Bestellung eines besonderen Vertreters für prozeßunfähigen Beklagten
ZPO § 57
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Prozeßfähigkeit des wegen erheblicher Mietrückstände auf Räumung verklagten Mieters oder Nutzers der Wohnung, hat das Gericht auf Antrag des Vermieters einen besonderen Vertreter zu bestellen, damit der Rechtsstreit fortgeführt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 57 Abs. 1 ZPO kann der Vorsitzende des Gerichts einer prozeßunfähigen Partei, die verklagt werden soll und ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter bestellen, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Dabei muß die Gefahr für den Kl. beste-hen. Der Antrag kann auch im laufenden Verfahren gestellt werden, wenn sich die Prozeßunfähigkeit des Bekl. erst nach Rechtshängigkeit herausstellt (vgl. OLG Stuttgart MDR 1996, 198 m. w. N.). Weiterhin besteht Einmütigkeit darüber, daß in analoger Anwendung des § 57 ZPO die Bestellung eines besonderen Vertreters auch dann möglich ist, wenn bloße Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei bestehen, die nicht abschließend geklärt werden können (BGH NJW 1962, 1510, 1511; BGH NJW 1990, 1734, 1736 unter 3. b). Dies muß auch dann gelten, wenn Zweifel an der Prozeßfähigkeit bestehen, die Anlaß für ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB geben können, bis zur Bestellung eines solchen Betreuers aber für den Kl. Rechtsverluste eintreten können.
Hier hat der Bekl. zu 3. im Termin vor dem Amtsgericht am 22. November 2000 zum Ausdruck gebracht, der Bekl. zu 2. sei geistig behindert, dieser sei zwar 40 Jahre alt, habe aber das Gehirn eines Zehnjährigen. Der amtierende Richter hat daraufhin durch Beschluß vom 13. Dezember 2000 die zuständige Abteilung des Amtsgerichts ersucht, zwecks Feststellung der Prozeßfähigkeit die erforderlichen Prüfungen durchzuführen und gegebenenfalls einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Prüfung bislang abgeschlossen ist. Jedenfalls liegt eine Mitteilung der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts nicht vor.
Der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2000 gestellte Antrag des Kl., einen besonderen Vertreter bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters oder bis zur Feststellung der Prozeßfähigkeit des Bekl. zu 2. zu bestellen, kann nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an der Darlegung einer erheblichen Beeinträchtigung der geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Bekl. zu 2. Eine solche Beeinträchtigung ist hier zu befürchten, weil der Rechtsstreit gegenüber allen drei Bekl. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2000, wonach bis zum Abschluß der erforderlichen Feststellungen der Rechtsstreit insgesamt unterbrochen bleibt, zur Zeit keinen Fortgang nimmt und der wirtschaftliche Schaden für den Kl. laufend zunimmt. Der Kl. nimmt die Bekl. zu 1. auf Zahlung von Mietzinsforderungen für den Zeitraum von März bis November 2000 in der Gesamthöhe von 9.705,07 DM sowie nach einer fristlosen Kündigung von 20. Juli 2000 auch auf Räumung und Herausgabe der von dieser innegehaltenen Mietwohnung in Anspruch. Den Herausgabeanspruch richtet er auch gegen die in den Mieträumen ebenfalls wohnenden Bekl. zu 2. und 3., die die volljährigen Söhne der Bekl. zu 1. sind. Der Kl. hat geltend gemacht, daß die Mietzinsrückstände im wesentlichen darauf beruhten, daß das Sozialamt von der 1.256,83 DM betragenden Miete nur einen geringfügigen Teil von 321,28 DM übernehme. Der Rückstand vergrößere sich von Monat zu Monat und betrage bis Januar 2001 inzwischen 11.576,17 DM. Es ist nachvollziehbar, daß der Kl. ein berechtigtes Interesse daran hat, den ständig wachsenden Verlusten einen Riegel dadurch vorzuschieben, daß er gegen die Bekl. zu 1. bis 3. alsbald einen Räumungstitel aus § 556 BGB erwirbt und die Zwangsvollstreckung betreibt. Dies gilt um so mehr, als die Bekl. bisher keine inhaltlich erheblichen Einwendungen gegen die Mietzinsforderungen vorgetragen haben. Die Erwirkung eines Räumungstitels nur gegen die Bekl. zu 1. und 3. würde dem Kl. nichts nützen, da der Verbleib des Bekl. zu 2. in der Wohnung dem Kl. nicht die Möglichkeit geben würde, die Wohnung neu zu vermieten.
Es erscheint angemessen, den Bekl. zu 3. als besonderen Vertreter des Bekl. zu 2. zu bestellen, da dieser schon im Termin vor dem Amtsgericht am 22. November 2000 erklärt hat, er sei im Besitz des Ausweises seines Bruders und wolle für diesen sprechen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer geschäftsunfähig ist, kann keine Verträge schließen, er kann aber auch nicht verklagt werden. Was soll ein Vermieter tun, dessen möglicherweise geschäftsunfähiger Mieter schon seit längerem keine Miete zahlt, wenn ein Betreuer noch nicht bestellt ist?
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für die Mieterin zahlte das Sozialamt nur einen geringen Teil der Miete, so daß der Vermieter fristlos kündigte. Die Räumungsklage erhob er auch gegen die Söhne der Mieterin, die ebenfalls in den Räumen wohnten. Im Termin erschien einer der Söhne und erklärte, sein Bruder sei zwar volljährig, habe aber das Gehirn eines 10jährigen. Das Amtsgericht setzte daraufhin das Verfahren aus, damit das Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren einleiten konnte. Die Stellung eines besonderen Vertreters lehnte es ab.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 23. April 2001 hob das Landgericht Berlin diese Entscheidung auf und meinte, die Voraussetzungen des § 57 ZPO seien erfüllt. Danach hat das Gericht (also zwingend) einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn eine nicht prozeßfähige Partei verklagt ist, für die noch kein Betreuer bestellt wurde und wenn "mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist". Das war hier der Fall, da eine Räumung und Weitervermietung nicht möglich war, solange der Prozeß ausgesetzt blieb, wodurch sich ständig wachsende Verluste für den Vermieter ergaben.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vorschrift des § 57 ZPO ist wenig bekannt und wird in der Praxis noch weniger angewendet. Bei Gefahr im Verzuge, wenn sich der Schaden also für den Kläger fortlaufend vergrößert, kann hierdurch eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden. Die Regelung gilt übrigens entsprechend auch für eine juristische Person, etwa eine GmbH, die ohne gesetzlichen Vertreter ist.