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Bestimmtheit

BGHVIII ZR 203/8820.12.1989WuM 1990, 140

BGB §§ 241, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bestimmtheit; vertragliche Vereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Leistung muß so konkret sein, daß Gegenstand und Dauer der geschuldeten Leistung zumindest bestimmbar sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II.1.b) bb ... Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Leistung muß so konkret sein, daß Gegenstand und Dauer der geschuldeten Leistung zumindest bestimmbar sind. Ist dies nicht der Fall, so fehlt es an einer wirksamen Bindung der Vertragsparteien. Erforderlich ist daher, daß die grundlegenden Voraussetzungen für eine vertragliche Bindung erfüllt sind (Senatsurteil BGHZ 55, 248, 250; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 71, 75, 78 und 98, 303, 312). Ob dies der Fall ist, kann vom Revisionsgericht unbeschränkt nachgeprüft werden, weil es sich dabei nicht um eine reine Auslegungsfrage handelt (BGHZ 55, 2481 250; RGZ 85, 289, 291). Inhalt der mündlichen Einigung vom März 1973 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verpflichtung der damaligen Vermieterin, Frau R., von Mietzinserhöhungen, die nach der im Nachtrag v. 11.11.1971 zusätzlich vereinbarten Anpassungsklausel an sich möglich waren, so lange abzusehen, bis Investitionen des Ehemannes der Bekl. als des damaligen Mieters abgegolten seien. Diese Feststellung stützt das Berufungsgericht allein auf die Aussage des von ihm erneut vernommenen Zeugen Dr. Sch. Ergänzend nimmt es dabei auf den Inhalt des Protokolls über die Zeugenaussage Bezug. Hiernach haben die damaligen Vertragsparteien sich weder über den Umfang und den Wert der zu diesem Zeitpunkt überwiegend bereits abgeschlossenen Investitionen (diese wurden erstmals in der Klageerwiderung aufgelistet und beziffert) noch über einen Anrechnungsschlüssel und vor allem auch nicht darüber geeinigt, welche Investitionen des Mieters überhaupt anrechnungsfähig sein sollten. Vor allem dieser letzte Punkt war aber klärungsbedürftig, weil der Nachtrag zum Mietvertrag v. 1.5.1966 neben an sich schon bestehenden umfangreichen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten der Mieterseite auch noch die - ebenfalls nicht näher konkretisierte - Verpflichtung zur "Modernisierung" der Räume für "ca. 20.000 DM" enthielt. Nach dem protokollierten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Inhalt der Zeugenaussage Dr. Sch. spielten diese Fragen für die Beteiligten sowohl im Frühjahr 1973 - für welchen Zeitraum der Zeuge ohnehin nur Bekundungen vom Hörensagen machen konnte - als auch 1975 gegenüber der im Vordergrund der Besprechungen stehenden Verlängerung der Mietdauer nur eine untergeordnete Rolle. Ihre genaue Regelung wurde der Zukunft überlassen. "Man hat gesagt", so der Zeuge, "daß man sich da einmal zusammensetzt". Danach haben die Mietvertragsparteien von der Regelung aller für die Bestimmung von Inhalt und Dauer der Stillhalteverpflichtung der Vermieterin wesentlichen Punkten abgesehen und diese einer später zu treffenden Vereinbarung vorbehalten. Eine derart lückenhafte und bewußt im unklaren gelassene Absprache ist für die Begründung einer vertraglichen Bindung nicht geeignet.