Bestimmtheitsgrundsatz
WEG § 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bestimmtheitsgrundsatz; Grundbuch; Grundbucheintragung; Sondereigentum; Eintragungsantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Soll an baulich selbständigen Garagen Sondereigentum begründet werden, sind dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sachen- und Grundbuchrecht auch für diese Gebäudeteile die in § 7 Abs. 4 WEG genannten Unterlagen vorzulegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Eigentümer haben mit Erklärung vom 22.4.1993 vor dem Verfahrensbevollmächtigten der Bet. das im Rubrum angegebene Grundstück nach § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Dem Antrag auf Eintragung der Teilungserklärung ins Grundbuch waren als Anlagen u. a. eine Lageskizze und die Abgeschlossenheitserklärung der Stadt D. vom 9.11.1992 beigefügt. Die Eintragung ist antragsgemäß am 11.6.1993 vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 6.9.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. beantragt, die Übertragung des Sondereigentums an der Garage Nr. 1 des Aufteilungsplans auf die Wohnung Nr. 2 und die Übertragung des Sondereigentums an den Garagen Nrn. 13 und 14 des Aufteilungsplans auf die Wohnung Nr. 1 im Grundbuch einzutragen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat beanstandet, die Garagen seien weder in der Teilungserklärung noch in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Sondereigentum ausgewiesen; dem Eintragungsantrag könne daher nicht entsprochen werden. Gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin haben die Bet. Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie der Beschwerdekammer das LG vorgelegt hat.
Das LG hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 26.10.1999 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß des LG haben die Bet. zu 1 und 2 weitere Beschwerde eingelegt. Sie meinen, aus dem dem Antrag auf Eintragung der Teilungserklärung beigefügten Lageplan ergebe sich, daß an den Garagen Sondereigentum begründet werden sollte. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Beide Vorinstanzen haben zutreffend darauf abgestellt, daß nach der Grundbucheintragung, aus der sich die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum ergeben muß, an den Garagen kein Sondereigentum begründet worden ist. Nach der vorliegenden Grundbucheintragung ist für die Bet. zu 1 Sondereigentum lediglich begründet worden "an der Wohnung im Erdgeschoß links nebst Keller Nr. 1 im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet"; von einer Garage ist dort nicht die Rede. Auch aus der Teilungserklärung vom 22.4.1993, die für die Auslegung der Grundbucheintragung heranzuziehen ist, ergibt sich nicht, daß an den Garagen Sondereigentum begründet worden ist. Die Teilungserklärung erwähnt an keiner Stelle Garagen; sie ordnet lediglich nach Miteigentumsanteilen die jeweiligen Wohneinheiten nebst Kellerräumen dem Sondereigentum zu. Entgegen der von den Bet. zu 1 und 2 vertretenen Ansicht ergibt sich schließlich auch aus dem Aufteilungsplan keine eindeutige Zuordnung. Der Aufteilungsplan ist, da er der Eintragungsbewilligung, auf die die Grundbucheintragung Bezug nimmt, gemäß § 7 Abs.4 Nr.1 WEG als Anlage beizufügen war, ebenfalls bei der Auslegung der Grundbucheintragung heranzuziehen. Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also verdeutlichen, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1993, 1040). Der von den Bet. zu 1 und 2 vorgelegte Aufteilungsplan läßt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, daß die Garagen dem Sondereigentum zugeordnet werden sollten. Insoweit fehlt es nämlich an einer Bauzeichnung i. S. von § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG. Der beigefügte Lageplan genügt den Anforderungen an eine solche Baubestandszeichnung nicht. Nach Ziffer 2 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr.2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG" ist eine Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung im Maßstab mindestens 1 : 100 anzufertigen; sie muß alle Einzelräume, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht, durch Verwendung der jeweils gleichen Nummer kenntlich machen, wobei unter "Einzelräumen" auch Garagen zu verstehen sind (Bärmann/Pick/Werle, WEG, 8. Aufl., § 7 Rdn. 63). Zu diesem Zweck sind neben Grundrissen auch Schnitte und Ansichten von allen Teilen des Gebäudes zu fertigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1993, 1041; Staudinger/Rapp, WEG, 12. Aufl., § 7 Rdn. 16). Dies gilt auch für selbständige Garagen, es sei denn, an dem Garagengebäude soll insgesamt gemeinschaftliches Eigentum begründet werden; in diesem Fall genügt die Einreichung eines Grundrisses, aus dem sich Lage und Größe des Garagengebäudes ergibt (vgl. wie vor Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 7 Rdn. 65). Aus der hier vorgelegten Lageskizze, die im Maßstab 1 : 500 gefertigt worden ist, läßt sich lediglich die Lage, noch nicht einmal die Größe der Garagen ersehen; ein Grundriß, Schnitte und Ansichten fehlen. Zwar mag die Eigentümerin bei Abgabe der Teilungserklärung beabsichtigt haben, die Garagen dem Sondereigentum zuzuordnen; dafür spricht die Eintragung der auch für das Sondereigentum an den Wohnungen verwandten Nummern auf dem Lageplan. Dieser Wille ist jedoch nicht den Erfordernissen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend im Aufteilungsplan dokumentiert worden. Die fehlende
erklärung beabsichtigt haben, die Garagen dem Sondereigentum zuzuordnen; dafür spricht die Eintragung der auch für das Sondereigentum an den Wohnungen verwandten Nummern auf dem Lageplan. Dieser Wille ist jedoch nicht den Erfordernissen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend im Aufteilungsplan dokumentiert worden. Die fehlende sachenrechtliche Bestimmtheit als Sondereigentum im Aufteilungsplan führt dazu, daß an den Garagen Gemeinschaftseigentum begründet worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 380 [381]; OLG Hamm, NJW 1976, 1752; BayObLG, NJW 1974, 152; Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 7 Rdn. 67).
Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen.