veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Bestimmter Klageantrag auf Mängelbeseitigung

LG Berlin63 S 111/1116.12.2011GE 2012, 273

BGB § 535; ZPO § 253

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bestimmter Klageantrag auf Mängelbeseitigung; Bestandsschutz für technische Anforderungen; kein Anspruch des Mieters auf bestimmte Maßnahmen; Schallschutz; Trittschall; Immissionsanforderungen bei Gewerbebetrieb

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Klageantrag auf Herstellung eines Schall- oder Trittschallschutzes ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er unter Bezugnahme auf objektive Maßstäbe (DIN-Vorschriften oder Dezibel-Grenzen) konkretisiert ist.

2. Der Vermieter ist nicht zur Anpassung der Wohnung an aktuelle technische Bauvorschriften (hier: Schallschutz) verpflichtet (Bestandsschutz für Gebäude).

3. Ein Gewerbebetrieb muss stets die aktuellen Immissionsanforderungen erfüllen; bestimmte Maßnahmen (Einbau eines Schallschutzes) darf ein Mieter dem Vermieter jedoch nicht vorschreiben.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. 1. Die Berufung ist unbegründet.

Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1) ist die Klage sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unzulässig, da die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt sind. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.)

Sowohl der Antrag, einen Schall- und Trittschallschutz bzw. einen „ausreichenden" Schall- und Trittschallschutz herzustellen, als auch der Antrag, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kl. nicht in ihrer Nachtruhe gestört wird, werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Anträge haben keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; da sie nicht erkennen lassen, wann der begehrte Schall- und Trittschallschutz ausreichend sein soll bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme geeignet sein soll, eine Störung der Nachtruhe der Kl. zu verhindern. Eine Vollstreckung aus dem Urteil hätte nur dann kein Streit im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen, wenn die Kl. ihre Anträge unter Bezugnahme auf objektive Maßstäbe - etwa DIN-Normen oder Dezibel-Grenzen - konkretisiert hätte. Dies hat sie nicht getan.

Die Klage hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - hinsichtlich des Haupt- und ersten Hilfsantrags auch in der Sache keinen Erfolg. Die Herstellung eines Schall- und Trittschallschutzes kann die Kl. nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts schon deshalb nicht verlangen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Schallschutz die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Anforderungen nicht einhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich nur die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Vorschriften erwartet werden. So kann der Mieter beispielsweise bei einem Altbau auch nur die einem Altbau entsprechende Trittschalldämmung erwarten. Diese genießt Bestandsschutz; der Vermieter ist nicht zu einer Anpassung der Wohnung an aktuelle technische Bauvorschriften verpflichtet (BGH, Urt. v. 7.7.2010 - VIII ZR 85/09, GE 2010, 1110).

Davon unabhängig ist zu beurteilen, welche Immissionen durch einen Gewerbebetrieb von einem Mieter hingenommen werden müssen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG sind nicht genehmigungspflichtige Anlagen so „zu betreiben", dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Einen Bestandsschutz gibt es im Immissionsschutzrecht daher nicht, so dass beim Betrieb einer Anlage stets die aktuell geltenden technischen Immissionsanforderungen eingehalten werden müssen. Ein möglicher Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Einhaltung der entsprechenden lmmissionsgrenzen richtet sich der Sache nach aber nicht auf den Einbau eines Schall- und Trittschallschutzes. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, auf welche Weise er die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte gewährleistet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter Mängelbeseitigung verlangt, darf er dem Vermieter nicht bestimmte Maßnahmen vorschreiben. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, was bei einem Bauwerk mit Bestandsschutz nicht immer der Fall ist. Ein Klageantrag muss darüber hinaus auch so konkret sein, dass er vollstreckungsfähig ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin fühlte sich durch einen Gewerbebetrieb im Haus gestört und verlangte vom Vermieter den Einbau eines ausreichenden Schallschutzes, hilfsweise Sicherstellung, dass sie nicht in ihrer Nachtruhe gestört werde. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 wies das Landgericht Berlin die Berufung zurück, da schon die Klage unzulässig sei. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge seien nicht vollstreckungsfähig, da sie nicht unter Bezugnahme auf objektive Maßstäbe konkretisiert worden seien. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, dass der Schallschutz die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Anforderungen nicht einhalte. Für die Immissionen aus einem Gewerbebetrieb gelte zwar kein Bestandsschutz. Der Mieter könne dann zwar die Einhaltung der entsprechenden Immissionsgrenzen verlangen, nicht jedoch den Einbau eines Schallschutzes, da es Sache des Vermieters sei, auf welche Weise er die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte gewährleistet.