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Besserberechtigung

OLG Dresden6 U 423/0111.05.2001ZOV 2001, 1333

EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besserberechtigung; Zuteilungsfähigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Besserberechtigung ist zumindest für den Fall des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB ebenso wie für die Frage der Zuteilungsfähigkeit der Ablauf des 15. März 1990.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von den Bekl. die Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung eines sogenannten Bodenreformgrundstücks. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 30.8.1991 veräußerten die Bekl. das Flurstück ... an die Eheleute K. zu einem Kaufpreis von 13.000 DM.

Ein für das Grundstück aufgenommener Bodenreformkredit in Höhe von 3.268,29 DM wurde von den Käufern abgelöst. Der Grundstückskaufvertrag ist am 1.10.1991 bei dem Grundbuchamt D. zum Vollzug eingegangen. Zugleich wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Die Eigentumsüberschreibung erfolgte am 8.10.1992 auf die Käufer. Das streitgegenständliche Grundstück war mit einem Bodenreform-Sperrvermerk belastet. Als Eigentümer des Grundstücks war am 15.3.1990 Franz W. (im folgenden: Erblasser) im Grundbuch eingetragen. Dieser verstarb am 22.5.1969 und wurde zunächst von seiner Ehefrau Hedwig W. (im folgenden: Erblasserin) und den Bekl. beerbt. Die Erblasserin verstarb am 8.12.1990 und wurde von den Bekl. beerbt. Das streitgegenständliche Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut, in welchem die Erblasserin bis zu ihrem Tod lebte. Für das streitgegenständliche Grundstück wurde nach dem Erblasser keiner Person nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform eine Zuweisung erteilt oder dieses förmlich übergeben. Ein Besitzwechsel wurde auch nicht im Grundbuch eingetragen. Keiner der Bekl. bewohnte am 15.3.1990 das auf dem streitbefangenen Flurstück befindliche Wohnhaus. Der Kl. meint: Die Bekl. seien verpflichtet, ihm den erlangten Kaufpreis abzüglich des getilgten Kreditbetrages gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 EGBGB herauszugeben. Denn bei dem Kl. handele es sich um einen Besserberechtigten i. S. d. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB. Vorgehende Berechtigte nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB seien nicht vorhanden. Insbesondere könnten sich die Bekl. nicht auf eine Besserberechtigung der Erblasserin berufen. Bei dieser hätten keine der für die sogenannten Hauswirtschaften entwickelten Anknüpfungskriterien vorgelegen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß das streitgegenständliche Grundstück von der Erblasserin zum 15.3.1990 bewohnt worden sei. Hinsichtlich einer etwaigen Besserberechtigung komme es nämlich allein auf die Bekl. als "Stichtagserben" zum 22.7.1992 an. Wie bereits der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26.3.1998 (Az. V ZR 232/97 = ZOV 1998, 265) entschieden hätte, könne nämlich ein selbst nicht besserberechtigter Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform die Auflassung an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB Besserberechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15.3.1990, nicht jedoch bei Beginn des 22.7.1992 ein besserberechtigter Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden gewesen sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15.3.1990 und dem 22.7.1992 Verstorbenen beerbt habe und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen sei. Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. Die Berufung hat jedoch in der Sache weder hinsichtlich der Haupt- noch der Hilfsanträge Erfolg. 1. Der Zahlungsantrag ist nicht mangels ausreichender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Denn er ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Richtung gegen vier verschiedene Bekl. gerichtet. Anhaltspunkte dafür, daß der Kl. die geforderte Summe von jedem der Bekl. vollständig oder teilweise erhalten will, sind dem Hauptantrag nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Klage- bzw. Berufungsbegründung, daß die Bekl. als Erben dem Kl. die Herausgabe des aufgrund des Kaufvertrages vom 13.8.1991 erlangten Erlöses von ursprünglich 13.000 bzw. nunmehr 9.731,71 DM schulden. Daraus folgt, daß die Bekl. - sollte der Antrag insgesamt begründet sein - gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1993, Az. BLw 41/93, AgrarR 1994, 127), was der Kl. auch in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2001 ausdrücklich klargestellt hat. Ob tatsächlich und in welcher Höhe eine gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. besteht, ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. 2. Dahinstehen kann, ob der Verkaufserlös bereits zwischen den Bekl. jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde, so daß gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB eine den einzelnen Bekl. obliegende Pflicht zur Auskehr des Erlöses sich auf den erhaltenen Kaufpreis beschränken würde, und keine gesamtschuldnerische Haftung bestünde (BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az. V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 = ZOV 1999, 129). Ebenso kann dahinstehen, ob sich der an die Bekl. ausgezahlte Kaufpreis von vornherein um den von den Käufern abgelösten Bodenreformkredit i. H. v. 3.268,29 DM reduziert hat. Denn dem Kl. steht kein Zahlungsanspruch gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zu, da dieser nicht Besserberechtigter im Sinne von Art. 233 §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 12 EGBGB ist. Vielmehr geht einem Auflassungs- bzw. Erlösauskehranspruch des Kl. die Besserberechtigung der Erblasserin nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB vor. Auf diese aufgrund Erbrechts erworbene Rechtsstellung des Begünstigten der Bodenreform können sich wiederum die Bekl. als deren Erben berufen. 2.1 Die Bekl. haben aufgrund der Vererblichkeit der Bodenreformgrundstücke (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az. V ZR 200/97, BGHZ 140, 223, 226 f. = NJW 1999, 1470, 1471 = ZOV 1999, 124, 125 = WM 1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 21.5.1999, Az. V ZR 319/98, WM 1999, 1723, 1724 = ZOV 1999, 349; BGH, Urteil vom 20.10.2000, Az. V ZR 194/99, ZfIR 2001, 48, 49 = WM 2001, 212 = VIZ 2001, 103 = ZOV 2001, 37) Eigentum als Erben bzw. Erbeserben nach dem Erblasser an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben. Das Eigentum der Bekl. (und der Erblasserin) an dem Bodenreformgrundstück war aber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 (GBl. I 1990, 134) öffentlich-rechtlich dahingehend gebunden, daß es ihnen bzw. der Erblasserin nur verbleiben durfte, wenn es ihnen nach den Vorschriften der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21.5.1951 (GBl. 1951, S. 629, folgend BwVO 1951) bzw. der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 (GBl. I 1975, 629) i. d. F. der 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988 (GBl. I 1988, 25, folgend: BwVO

rnwirtschaften aus der Bodenreform vom 21.5.1951 (GBl. 1951, S. 629, folgend BwVO 1951) bzw. der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 (GBl. I 1975, 629) i. d. F. der 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988 (GBl. I 1988, 25, folgend: BwVO 1975/1988) verbleiben durfte (vgl. BGH, BGHZ 140, 223, 228 = NJW 1999, 1470, 1471 f. = ZOV 1999, 124, 125 = WM 1999, 448, 449). Durch die dadurch begründete öffentlich-rechtliche Überlagerung war das kraft Erbrechts erworbene Eigentum an dem Grundstück nur formaler Natur und seiner Substanz entleert. In der Realität der DDR ist jedoch die in den Besitzwechselverordnungen angeordnete Übertragung in einem erheblichen Teil der Kreise der DDR ebenso unterblieben wie die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds. Grund hierfür waren das mangelnde Interesse der Erben an der Übertragung und die Nachlässigkeit der Behörden (BGH, BGHZ 140, 223, 231 = NJW 1999, 1470, 1472 = ZOV 1999, 124, 126 = WM 1999, 448, 450). Hieran hält der Bundesgerichtshof auch in seiner neuesten Rechtsprechung fest (vgl. Urteil vom 4.10.2000, Az. V ZR 260/98, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 502 f. = ZOV 2000, 103). Durch § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 wurden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 16.3.1990 die Beschränkungen aufgehoben, die für Grundstücke aus der Bodenreform galten. Für die Verfügung über die Grundstücke aus der Bodenreform galten gemäß § 3 des Gesetzes fortan die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und die Grundstücksverkehrsordnung, für die Nutzung der Schläge die Vorschriften der Bodennutzungsverordnung. Durch § 3 des Gesetzes wurden die Besitzwechselverordnungen aufgehoben. Damit erloschen die Verpflichtung und die Möglichkeit der Räte der Kreise, die von dem Erben im Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücke aus der Bodenreform auf einen der Erben zu übertragen oder in den Bodenfonds zurückzuführen, soweit Übertragung oder Rückführung bis dahin nicht erfolgt waren. Der damit erreichte Rechtszustand ging über das Regelziel des Gesetzes hinaus, soweit der Eigentumserwerb an den Grundstücken auf einem vor Ablauf des 15.3.1990 eingetretenen Erbfall beruhte und die gebotene Übertragung der Grundstücke auf einen Miterben oder die Rückführung in den Bodenfonds unterblieben waren. Denn die Aufhebung der Besitzwechselverordnung führte sachwidrig dazu, daß es von dem zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der Räte der Kreise abhing, ob das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum den Erben der Begünstigten aus der Bodenreform verblieben war und zu verbleiben hatte (BGH, BGHZ 140, 223, 232 = NJW 1999, 1470, 1473 = ZOV 1999, 124, 126 = WM 1999, 448, 451). Dem wirkt das 2. VermRÄndG dadurch entgegen, daß es die Erben durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform an einen dort genannten Besserberechtigten aufzulassen, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (BGH, BGHZ 140, 223, 236 = NJW 1999, 1470, 1474 = ZOV 1999, 124, 127 = WM 1999, 448, 452; BGH, Urteil vom 18.6.1999, Az: V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725; BGH, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 502 f.). Die

eichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (BGH, BGHZ 140, 223, 236 = NJW 1999, 1470, 1474 = ZOV 1999, 124, 127 = WM 1999, 448, 452; BGH, Urteil vom 18.6.1999, Az: V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725; BGH, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 502 f.). Die Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze durch Art. 233 § 12 Abs. 2 BGB führt hierbei grundsätzlich zu einer Rangfolge der nach den Zuteilungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung in Betracht kommenden Nachfolge in das Grundstück. Die Berechtigung eines Vorangehenden schließt die nachrangig Berechtigten aus (BGH, WM 1999, 1724, 1725). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des Besserberechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als sei den Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft Gesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit Wirkung vom 22.7.1992 einem Vorbehalt unterworfen (BGH, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 503). Die Korrektur des gesetzgeberischen Versehens der Volkskammer durch das 2. VermRÄndG bedeutet im Hinblick auf Art. 14 GG eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Eigentums. Damit werden nämlich die Betroffenen so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6.3.1990 von den Behörden der DDR kor-rekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der DDR schon vor dem Beitritt eine dem Besitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Das 2. VermRÄndG führt nicht dazu, daß einem Dritten das Eigentum an einem Grundstück oder dessen Wert zugewendet wird, der bis dahin in keinerlei rechtlicher Beziehung zu dem Grundstück gestanden hatte. Schutzwürdiges Vertrauen der Erben von Bodenreformgrundstücken ist dadurch nicht zerstört worden.

Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der DDR konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlaß für die Erwartung bestand, daß Recht der DDR ausnahmsweise in Kraft bleiben werde. Das Vertrauen in die grundsätzliche Anerkennung von vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumspositionen kann daher nicht denselben weitgehenden Schutz beanspruchen wie das Vertrauen in den Fortbestand von Rechten, die unter der Geltung des Grundgesetzes erlangt worden sind. Jedenfalls kann für den Schutz dieses Vertrauens nur die Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, die der bundesdeutsche Gesetzgeber am Ende der staatlichen Existenz der DDR vorgefunden hat und die im Zuge des Beitritts gleichsam als normativer Bestandteil in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist. Danach konnten aber die Erben von Bodenreformeigentümern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6.3.1990 nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, ihr auf der unterbliebenen Umsetzung der Besitzwechselvorschriften der DDR beruhendes Eigentum behalten zu dürfen. Ein besonderer Anlaß für die Erwartung, auch in den Alterbfällen werde das durch dieses Gesetz zum Volleigentum aufgewertete Eigentum am Bodenreformgrundstück weiterhin Bestand haben, kann nicht aus der sowohl einfachrechtlich als auch der verfassungsrechtlich vollzogenen Hinwendung der DDR zu einer Privateigentumsordnung hergeleitet werden. Denn danach sollte nur das Privateigentum gewährleistet werden, das dem Einzelnen bewußt und gewollt eingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht geschehen, weil das Gesetz vom 6.3.1990 insoweit eine verdeckte Regelungslücke enthielt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Gesetzgeber der DDR bei zutreffendem Erkennen der Sach- und Rechtslage in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung der Grundstücke an ihn erfüllt hätte, selbst eine Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechend der Regelung getroffen hätte.

