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Bestandteil, Kaufvertrag über wesentlichen -

BGHVIII ZR 335/9820.10.1999unveröffentlicht

BGB §§ 93, 94, 95, 433

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine mit rechtlicher Selbständig keit erst künftig entstehende Sache sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl., Verwalter in dem am 26. Juli 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Auto Fr. GmbH (Gemeinschuldnerin), die eine F.-Vertragswerkstatt betrieb, begehrt von der Bekl., einer F.-Haupthändlerin, Zahlung des Kaufpreises für eine Pkw-Ausstellungshalle.

Gesellschafter der Gemeinschuldnerin waren bis zum 31. März 1992 F. und P. Fr., die ihre Gesellschaftsanteile aufgrund Vertrages vom 28. Oktober 1981 treuhänderisch für Dr. P. hielten, der zugleich Hauptgesellschafter der Bekl. war und ist.

F. Fr. verpachtete mit Pachtvertrag vom 28. Oktober 1981 das in seinem Eigentum ste hende Gelände B.-Straße in O. an die Gemeinschuldnerin. Diese errichtete später auf dem Betriebsgrundstück eine Pkw-Ausstellungshalle. Anfang 1992 veräußerte sie diese Halle zum Kaufpreis von netto 190.000 DM an die Bekl. F. Fr. verpachtete das Grund stück sodann durch Pachtvertrag vom 1. April 1992 zum monatlichen Pachtzins von netto 4.157,09 DM an die Bekl., die es einschließlich Halle durch Unterpachtvertrag vom 18. September 1992 rückwirkend ab dem 1. April 1992 zum monatlichen Pachtzins von netto 7.800 DM weiter an die Gemeinschuldnerin verpachtete.

Der Kl. hat Zahlung des Nettokaufpreises für die Ausstellungshalle in Höhe von 190.000 DM begehrt und behauptet, die Halle sei nur für die Dauer des Pachtvertrages auf dem Grundstück errichtet worden.

Die Bekl. hat in erster Instanz zunächst die Existenz des Kaufvertrages bestritten und geltend gemacht, im ursprünglichen Pachtvertrag zwischen F. Fr. und der Gemeinschuld nerin sei dem Verpächter die Möglichkeit eingeräumt worden, die Ausstellungshalle nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu übernehmen, so daß die Halle kein Schein bestandteil des Grundstückes sei.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997 hat die Bekl. dann in erster Instanz vorgetragen:

"Zum Kaufvertrag über die Halle

Die Bekl. hatte bisher bestritten, daß es einen Kaufvertrag über die Halle gibt. Die Bekl. räumt nunmehr, nachdem sie durch ihre ehemaligen Mitarbeiter/Berater diesbezüglich informiert ist, ein, daß ein entsprechender Kaufvertrag zu den von dem Kl. behaupteten Bedingungen existent ist. Der Anspruch in der geltend gemachten Höhe besteht damit dem Grunde nach.

...

Zur Aufrechnung

Da die Bekl. auf der Basis ihrer jetzigen Kenntnis nicht mehr den Abschluß des Kaufver trages bestreitet, diesen Abschluß des Kaufvertrages vielmehr einräumt, ist die Bekl. bezüglich der Höhe des geltend gemachten Anspruches auf die Aufrechnung mit diesbe züglichen Gegenforderungen im Rahmen ihrer Verteidigung beschränkt."

Die Bekl. hat mit verschiedenen Gegenforderungen in Höhe von zusammen 172.202,09 DM aufgerechnet. Der Kl. ist dem im einzelnen entgegengetreten und hat seinerseits die Klageforderung hilfsweise mit weiteren Ansprüchen gegen die Bekl. "aufgefüllt".

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 154.120 DM nebst Zinsen stattgegeben mit der Begründung, der nunmehr unstreitige Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 190.000 DM sei lediglich durch Aufrechnung mit den unstreitigen Pachtzinsansprüchen für die Monate April bis Juli 1996 in Höhe von 35.880 DM erloschen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kl. die Wiederher stellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kl. könne aus einem eventuellen Kaufvertrag über die Pkw-Ausstellungshalle keinen Kaufpreisanspruch geltend machen.

Der vom Kl. in erster Linie geltend gemachte Kaufpreisanspruch bestehe nicht, weil die der Bekl. nach seinem Vortrag verkaufte Ausstellungshalle als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nicht sonderrechtsfähig sei. Es könne daher dahinstehen, ob die Ge meinschuldnerin mit der Bekl. den behaupteten Kaufvertrag geschlossen habe, ob inso weit ein erstinstanzliches Geständnis der Bekl. vorliege und ob die Bekl. die Umsatz steuer auf den Kaufpreis an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe. Es bedürfe in rechtli cher Hinsicht auch keiner Entscheidung, ob der möglicherweise geschlossene Kaufver trag gemäß § 306 BGB unwirksam sei, weil bezüglich der nicht isoliert zu übereignenden Halle objektive Unmöglichkeit vorliege, oder ob - wie der Kl. meine - ein Fall des subjekti ven Unvermögens vorliege: Auch im letzten Fall hätte die Gemeinschuldnerin gemäß § 323 Abs. 1 BGB infolge des Unvermögens der Bekl., die Halle zu übereignen, ihren Kaufpreisanspruch verloren. Unerheblich sei auch, daß sich die Bekl. erstinstanzlich zuletzt nur noch im Wege der Aufrechnung gegen die Klageforderung verteidigt habe. Soweit hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden sollte, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung, weil aus rechtlichen Gründen das Nichtbestehen der Kauf preisforderung feststehe. Entscheidend sei ausschließlich, daß die Ausstellungshalle nicht isoliert übereignet werden könne, weil sie wesentlicher Bestandteil des Grund stücks und nicht als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB mit diesem verbunden worden sei.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Pkw-Ausstellungshalle als wesentli cher Bestandteil des Grundstücks nicht sonderrechtsfähig sei und verneint deshalb ei nen Kaufpreisanspruch des Kl. Richtig ist insoweit, daß die Ausstellungshalle als we sentlicher Bestandteil des Grundstücks nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein kann (§§ 93, 94 BGB); die Ausstellungshalle stand, wenn sie wesentlicher Be standteil des Grundstücks war, im Eigentum des Grundstückseigentümers, Sonderei gentum daran war rechtlich unmöglich. Dies hinderte jedoch - was das Berufungsgericht verkennt - die Begründung schuldrechtlicher Ansprüche auf die Ausstellungshalle nicht, insbesondere war der Abschluß eines Kaufvertrages hierüber, sei es mit dem Eigentü mer, sei es mit einem Dritten, rechtlich durchaus möglich. Insoweit handelt es sich nur um einen Kaufvertrag über einen Gegenstand, der als Sache erst künftig, z. B. durch den Abbau der Halle, mit rechtlicher Selbständigkeit entstehen sollte. Der Begründung von obligatorischen Rechten, welche sich lediglich auf einen wesentlichen Bestandteil und nicht auf die Gesamtsache beziehen, steht § 93 BGB nicht entgegen (so schon RG WarnR 1926 Nr. 150; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 93 Rdnr. 4; Staudin ger/Dilcher, BGB, 13. Aufl., § 93 Rdnr. 31; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 93 Rdnr. 19). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, durch welche die Klage auf Zahlung des Kauf preises schon deshalb abgewiesen wurde, weil die Ausstellungshalle nicht sonder rechtsfähig sei, beruht daher auf Rechtsirrtum.

2. Da das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO), eine abschließende Entscheidung dem Senat jedoch verwehrt ist, weil das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig - bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ander weitige Gründe dem ursprünglichen Klageantrag entgegenstehen, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

a) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat die Bekl. - was das Berufungsgericht offengelassen hat - in erster Instanz sämtliche den Klageanspruch verneinenden Be hauptungen fallengelassen und die den Klageanspruch begründenden Behauptungen des Kl. zugestanden.

aa) Ob die Prozeßhandlung einer Partei die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für ein Geständnis erfüllt, kann vom Revisionsgericht selbst und auch erstmalig geprüft werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - XI ZR 148/95, NJW-RR 1996, 699 unter 2 b).

bb) Die Bekl. hatte in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 21. März 1997 zunächst den vom Kl. behaupteten Kauf der Halle bestritten. Nachdem der Kl. mit Schriftsatz vom 22. Mai 1997 darauf hingewiesen hatte, daß der beherrschende Gesellschafter und al leinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Bekl. auch die beherrschende Person der Gemeinschuldnerin auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit den damaligen Ge sellschaftern der Gemeinschuldnerin war, hat die Bekl. mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997 dann den Abschluß des behaupteten Kaufvertrages unstreitig gestellt und nunmehr ge gen die Klageforderung ausschließlich mit Gegenforderungen aufgerechnet. Damit hat die Bekl. mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, sie wolle der Behauptung des Kl., die Gemeinschuldnerin habe die Halle an die Bekl. verkauft, nicht länger entge gentreten. Darin liegt zugleich die Erklärung des Einverständnisses, die vom Kl. insoweit behaupteten Tatsachen zur Grundlage des Urteils zu machen. Dies erfüllt die Voraus setzungen für ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO. Der Umfang dieses Geständ nisses betrifft allerdings nur den Abschluß des Kaufvertrages, nicht aber die tatsächli chen Voraussetzungen der Sonderrechtsfähigkeit der Pkw-Ausstellungshalle.

Das auch in der Berufungsinstanz fortwirkende gerichtliche Geständnis (§ 532 ZPO) ist nicht wirksam widerrufen worden. Es war Aufgabe der Bekl., darzulegen und zu bewei sen, daß ihr Geständnis in erster Instanz durch einen Irrtum veranlaßt worden ist und daß in Wahrheit kein Kaufvertrag geschlossen worden ist (§ 290 ZPO). Dies hat die Bekl. nicht getan.

b) Weiter wird das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, erneut zu prüfen haben, ob die Erklärung der Bekl. im Schriftsatz vom 4. Juli 1997 materiell-rechtlich als Anerkenntnis zu werten ist.

Es liegt nahe, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Erklärung der Bekl. im Schrift satz vom 4. Juli 1997, der mit der Klage verfolgte Anspruch bestehe "in der geltend ge machten Höhe ... dem Grunde nach", als Angebot eines deklaratorischen Schuldaner kenntnisses zu würdigen (vgl. Senat, BGHZ 104, 18, 24).

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