Bestimmung des zuständigen Gerichts
WEG § 43 Nr. 3; GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bestimmung des zuständigen Gerichts; Klage gegen Baufirma und ausgeschiedenen WEG-Verwalter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird neben einer Baufirma die (ausgeschiedene) WEG-Verwalterin auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung verklagt und als gemeinsames Gericht das AG als WEG-Gericht bestimmt, kann eine Berufung gegen das AG-Urteil nur bei dem zentralen LG für WEG-Sachen eingelegt werden. Eine Verweisung der Berufung an dieses LG kommt nicht in Betracht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. zu 1 war bis 2002 Verwalterin der Kl., einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. verlangt von ihr Schadensersatz wegen einer fehlerhaft ausgeführten Dachsanierung. Den Bekl. zu 2 nimmt sie als Inhaber der aus ihrer Sicht die Arbeiten ausführenden Einzelfirma in Anspruch. Nachdem die Kl. zunächst Klage zum Landgericht Duisburg erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. Juli 2008 das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zum insgesamt zuständigen Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Dabei verwies es auf die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts für die Klage gegen die Bekl. zu 1 gemäß § 43 Nr. 3 WEG i. V. m. § 23 Nr. 2 c) GVG.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl. hat Berufung zum Landgericht Duisburg eingelegt, das die Berufung als unzulässig verworfen hat.
3 Hiergegen wendet sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde. Sie verfolgt ihre zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und möchte hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Duisburg erreichen.
II. 4 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG allein zuständigen Landgericht Düsseldorf eingelegt worden sei. Auch wenn die Kl. die Auffassung vertrete, die Bekl. zu 1 habe zusätzlich zu dem Verwaltervertrag eine Pflicht zur Bauleitung übernommen, handele es sich um § 43 Nr. 3 WEG unterfallende Ansprüche. Dem folge auch die Zuständigkeit hinsichtlich des Bekl. zu 2. Die von der Kl. hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Düsseldorf analog § 281 ZPO komme nicht in Betracht, weil die Streitigkeit zweifelsfrei § 43 Nr. 3 WEG unterfalle.
III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Insbesondere ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt, weil der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist.
6 Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die angefochtene Entscheidung weist auch keine Rechtsfehler auf.
7 1. § 72 Abs. 2 GVG ist anwendbar. Der Rechtsstreit unterfällt § 43 Nr. 3 WEG.
8 a) Hinsichtlich der Bekl. zu 1 stellen sich Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Durchführung der die Dachsanierung betreffenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Diese umfassen sowohl die Vergabe der Aufträge mit der als fehlerhaft monierten Ausschreibung als auch die Überwachung der Durchführung der Arbeiten, die Mängelbeseitigung und die Abnahme der Werkleistungen, ferner die Frage, ob und inwieweit die Verwalterin zur Bauleitung verpflichtet war oder aber auf die Notwendigkeit einer externen Bauleitung hinweisen musste.
9 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie habe die Ansprüche in der Berufungsinstanz nur auf eine zusätzlich zu den Pflichten aus dem Verwaltervertrag übernommene Pflicht zur Bauleitung gestützt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der prozessuale Streitgegenstand nicht durch die - für das Gericht ohnehin nicht bindende - Beschränkung einer Partei auf einzelne Anspruchsgrundlagen ändert.
10 Die Anrufung des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgerichts lag auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb fern, weil das Amtsgericht eine Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltervertrag verneint hat. Im Gegenteil musste die Berufung gerade im Hinblick darauf, dass sich das Wohnungseigentumsgericht mit den Pflichten des Verwalters befasst hat und die Berufung sich dagegen wendete, an das Landgericht Düsseldorf gerichtet werden.
