entsprechenden Darlehensansprüche der Treuhandanstalt. Da sie aus vernünftigen Sachgründen aus dem Regelungsbereich der §§ 32 a, 32 b GmbHG herausgenommen worden sind, konkurrieren sie im Gesamtvollstrek kungsverfahren notwendigerweise mit den Ansprüchen anderer Gläubiger. Ein Vorrang der Forderungen anderer Gläubiger gegen über den Ansprüchen der Treuhandanstalt kann aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden; sie sind als gleichrangig anzuse hen. Diese Gleichwertigkeit und Gleichran gigkeit verbieten es, einer dieser Forde rungsgruppen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG den Vorzug zu geben. c) Endlich enthält § 56 e Abs. 1 DMBilG keine verfassungsrechtlich unannehmbare Rückwirkung. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung eine echte oder bloß ei ne unechte Rückwirkung entfaltet. Allerdings ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abge wickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber zu rück, wenn sich ausnahmsweise kein Ver trauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter ande rem dann auszugehen, wenn der Betroffe ne schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwir kung bezogen war, nicht mit dem Fortbe stand der Regelung rechnen durfte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f. m. w. N.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Be tracht, wenn die
ise kein Ver trauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter ande rem dann auszugehen, wenn der Betroffe ne schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwir kung bezogen war, nicht mit dem Fortbe stand der Regelung rechnen durfte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f. m. w. N.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Be tracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, daß eine Klärung erwartet werden mußte (vgl. BVerfGE 88, 384, 404). So liegt der Fall hier. Wegen der Ausnah mesituation bei der Privatisierung des Volkseigentums der DDR war zunächst un klar, ob die Treuhandanstalt den Regeln der §§ 32 a, 32 b GmbHG unterworfen war. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für die gesamtwirtschaftliche Lage nach der Wiedervereinigung war der Gesetzgeber gehalten, ein klärendes Wort zu sprechen. Dabei konnten die Gläubiger der Treu handunternehmen nicht darauf vertrauen, daß die Treuhandanstalt im Insolvenzfall als Konkurrentin bei der Verteilung des Vermögens der jeweiligen Gemeinschuld nerin ausgeschaltet wird oder bleibt. Kommt § 56 e Abs. 1 DMBilG - was ohne hin näherliegt - nur eine unechte Rückwir kung zu, wirkt sie also nur auf gegenwärti ge, noch nicht abgeschlossene Sachver halte und Rechtsbeziehungen für die Zu kunft ein (vgl. BVerfGE 72, 175, 196), wäre diese Bestimmung erst recht nicht zu bean standen. Ein schützenswertes Vertrauen der übrigen Gläubiger konnte sich ange sichts der vorher unklaren Rechtslage nicht entwickeln. Ein solches Vertrauen hätte auch im Hinblick auf die außerordentliche Bedeutung einer den Aufgaben der Treu handanstalt Rechnung tragenden Regelung zurückstehen müssen. 2. Die Privilegierung der Treuhandanstalt gilt nicht für Kredite, welche die Treuhandan stalt nach einer Neufestsetzung der Kapi talverhältnisse gewährt oder für die sie sich nach diesem Zeitpunkt verbürgt (§ 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG). a) Das Verfahren der Neufestsetzung des Kapitals ist in den durch das Hemmnisbe seitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 787) in das DMBilG einge fügten Vorschriften der §§ 56 a bis 56 d ge regelt. Die Kapitalneufestsetzung setzt ei nen entsprechenden Beschluß der Gesell schafterversammlung voraus (§ 56 a DMBilG). Da gleichzeitig mit der erforderlichen Anmeldung dieses Be schlusses neben dem Bericht des Vor standes oder der Geschäftsführer die fest gestellte DM-Eröffnungsbilanz einzureichen ist, kann die Kapitalneufestsetzung erst nach oder zeitlich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz erfolgen (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1997, 59, 60). b) Die Kapitalneufestsetzung ist erst be wirkt, wenn sie in das Handelsregister ein getragen ist (§ 56 