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Bestandsschutz nach Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz

BVerfG1 BvR 13/9803.07.1998GE 1998, 903; HE 1998, 410; ZOV 1998, 337

EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1; GG Art. 14, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. (Leitsatz der Red.)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB zum Nachteil der Bf. angewandt worden ist. Die Rechtsvorgängerin der Bf. war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zur Erbmasse gehörte ein Grundstück in Halle, das die Erbengemeinschaft 1959 an die Rechtsvorgängerin der Bekl. des Ausgangsverfahrens, ein Institut der Deutschen Demokratischen Republik, verkaufte. 1960 wurde das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen. Im Ausgangsverfahren hat die Bf. von der Bekl. unter anderem Auskunft über die ab dem 3. Oktober 1990 aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen verlangt. Sie hat geltend gemacht, durch Rechtsnachfolge Mitglied der weiterhin ungeteilten Erbengemeinschaft geworden zu sein. Diese habe das Eigentum an dem Grundstück durch dessen Verkauf nicht verloren, weil dabei zwei frühere Mitglieder der Erbengemeinschaft (darunter ihre Rechtsvorgängerin) nicht wirksam vertreten worden seien. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung der Bf. zurückgewiesen. Begründet haben sie dies damit, daß die Bekl. das Eigentum an dem Grundstück durch Ersitzung erworben habe. Die Revision der Bf. hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen: Zwar habe die Bekl. das Eigentum an dem Grundstück nicht durch Ersitzung erworben. Gemäß dem erst nach Schluß der mündlichen Tatsachenverhandlung in Kraft getretenen, vom Revisionsgericht aber zu berücksichtigenden Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) seien jedoch Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Sie erfasse auch Sachverhalte, in denen im Fall eines Ankaufs der Vertrag wegen Mängeln in der Vertretung oder unter Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs das dingliche Geschäft mangels wirksamer Auflassung nicht zustande gekommen sei. Der Bestandsschutz dieser Rechtshandlungen solle nur davon abhängen, ob nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften, Rechtsgrundsätzen und ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis die Überführung in Volkseigentum rechtswirksam hätte herbeigeführt werden können. Dies sei hier der Fall. Die von der Bf. geltend gemachten Mängel seien vermeidbar gewesen. Irgendwelche Hindernisse hätten dem Vertragsschluß nicht entgegengestanden. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB begegne - jedenfalls für die vorliegende Fallgruppe des zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum - grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. (wird ausgeführt) 2.a) Dahingestellt bleiben kann, ob Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB dem Anwendungsbereich des Art. 135 a Abs. 2 GG oder des Art. 143 Abs. 3 GG unterfällt und schon deshalb verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet (vgl. dazu Schmidt-Jortzig, BT Plenarprotokoll 13/166, S. 15040 C). Denn die Auffassung des Bundesgerichtshofs, Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB stelle - jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation - eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, ist nicht zu beanstanden. aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Grün, ZIP 1997, S. 491 [494], sowie Horst, DtZ 1997, S. 183 [185 f.]) handelt es sich bei der angegriffenen Bestandsschutzregelung, auch wenn sie eine existente Eigentumsposition entzieht, nicht um eine Legalenteignung im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG, die schon wegen der fehlenden Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Daß die gesetzliche Beseitigung eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts nicht in jedem Fall eine Enteignung darstellt, ist verfassungsgerichtlich geklärt. So ist Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (vgl. BVerfGE 83, 201 [211 f.]). Ebenfalls nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG zu messen sind Regelungen, die formale Mängel bei der Eigentumsübertragung rückwirkend heilen und damit bestehende Eigentumsrechte entziehen (vgl. - allerdings unter dem Blickwinkel des prinzipiellen Verbots rückwirkend belastender Gesetze - BVerfGE 72, 302 [318 ff.]). Auch die Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfüllt nicht die Merkmale einer Enteignung. Deren Kennzeichen ist die - vollständige oder teilweise - Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. etwa BVerfGE 70, 191 [199 f.]; 72, 66 [76]). Zu diesem Zweck kann die Eigentumsposition einem Begünstigten zugeordnet werden, der bis dahin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu dem betroffenen Vermögensgegenstand hatte. Entscheidend ist damit nicht die frühere Beziehung des neuen Eigentümers zu dem betroffenen Gegenstand, sondern dessen zukünftige Verwendung. Im Gegensatz dazu stellt Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht auf die künftige Verwendung des Gegenstandes, sondern auf die tatsächliche und rechtliche Beziehung zu ihm ab und ordnet das Eigentum demjenigen zu, der jedenfalls faktisch die Eigentümerposition bereits innegehabt hat, indem die Berufung auf Fehler beim Ankauf eines Grundstücks zu Volkseigentum im Grundsatz ausgeschlossen wird. Damit entspricht die Regelung nicht einer Enteignung, sondern einer Norm, die - als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - der Berufung auf Mängel beim Eigentumsübergang für die Zukunft die Grundlage entzieht.