11 b) Wegen des Zusammenhangs mit Verwalterpflichten steht der Anwendung des § 43 Nr. 3 WEG auch nicht entgegen, dass der Verwaltervertrag bei Klageerhebung bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 1972 - VII ZR 35/70 -, BGHZ 59, 58, 63 f.; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rz. 87 m. w. N.). Grundsätzliche Bedeutung ergibt sich durch die Novelle nicht. Denn der Wortlaut entspricht dem des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Eine inhaltliche Änderung war nicht beabsichtigt. Die Gesetzesbegründung zu § 43 WEG betont, dass der Entwurf die bisherige weite Auslegung nicht ändern sollte und verweist als Beispiel auf die vergleichbar gelagerte Klage gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (BT-Drucks. 16/3843 S. 27).
12 2. Weil das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr für beide Bekl. zum zuständigen Gericht bestimmt worden ist, war das Landgericht Düsseldorf auch für den Bekl. zu 2 das zuständige Berufungsgericht. Dass für den Bekl. zu 2 unter Umständen eine Kammer für Rechtsstreitigkeiten aus dem Baurecht zuständig gewesen wäre, ist als notwendige Folge der Zuständigkeitsbestimmung bedeutungslos.
13 3. Dem auf Verweisung an das Landgericht Düsseldorf gerichteten Hilfsantrag der Kl. musste das Berufungsgericht nicht nachkommen. Eine Verweisung analog § 281 ZPO kann zwar erfolgen, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht die Frist wahrt. Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 -, GE 2010, 208; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 -, GE 2010, 853 = NJW-RR 2010, 1096). Dies scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Zuständigkeit eindeutig war, nachdem das Oberlandesgericht Köln das zuständige Gericht unter zutreffendem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG bestimmt hatte.
14 4. Weil die Zuständigkeit eindeutig war, ist der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht erschwert und das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht berührt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bestimmt das OLG als gemeinsames Gericht das AG als WEG-Gericht, ist für die Berufung allein das zentrale LG als WEG-Berufungsgericht zuständig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine WEG verklagt wegen einer mangelhaften Dachsanierung neben der ausführenden Firma die bereits ausgeschiedene Verwalterin auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 400.000 €. Als zuständiges Gericht für die Klage gegen die beiden Beklagten hat das OLG das AG als WEG-Gericht bestimmt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Berufung wird an das allgemein für Berufungssachen zuständige LG eingelegt. Dieses hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das für WEG-Sachen zuständige zentrale LG zuständig gewesen wäre.
Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der BGH-Rechtsprechung geklärt. Der Rechtsstreit unterfällt § 43 Nr. 3 WEG, wie sich bereits aus der OLG-Entscheidung betreffend die Gerichtsbestimmung eindeutig ergibt. Wenn in erster Instanz das AG als WEG-Gericht zu entscheiden hatte, muss die Berufung zwingend bei dem für den OLG-Bezirk zentralen LG eingelegt werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt einmal darin, dass für die isolierte Schadensersatzklage gegen die Baufirma das LG zuständig gewesen wäre. Wegen der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Verwalterin wurde das WEG-Gericht vom OLG als insgesamt zuständiges Gericht bestimmt. Dass sich ferner die Sonderzuständigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG für Prozesse der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter auch auf die Zeit nach dessen Ausscheiden bezieht, war bereits vor der WEG-Reform 2007 anerkannt und ist nicht verändert worden. Nachdem das OLG die gemeinsame Zuständigkeit des AG aus § 43 Nr. 3 WEG hergeleitet hat, musste eindeutig erkennbar sein, dass folgerichtig auch das für den OLG-Bezirk zentrale LG als WEG-Berufungsgericht zuständig war. Im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (aus formellen Gründen unter Verweigerung einer Sachentscheidung) ist die Rechtsbeschwerde an den BGH zwar ohne Zulassung statthaft. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das Eingreifen des BGH erforderlich macht. Weil diese Fallgestaltungen nicht gegeben waren, hat der BGH auch die Rechtsbeschwerde bei einem Wert von mehr als 400.000 € als unzulässig auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft verworfen.
Auf den Berufungsanwalt wird ein Regressprozess zukommen. Als erfolgreiche Verteidigung bleibt ihm nur der Hinweis darauf, dass die Berufung an das zentrale LG ohnehin erfolglos geblieben wäre.