Vor diesem Hintergrund durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die seinerzeit versäumten Regelungen in pauschalierender Weise nachholen. Daß er dies nicht schon in dem Einigungsvertrag getan hat, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der durch das Gesetz vom 6.3.1990 geschaffenen Rechtslage. Angesichts der Vielzahl und Kompliziertheit der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht in der Lage, alle Vorschriften zur Überleitung des Rechtes der DDR in dasjenige der Bundesrepublik Deutschland in gewissermaßen einem Federstrich abschließend zu erfassen. Es mußte deshalb jeder Rechtsunterworfene damit rechnen, daß zunächst unverändert übernommene Rechtspositionen Änderungen und Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber erfahren würden, sobald dieser die Tragweite der in der DDR erlassenen Gesetze im einzelnen erkannt haben würde. Dies gilt auch für das Bodenreformeigentum (BVerfG, Beschluß vom 6.10.2000, Az. 1 BvR 1637/99, VIZ 2001, 111, 113; BVerfG, Beschluß vom 24.10.2000, Az. 1 BvR 1643/95, VIZ 2001, 114; vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2000, Az. V ZR 194/99, WM 2001, 212 = VIZ 2001, 103 = ZfIR 2001, 48, 49 = ZOV 2001, 37).

2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hatte jedoch das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück den Bekl. zu verbleiben. Zwar waren die Bekl. selbst nicht besserberechtigt im Sinne von Art. 233 § 12 EGBGB. Jedoch war die Erblasserin, die zum 15.3.1990 das auf dem Bodenreformgrundstück stehende Wohnhaus bewohnte, Besserberechtigte im Verhältnis zum Kl. i. S. d. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB. Ihr wäre auch nach § 4 Abs. 4 BwVO 1975/1998 nach dem Tod des Erblassers in der DDR das im Wege der Erbfolge erworbene Grundstück zuzuteilen gewesen. Unerheblich ist, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. VermRÄndG am 22.7.1992 nicht mehr gelebt hat. Maßgeblicher Zeit-punkt für die Frage der Besserberechtigung ist zumindest für den Fall des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB ebenso wie für die Frage der Zu-teilungsfähigkeit der Ablauf des 15.3.1990 (vgl. Klein, Grundeigentum aus der Bodenreform in: Festschrift aus Anlaß des 50jährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, 183, 199; Zahnert, Das Recht der Bodenreform der sowjetischen Besatzungszone, S. 231). Zwar ergibt sich der maßgebende Zeitpunkt für die Frage der Besserberechtigung nicht unmittelbar aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Eine Regelung über den maßgeb-lichen Zeitpunkt für den Stichtag der Berechtigung ist dort im Gegensatz zu Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, wo ausdrücklich aufgeführt ist, daß der Ehegatte den 22.7.1992 erlebt haben muß, nicht genannt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm lediglich, wer und in welcher Reihenfolge Berechtigter ist. Den Motiven des Gesetzgebers, auf die der Kl. abstellen will, kommt bei der Bestimmung des Norminhalts nur nachrangige Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in ihr zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Zusammenhang ergibt, in den diese hingestellt ist (BVerfG, Beschluß vom 17.5.1960, Az. 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 129 f.; BVerfG, Beschluß vom 19.12.1961, Az. 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; vgl. Littbarski, Die Haftung aus culpa in contrahendo im öffentlichen Recht, Jus 1979, 537, 539). Abgesehen davon ging der Gesetzgeber von der irrigen Vorstellung aus, daß Bodenreformgrundstücke in der DDR nicht vererblich waren. Für die Frage des Stichtages folgt auch nichts aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, wonach der nach § 12 Berechtigte von demjenigen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Abs. 2 übertragen worden ist, unentgeltliche Auflassung des Grundstückes verlangen kann. Insoweit beruht diese Vorschrift wiederum auf der irrigen Vorstellung des Gesetzgebers, daß Bodenreformgrundstücke nicht vererblich waren und erst durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB den dort genannten Personen das Eigentum an Bodenreformgrundstücken übertragen wurde. Hieraus kann demgemäß nur entnommen werden, in welchen Fällen bestehendes Eigentum unter Vorbehalt gestellt wurde und wer demnach überhaupt Schuldner des Auflassungsanspruchs sein kann. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuerben in Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB ist des weiteren von Bedeutung für die Frage, ob sich die Prüfung der Besserberechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 EGBGB richtet. Für die Frage des Stichtages kann aus dem Gesetzestext selbst nichts hergeleitet werden.