bb) Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 83, 201 [212]; 92, 262 [273]). Der Gesetzgeber sah sich nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland damit konfrontiert, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Einhaltung von Verfahrensvorschriften beim Erwerb von Volkseigentum nicht dieselbe Bedeutung hatte wie bei Eigentumsübertragungen in der Bundesrepublik. Infolgedessen kam es in einer Vielzahl von Fällen zu faktischem Volkseigentum, dessen Bestand auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in formeller Hinsicht zweifelhaft sein konnte, indessen in der Rechtswirklichkeit nicht in Frage gestellt wurde. Die Anfechtung dieser Eigentumsübertragungen hat in den neuen Bundesländern zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang und damit auch zur Verunsicherung der Bevölkerung geführt (so Schmidt-Jortzig, BT Plenarprotokoll 13/166, S. 15040 A, B; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275, S. 35 ff.; Czub, VIZ 1997, S. 561 ff.; Schmidt Räntsch, VIZ 1997, S. 449 [452 f.]; Twardawsky/Edler, NJ 1997, S. 570 [573 f.]). Zweck des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist es, für diesen Bereich des (faktischen) Übergangs von Grundstücken in Volkseigentum Rechtssicherheit im Sinne eines Bestandsschutzes und mit ihr auch Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. Schmidt Jortzig, BT-Plenarprotokoll 13/166, S. 15040 B; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks 13/7275, S. 39 ff.). Zur Erreichung dieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Norm geeignet und auch erforderlich. Indem sie darauf abstellt, ob das betroffene Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis wirksam in Volkseigentum überführt werden konnte, knüpft sie an das Ergebnis der Eigentumsübertragung, das heißt an die Zulässigkeit der Entstehung von Volkseigentum an und schließt damit die Geltendmachung von Fehlern im Ablauf der Eigentumsübertragung aus.

Der damit verbundene Entzug einer formalen Eigentumsposition ist - auch im Verhältnis zur Bedeutung der Sache - zumutbar. Dabei kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, der nachvollziehbar dargelegt hat, daß die früheren Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB keine Rechtsposition innehatten, die so schützenswert gewesen wäre, daß sie die Bedeutung des mit der Bestandsschutzregelung verfolgten Zwecks hätte überwiegen können. Denn nach den dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen mußten sie in der Zeit des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik davon ausgehen, daß die Überführung von Grundstücken in Volkseigentum endgültig war. Auch nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland hatten sie danach aufgrund der unklaren Rechtslage keine gesicherte Rechtsposition; sie konnten nicht darauf vertrauen, daß sie ihr früheres Eigentum zurückerhalten würden. Dies gilt um so mehr, als sich die Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB in das Gesamtkonzept der Regelung eigentums- und vermögensrechtlicher Fragen im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit einfügt, das durch die Nachzeichnung der faktischen Eigentumsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik, die Wiedergutmachung besonderen staatlichen Unrechts (vgl. dazu Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und den Vorrang des Vermögensgesetzes [VermG] gemäß Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB) und den Ausschluß zufallsbedingter Einigungsgewinne gekennzeichnet ist (vgl. etwa Art. 19 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 [BGBl II S. 889]).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ebenfalls nicht verletzt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Daß die Regelung Bestandsschutz nur für Volkseigentum, nicht aber auch für Privateigentum gewährt, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls nicht zu begründen; es fehlt schon an der Übereinstimmung der zu vergleichenden Sachverhalte. Bei Eigentumsübertragungen an Private war in der Deutschen Demokratischen Republik in wesentlich weitreichenderem Maße Rechtsschutz gegen Verfahrensmängel möglich als bei der Entstehung von Volkseigentum. Eine Ausnahme bildeten Verfahrensmängel, die im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen standen, die einen Tatbestand des § 1 VermG erfüllen. Insoweit ist aber Bestandsschutz durch die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes gewährleistet (vgl. dazu etwa BGHZ 130, 231 [236]).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hatte Alteigentümern, die ihre Grundstücke in der DDR durch erzwungenen Verkauf verloren hatten, über die sogenannte Zivilrechtsschiene die Möglichkeit eröffnet, durch Grundbuchberichtigung ihre Grundstücke in den Fällen zurückzuerhalten, wo bei den damaligen Grundstücksverkäufen die Vorschriften der DDR nicht beachtet wurden. Nach heftigem politischen Druck ostdeutscher Lobbyisten hatte der Gesetzgeber das sogenannte Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetz verabschiedet, wonach Fehler beim Ankauf, der Enteignung oder sonstiger Überführung in Volkseigentum nur beachtlich seien, wenn ein Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum die Überführung nicht hätte wirksam geschehen können oder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Damit waren praktisch alle Formverstöße geheilt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht segnete diesen Teil des Gesetzes durch Nichtannahmebeschluß vom 3. Juli 1998 ab (eine Eigentümerin hatte eine nichtwirksame Vertretung beim Verkauf moniert). Bei der Besitzstandsregelung des WoModSiG handele es sich nicht um eine Legalenteignung (der Alteigentümer), sondern um eine zulässige Inhaltsbeschränkung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die betroffenen Alteigentümer werden das nicht so sehen.