Besonders hoher Brennstoffverbrauch
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WoAufG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Besonders hoher Brennstoffverbrauch; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Brennstoffverbrauch; Heizungsanlage; VDI-Richtlinien
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann bei einem besonders hohen Brennstoffverbrauch einer Heizungsanlage ein wohnungsaufsichtlicher Mangel gegeben ist. Eine Überschreitung des nach VDI-Richtlinie 2067 errechneten Verbrauchs um 7,25 % ist noch kein Mangel.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 WoAufG ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Wohnung insbesondere dann nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn die Feuerstätten und Heizungsanlagen sowie ihre Verbindungen mit dem Schornstein sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen. Diese Vorschrift wird vom Bekl. gemäß den Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz (AV-WoAufG Bln) vom 6. Juni 1978 (ABl. für Berlin S. 1187) dahingehend verstanden, daß auch in dem Fall, daß eine erhebliche Überschreitung der Kosten für den Betrieb der Heizungsanlagen im Vergleich zu den Betriebskosten vergleichbarer Heizungsanlagen festzustellen ist und die Kostenüberschreitung nicht auf andere Gründe zurückzuführen ist (Nr. 22 der AV-WoAufG) ein wesentlicher Mangel der Heizungsanlage vorliegen kann. Unter a) dieser Vorschrift ist ausgeführt, daß die erhebliche Überschreitung der vergleichbaren Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlagen von Wohnungen nicht schlechthin den Schluß zulasse, daß ein Mangel der Heizungsanlage vorliegen kann. Unter a) dieser Vorschrift ist ausgeführt, daß die erhebliche Überschreitung der vergleichbaren Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlagen von Wohnungen nicht schlechthin den Schluß zulasse, daß ein Mangel im Sinne des WoAufG Bln vorliege, sondern die Überschreitung der Kosten berechtige lediglich die Wohnungsaufsichtsbehörde, den Fall weiter zu verfolgen und zu ermitteln, ob die Kostenüberschreitung auf technische, nicht offensichtliche Mängel oder etwa auf andere Gründe (unsachgemäße Bedienung, unrationelle Beheizung) zurückzuführen sei.
Die Feststellung, daß ein wesentlicher Mangel der Heizungsanlage nicht vorliegt, ist ermessensfehlerfrei getroffen worden.
Die sachkundigen Mitarbeiter errechneten, daß der Verbrauch nur um 7,25 % über den Werten der VDI-Richtlinie 2067 liege. Diese Überschreitung erkläre sich durch Witterungseinflüsse und stelle keinen erheblichen Mangel dar. Die Ausrichtung an den Festlegungen der VDI-Richtlinie ist sachgerecht. Technische Regeln sind von der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978; abgedruckt in NJW 1978, S. 1450 ff.) als "antizipierte" Sachverständigengutachten angesehen worden.