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Bestellung der Grunddienstbarkeit

AG Arnstadt21 C 1024/00 nicht rechtskräftig15.05.2001ZOV 2001, 253

SachenRBerG §§ 116, 117, 118

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer muß zur Herbeiführung der Entgeltlichkeit darlegen, daß ihm durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit erhebliche Nachteile erwachsen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts bzw. der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Kl. am Grundstück der Bekl., Flurstück 3392/246.

Die Bekl. sind zu je 1/2 Eigentümer der Flurstücke 2964/246, 2917/246 und 3392/246. Es handelt sich dabei um einen zusammenhängenden Komplex von Grundstücken an der Ecke F.-Str./Bärwinkelstr., nämlich die F.-str. 12 und 14 sowie ein dahinter gelegenes Flurstück mit Ausfahrt zur Bärwinkelstraße. An das Grundstück der Bekl. Flurstück 3392/246 schließt das im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. mbH stehende Flurstück 5023/246, an. Die Kl. sind Mieter einer Wohnung der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. mbH, gelegen auf dem Flurstück 5023/246.

1976 errichteten die Kl. auf dem Grundstück 5023/246 eine Garage, welche an das im Eigentum der Bekl. stehende Flurstück 3392/246 angrenzt und dessen Torein- und Ausfahrt zum Grundstück der Bekl. Flurstück 3392/246 mündet.

Im Jahre 1976 war Rechtsträger des Flurstückes 5023/246 der VEB Gebäudewirtschaft. Nutzer des streitgegenständlichen Flurstückes 3392/246 war seinerzeit das Kreiskrankenhaus A. Am 16.11.1976 erteilte das Kreiskrankenhaus A. gegenüber dem VEB Gebäudewirtschaft die Zustimmung zur Benutzung der Grundstücksausfahrt F.-straße 12 - 14 durch die Kl. zu 1).

Der Rat der Stadt A. erteilte dem Kl. zu 2) am 1.12.1976 die Zustimmung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück in A., B.-straße 4. Die Zustimmung wurde durch den VEB Gebäudewirtschaft gegengezeichnet.

Aufgrund der erteilten Baugenehmigung wurde sodann die Garage errichtet und durch Überfahrt des Flurstückes 3392/246 genutzt.

Nachdem die Bekl. durch Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren, deren Anordnung vor dem 31.12.2000 erfolgte, gewährten diese zunächst die Überfahrt über das streitgegenständliche Grundstück. Die Kl. waren im Besitz eines Schlüssels zu dem das Grundstück gegen die Straße abgrenzenden Einfahrtstor und konnten die Überfahrt jederzeit und ungehindert nutzen. Seit dem 1.12.2000 blockiert ein vor dem Garagentor abgestellter Container die Zufahrt. Das Einfahrtstor wurde durch ein zusätzliches Vorhängeschloß verschlossen, zu welchem die Kl. keinen Schlüssel erhalten haben. Die Bekl. legen gegenwärtig auf dem streitgegenständlichen Grundstück Stellplätze für die Bewohner der Grundstücke F.-straße 12 und 14 an.

Die Kl. verlangten die Eintragung eines Mitbenutzungsrechts, die Bekl. Klageabweisung, hilfsweise widerklagend die Zahlung eines Nutzungsentgelts. (...)

Sie tragen u. a. vor: (...)

Soweit den Kl. ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen sollte, seien die Bekl. berechtigt, gemäß § 117 Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Bestellung der Dienstbarkeit zu verweigern. Die Kl. seien nämlich in der Lage, jederzeit die Hausdurchfahrt im Haus B.-Str. 4 zu nutzen und auf den Hofbereich des Nachbargrundstückes B.-Str. 4 zu gelangen, um von dort die in ihrem Eigentum stehende Garage zu befahren. Die geringfügigen Umbauten, namentlich spiegelbildliche Versetzung des Garagentores, Versetzung der Holzbank, des Fahrradständers sowie einer Lampe, seien ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Darüber hinaus sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Investition von mindestens 600.000 DM zur Errichtung von vier Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit geplant, wie sich aus dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom Februar 2001 ergebe. Diese wirtschaftlich gebotene Maßnahme der Bekl. würde durch die Zuwegung über das Grundstück B.-Str. 2 vereitelt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichtes A. aus § 894 BGB insoweit nicht zu, als sie die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtes i. S. v. Art. 233 § 5 EGBGB i. V. m. § 321 Abs. 1 - 3 ZGB beanspruchen.

Gemäß § 894 BGB kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird und wenn der Inhalt des Grundbuches in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht. Denn das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von A. Blatt 5450, Flur 27, Flurstück 3392/246, ist nicht mit einem Mitbenutzungsrecht i. S. v. § 321 ZGB belastet, da ein Mitbenutzungsrecht nicht wirksam begründet worden ist. Gemäß § 321 Abs. 1 ZGB bedarf die Begründung eines Rechtes zur dauernden Mitbenutzung eines Grundstückes in bestimmter Weise der Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten, wobei die dauernde Mitbenutzung eines schriftlichen Vertrages sowie der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bedarf.

Die Kl. vermögen ein wirksam begründetes dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nicht auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages zwischen den Kl. und dem Kreiskrankenhaus A. als Nutzer des streitgegenständlichen Grundstückes herzuleiten. Denn in diesem Verhältnis liegt ein schriftlicher Vertrag i. S. v. §§ 64, 68 ZGB nicht vor. Die Zustimmungserteilung seitens des Kreiskrankenhauses A. im Verhältnis zum VEB Gebäudewirtschaft vom 16.11.1976 genügt insoweit nicht. Ein aus einem schriftlichen Angebot und einer schriftlichen Annahmerklärung i. S. v. § 64 ZGB zwischen den Kl. und dem Kreiskrankenhaus A. geschlossener Nutzungsvertrag liegt in der einseitigen Zustimmungserklärung gegenüber dem Rechtsträger des Grundstückes nicht. Aus dem Inhalt der Erklärung ist auch nicht ersichtlich, daß das Kreiskrankenhaus A. sich rechtsverbindlich gegenüber den Kl. zur Nutzung verpflichten wollte. Vielmehr erfolgte dies allein im Verhältnis des Rechtsträgers und dem Kreiskrankenhaus.

Ein schriftlicher Vertrag über die dauernde Mitbenutzung des streitgegenständlichen Grundstückes ist auch nicht zwischen dem Rechtsträger des streitgegenständlichen Grundstückes, dem VEB Gebäudewirtschaft, und den Kl. geschlossen worden.

Soweit ein mündlich zwischen den vertretungsberechtigten Organen des VEB Gebäudewirtschaft einerseits und den Kl. andererseits bezüglich der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstückes zustande gekommen sei, kann dies dahinstehen. Denn gemäß § 66 Abs. 2 ZGB ist ein Vertrag nichtig, soweit er nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen worden ist. (wird ausgeführt)

Entgegen der Auffassung der Kl. kann im vorliegenden Fall nicht von einem wirksam begründeten konkludenten dauerhaften Mitbenutzungsverhältnis ausgegangen werden. (wird ausgeführt)

Die Kl. haben jedoch einen begründeten Anspruch auf Bestellung und Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hinsichtlich eines Geh- und Fahrtrechtes zu Lasten des streitgegenständlichen Grundstückes aus § 894 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Gemäß § 116 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, die Nutzung des Grundstückes für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstückes oder Bauwerkes erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB der DDR nicht begründet wurde.

Ein Mitbenutzungsrecht nach § 321 ZGB der DDR wurde nicht begründet. (wird ausgeführt)

Dem Anspruch der Kl. auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit am streitgegenständlichen Grundstück steht ein gutgläubiger Erwerb i. S. v. § 116 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht entgegen. (...) Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb lag demzufolge nicht vor. Dem Anspruch der Kl. auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit am streitgegenständlichen Grundstück stehen Einwendungen i. S. v. § 117 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht entgegen.