b Abs. 6 DMBilG). Die von der Revision vertretene Ansicht, die Privilegierung des § 56 e Abs. 1 DMBilG entfalle bereits mit der förmlichen Feststel lung der Eröffnungsbilanz durch die Gesell schafterversammlung, findet im Gesetz keine Stütze und kann auch nicht mit allge meinen gesellschaftsrechtlichen Erwägun gen begründet werden. aa) Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung (§ 56 d Abs. 1 Satz 1 DMBilG), der Anmeldung der Neu festsetzung der Kapitalverhältnisse zur Eintragung in das Handelsregister (§ 57 Abs. 1 DMBilG) und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse (§ 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG). Während § 56 d Abs. 1 Satz 1 DMBilG für die Pflicht zur Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags bei Überschuldung auf den Zeitpunkt der Be schlußfassung über die Kapitalneufestset zung
ng der Kapitalverhältnisse zur Eintragung in das Handelsregister (§ 57 Abs. 1 DMBilG) und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse (§ 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG). Während § 56 d Abs. 1 Satz 1 DMBilG für die Pflicht zur Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags bei Überschuldung auf den Zeitpunkt der Be schlußfassung über die Kapitalneufestset zung abstellt, läßt § 56 e Abs. 1 DMBilG die bloße Beschlußfassung nicht genügen, sondern setzt mit der im Vergleich zu § 56 d unterschiedlichen Formulierung "nach einer Neufestsetzung der Kapitalverhältnis se" die Eintragung voraus. § 57 DMBilG, der in der ursprünglichen Fassung die Zwangsauflösung von Kapital gesellschaften anordnete, "die ihre Kapital verhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben", ging nach der Begründung des Ge setzgebers davon aus, daß die Neufest setzung, um wirksam zu werden, fristge mäß im Handelsregister eingetragen sein mußte (vgl. BT-Drucks. 11/7817, S. 99). Demgegenüber stellt § 57 DMBilG in der durch das Gesetz zur Änderung des DMBilG vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2290) geltenden Fassung ausdrücklich auf die fristgemäße Anmeldung des Neu festsetzungsbeschlusses zum Handelsre gister ab. In der Begründung zu dem Ent wurf wird ausgeführt, der Neufestsetzungs beschluß müsse, um wirksam zu werden, fristgemäß, d. h. bis zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden; auf die Eintragung komme es insoweit nicht mehr an (BT-Drucks. 12/1467, S. 3). Dem gegenüber wurde in dem erst nach dieser Änderung des § 57 DMBilG durch das Zweite VermRÄndG vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1247) neu eingeführten § 56 e DMBilG wieder auf die "Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse" abgestellt. Es ist aufgrund der Entwicklung des DMBilG und der differenzierten Rege lungen in § 56 d und § 57 DMBilG kaum vorstellbar, daß der Gesetzgeber bei Ein führung des § 56 e DMBilG den Unterschied zwischen Beschlußfassung, Anmeldung und Eintragung verkannt haben sollte. Der Wegfall der Privilegierung erst mit Eintragung entspricht auch dem Geset zeszweck des § 56 e DMBilG, nämlich der Minimierung, wenn nicht gar dem Ausschluß möglicher Haftungsfolgen für die Treuhandanstalt (vgl. auch Weimar, BB 1993, 1399, 1402). bb) Das gleiche ergibt sich aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Erwägungen. Da die Festlegung des Stammkapitals gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG Teil des Gesellschaftsvertrages sein muß, kann die Neufestsetzung nur durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Diese wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zwar sollten die Regelungen in den §§ 56 a ff. DMBilG eine Erleichterung der Kapitalneufestsetzung gegenüber den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln bewirken (vgl. BT-Drucks. 12/103, S. 53). Für die Wirksamkeit der Neufestsetzung ist aber an dem Erfordernis der Eintragung festgehalten worden. 3. Die Treuhandanstalt hat der Gemein schuldnerin nach der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse keine Kredite gewährt; eine wirksame Neufestsetzung liegt nicht vor. Die Kl. hat daher einen Anspruch auf Feststellung ihrer Forderungen zum Gesamtvollstreckungsverzeichnis. (...)