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Bestimmtheit

BayObLG2Z BR 106/0014.12.2000WuM 2001, 140

ZPO §§ 253, 313; WEG § 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bestimmtheit; Antrag; Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtspersönlichkeit; Wohnungseigentumsverfahren; Eigentümerliste

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie kann deshalb als solche weder klagen noch verklagt werden. Bei einem von den Wohnungseigentümern veranlaßten Verfahren sind diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Auf Erfüllung der Pflicht des Antragstellers, eine solche Eigentümerliste vorzulegen, hat das Gericht hinzuwirken.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2 a) (2) Ein weiterer Rechtsfehler besteht in folgendem: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt unter anderem, daß sie als solche weder klagen noch verklagt werden kann (Staudinger/Kreuzer WEG § 10 Rn. 14 m. w. N.). Bei der Einleitung des Erkenntnisverfahrens müssen deshalb alle Wohnungseigentümer namentlich bezeichnet werden, oder es ist eine Liste vorzulegen, aus der sich die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung ergeben; nur so wird § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Genüge getan, deren Grundsätze auch für das Wohnungseigentumsverfahren gelten (wegen der näheren Einzelheiten vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564; Staudinger/Kreuzer a. a. O. Rn. 14 ff.). Da es die Ast. hier unterlassen haben, eine Eigentümerliste mit den genauen Anschriften vorzulegen, hätte bereits das Amtsgericht (Landshut) darauf hinwirken müssen, daß dies geschieht. Das Landgericht (Landshut) wird dies nunmehr nachzuholen haben. Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die in den beiliegenden Beweissicherungsakten liegende Eigentümerliste vom 12.8.1991 nicht brauchbar ist, da sich daraus nicht ergibt, welche Wohnungseigentümer der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung im April 1999 angehörten (vgl. hierzu Staudinger/Kreuzer a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).