ssungsanspruchs sein kann. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuerben in Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB ist des weiteren von Bedeutung für die Frage, ob sich die Prüfung der Besserberechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 EGBGB richtet. Für die Frage des Stichtages kann aus dem Gesetzestext selbst nichts hergeleitet werden. Maßgeblich für die Frage, ob für die Besserberechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB Voraussetzung war, ob der Erbe am 22.7.1992 gelebt hat, kann daher nur eine teleologische Auslegung der Vorschriften des 2. VermRÄndG im Lichte der Erkenntnis der grundsätzlichen Vererblichkeit der Bodenreformgrundstücke sein. Danach kann es aber nicht maßgebend für die Frage der Besserberechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB sein, ob der am 15.3.1990 lebende, zuteilungsfähige Erbe des Bodenreformeigentümers den 22.7.1992 erlebte. Wie bereits dargelegt, stellt die Korrektur des gesetzgeberischen Versehens der Volkskammer durch das 2. VermRÄndG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen des Eigentums dar, weil damit die Betroffenen nur so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6.3.1990 von den Behörden der DDR kor-rekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der DDR schon vor dem Beitritt eine den Besitzwechselverordnungen entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Wenn aber - wie im vor-liegenden Fall - nach den Besitzwechselvorschriften der DDR der Erblas-serin als Erbin nach dem Erblasser das Bodenreformgrundstück hätte zu-geteilt werden müssen, lag insoweit gerade kein sachwidrig nicht entfalteter Eifer des Rates des Kreises vor. Vielmehr hätte auch zu DDR-Zeiten das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum der Erblasserin gemäß § 4 Abs. 4 BwVO 1975/1988 verbleiben müssen. Die Aufhebung der Besitzwechselverordnungen führte damit gerade nicht zur Verfestigung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes. Da das den Zuordnungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung genügende Eigentum seit Beginn des 16.3.1990 frei verfügbar war (Klein, a. a. O.) und nicht mehr der öffentlich-rechtlichen Bindung unterlag, haben insoweit die Erblasserin und damit die Bekl. als deren Erben Eigentum erworben, das gerade nicht mehr unter dem Vorbehalt der Auflassung nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB stand. Eine Auslegung von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB dahingehend, daß maßgeblicher Stichtag für die Frage der Besserberechtigung der 22.7.1992 ist, würde aber in sachwidriger Weise dazu führen, das nunmehr einem Dritten - nämlich dem Kl. - das Eigentum an einem Grundstück oder dessen Wert zugewendet wird, der bis dahin in keinerlei rechtlicher Beziehung zu dem Grundstück gestanden hatte. Es würde daher einem auch im Hinblick auf Art. 14 und 3 GG nicht zu begründenden Zufall überlassen bleiben, ob dem Kl. als Berechtigten i. S. v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB ein Auflassungsan-spruch und damit ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses zustünde oder nicht, nämlich dem, ob ein an sich Besserberechtigter, dem nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnungen der DDR, die das 2. VermR-ÄndG in pauschalisierter Weise nachzeichnen will, den 22.7.1992 überlebt hat oder nicht, obwohl dieser Tag für die Frage der Zuteilung zu DDR-Zeiten, insbesondere am 15.3.1990, überhaupt keine Bedeutung hat.