Die Bekl. haben weder in erheblicher Weise dargelegt, daß die Kl. als Mitbenutzer entweder die Anlage nicht in Anspruch nehmen müssen oder eine Verlegung der Ausübung des Mitbenutzungsrechtes ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn entweder der Mitbenutzer die Anlage nicht in Anspruch muß oder eine Verlegung der Ausübung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Daß die Kl. die Garage als Anlage nicht in Anspruch nehmen müßten, behaupten die Bekl. selbst nicht. Soweit sie vortragen, eine Verlegung der Ausübung sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, ist auch diese Einwendung unerheblich. Unbestritten ist nämlich, daß die Kl. selbst nicht Eigentümer des benachbarten Grundstückes B.-Str. 4, Flurstück 5023/246 sind. (...)

Den Bekl. steht eine begründete Einwendung auch nicht gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu.

Danach kann der Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, denn die Nachteile für das zu belastende Grundstück überwiegen gegenüber den Vorteilen für das herrschende. Dabei müssen die Nachteile des Grundstückseigentümers die Vorteile des Mitbenutzers überwiegen, wobei zusätzlich eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit im Verhältnis zu den Nachteilen geringem Aufwand herstellbar sein muß. Unabhängig davon, ob eine anderweitige Erschließung der Anlage herstellbar ist, haben die Bekl. keine erheblichen Tatsachen dargelegt, aus welchen erhebliche Nachteile für die Bekl. aus der Mitbenutzung resultieren. Soweit die Bekl. vortragen, Nachteile ergäben sich daraus, daß die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einem Investitionsvolumen von 600.000 DM vereitelt würde, ist der Vortrag unerheblich. Dabei kann dahinstehen, ob der vorgelegte Antrag auf Vorbescheid generell geeignet ist, um einen konkret drohenden Nachteil für den Grundstückseigentümer darzulegen. Denn unbestritten erstreckt sich der Antrag auf Vorbescheid nicht auf das streitgegenständliche Grundstück. Der vorgelegte Antrag betrifft vielmehr das Baugrundstück Flur Nr. 27, Flurstück 2917/246, F.-Straße 14 in A. Daß darüber hinausgehende Nachteile konkreter Art aus der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Kl. für das streitgegenständliche Grundstück drohten, welche darüber hinaus derart erheblich wären, daß die Einräumung des Rechtes der Kl. dahinter zurückstehen müßte, wird von den Bekl. nicht dargelegt.

Die Hilfswiderklage ist zulässig.

In der Sache hat die Hilfswiderklage jedoch keinen Erfolg. Denn die Bekl. haben - wie bereits ausgeführt - nicht durch zureichenden Tatsachenvortrag dargelegt, daß durch die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Kl. erhebliche Nachteile eintreten, für welche die Bekl. eine Ausgleichszahlung verlangen könnten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Wir haben die Veröffentlichtung dieser unrichtigen Entscheidung vorgenommen, um auf die verbreitete Ansicht aufmerksam zu machen, der Eigentümer müsse für die Entgeltlichkeit darlegen, daß ihm durch die Bestellung erhebliche Nachteile erwachsen. Das ist nach dem Gesetz nicht der Fall; denn § 118 Abs. 1 SachenRBerG gibt dem Eigentümer - abgesehen von § 188 Abs. 2 SachenRBerG - in jedem Fall das Recht, die Zustimmung zur Bewilligung von einem Entgelt abhängig zu machen. Abgesehen davon - vom Standpunkt des Gerichts aus - leidet die Entscheidung unter der offenkundigen Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, § 139 ZPO. Bei gehöriger Ausübung des Fragerechts hätten die Bekl. Gelegenheit gehabt, ihren Vortrag zu ergänzen.