Dem steht nicht entgegen, daß erstmals zum 22.7.1992 der "vorläufige Eigentümer" dem "Besserberechtigten" gegenüberstand und ein Auflassungsanspruch begründet worden ist, weil es vorher keine Besserberechtigung gab, die die Erblasserin habe vererben können. Richtig ist zwar, daß Adressat einer gesetzlichen Regelung nur eine lebende Person sein kann. Hierum geht es aber nicht, sondern um die Nachzeichnung der Be-sitzwechselverordnungen, die notwendig rückbezüglich auf die Vergangenheit ist. Der Ausgestaltung dieser Nachzeichnung in Anknüpfung an in der Vergangenheit liegende Tatsachen stehen keine Bedenken entgegen, im Gegenteil ist sie sachlich geboten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die (jetzt noch lebenden) Erben des Bodenreformeigentümers eine Verpflichtung zur Rückauflassung haben, was immer dann der Fall ist, wenn ein Besserberechtigter vorhanden ist bzw. die Erben selbst nicht Besserberechtigte sind oder diese Rechtsstellung von einem Dritten ableiten können. Insoweit stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn die Erblasserin nach dem 22.7.1992 verstorben wäre. Auch dann würden die Bekl. selbst nicht Besserberechtigte i. S. v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB sein, sondern diese Stellung wiederum nur von der Erblasserin als Erben ableiten. Die Besserberechtigung ist auch nicht an die Person als Eigenschaft geknüpft, sondern an die in Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB genannten tatsächlichen Voraussetzungen. Der Zeitpunkt, wann diese Voraussetzungen gegeben sein müssen, hat aber nicht identisch mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu sein.

Der Auffassung steht auch nicht der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 26.3.1998 (Az. V ZR 232/97, ZfIR 1998, 295, 296) entgegen. Soweit der Bundesgerichtshof dort ausführte, daß der Auflassungsanspruch nur in einer Person entstehen konnte, die am 22.7.1992 lebte, weil Gegenstand des Auflassungsanspruches gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 EGBGB das mit Beginn des 22.7.1992 vom Erben erworbene Eigentum ist, lag dieser Entscheidung die vom Bundesgerichtshof später selbst als fehlerhaft aufgegebene Auffassung der Nichtvererblichkeit der Bodenreformgrundstücke zugrunde. Da der Auflassungsanspruch nur gegenüber dem Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks bestehen konnte, war folgerichtig für die Besserberechtigung der 22.7.1992 ausschlaggebend, da - nach dieser Auffassung - vor diesem Tag die Erben des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform noch kein Eigentum erworben hatten. Auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1998 (Az. V ZR 200/97, a. a. O.) und vom 4.2.2000 (Az. V ZR 260/98 a. a. O.) kann der Kl. nichts für seine Auffassung herleiten. Ausdrücklich werden in diesen Entscheidungen zur Frage des Stichtages keine Ausführungen gemacht, sondern - worauf die Bekl. zu Recht hinweisen - lediglich zur Frage der Verfassungsgemäßheit des 2. VermRÄndG. Auch weisen die Bekl. wiederum zu Recht darauf hin, daß sich der der Entscheidung vom 17.12.1998 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit wesentlich von dem vorliegenden unterscheidet, als die zum Zeitpunkt des 15.3.1990 das Haus bewohnende Schwägerin keine Erbin nach dem Bodenreformeigentümer war, so daß keine Veranlassung für den Bundesgerichtshof bestand, zur Frage der Besserberechtigung Stellung zu nehmen.