Besitzverlust durch Hausverbot
BGB §§ 546, 985, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Besitzverlust durch Hausverbot; Zutrittsverbot; Entfernung von Baulichkeiten; Räumungsanspruch; Herausgabeanspruch; Zustandsstörer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Zustandsstörer entfällt mit dessen wirksamer Aufgabe des Eigentums an der störenden Sache. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Räumung und Herausgabe
Soweit sich der Bekl. gegen die Verurteilung zur Räumung wendet, ist die Berufung schon deshalb begründet, weil zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht, nach dessen etwaiger Beendigung der Kl. auf der Grundlage des § 546 BGB Räumung der gemieteten Fläche verlangen könnte.
Soweit der Bekl. sich gegen die auf § 985 BGB gestützte Verurteilung zur Herausgabe wendet, macht er zu Recht geltend, daß das Landgericht von einem Besitz seinerseits an dem Grundstück nicht habe ausgehen dürfen. Der Kl. trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Bekl. wenigstens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 985 Rdnr. 16) Besitzer des Grundstücks gewesen ist. Diesen Beweis hat der Kl. nicht erbracht. Der Kl. hat weder Zeugen noch sonstige Beweismittel dafür benannt, daß der Bekl. zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit etwa auf dem Grundstück gesehen worden ist. Entgegen der vom Kl. auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2006 geäußerten Auffassung war er hierzu auch nicht etwa wegen einer Umkehr der Beweislast oder aus sonstigen Rechtsgründen befreit (vgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 15 ff.). Nachdem der Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 30. Januar 2002 das Betreten des Grundstücks untersagt hatte, hat der Bekl. zwar mit einem Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Februar 2002 geltend gemacht, daß er das Verhalten des Kl. als verbotene Eigenmacht werte und auf einer ungestörten Besitzausübung bestehe. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um den Vortrag des Bekl., wonach er sich an das Zutrittsverbot des Kl. vom 30. Januar 2002 strikt gehalten und das Grundstück seit diesem Zeitpunkt nicht mehr betreten habe, zu widerlegen. Der Bekl. hat nach Auffassung des Senats in seinem damaligen Schreiben lediglich auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage verwiesen, nicht jedoch erklärt, daß er das Grundstück auch tatsächlich in Besitz habe und diesen Besitz auch weiterhin ausüben werde. Der Senat vermag dem Kl. auch insoweit nicht zu folgen, als dieser einen darüber hinausgehenden Vortrag des Bekl. zur Besitzaufgabe verlangt. Nachdem der Kl. quasi ein Hausverbot ausgesprochen hatte, entfiel ein unmittelbarer Besitz des Bekl. ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Zutrittsverbot Folge leistete. Der Bekl. hat nach seinem, vom Kl. durch andere Tatsachen nicht widerlegten Vortrag genau das getan, was der Kl. von ihm wollte:
Deshalb ist es nach wie vor Sache des Kl., eine bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit über die Dauer von rund 3 Jahren fortdauernde Besitzausübung des Bekl. darzulegen und zu beweisen.
2. Entfernung der Baulichkeiten
Der Kl. kann vom Bekl. Entfernung der von ihm durch Kaufvertrag mit B. vom 4. September 1996 erworbenen Baulichkeiten nicht verlangen. Da zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht, indem etwa wie in dem Mietvertrag zwischen dem Kl. und B. unter § 11 Abs. 4 eine Verpflichtung des Mieters zur Entfernung aller Baulichkeiten nach Ende des Mietverhältnisses enthalten ist, scheidet ein vertraglicher Anspruch aus.
Der Kl. kann aber auch nach § 1004 Abs. 1 BGB keine Entfernung der Baulichkeiten verlangen. Auszugehen ist von folgendem:
Die auf dem Grundstück enthaltenen Baulichkeiten waren von den ehemaligen Bezirksberechtigten im Einverständnis mit dem Kl. errichtet worden und auf Grund übereinstimmender vertraglicher Regelungen Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB. Da die Errichtung mit Einwilligung des Kl. erfolgt war, hätte mangels etwaiger vertraglicher Ansprüche einem während der Dauer der Nutzungsverhältnisse geltend gemachten Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die fehlende Rechtswidrigkeit der "Störung" entgegengestanden. Nach Beendigung des ersten Nutzungsverhältnisses wäre allerdings eine Rechtfertigung zur Duldung der Aufbauten entfallen, so daß der Kl. die Entfernung der Baulichkeiten nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte verlangen können. Nachdem diese von B. (der nach dem Mietvertrag mit dem Kl. ebenfalls zur Entfernung nach dessen Beendigung verpflichtet war) an den Bekl. verkauft worden waren, hatte dies nach Beendigung des Mietverhältnisses mit B. zur Folge, daß der Bekl. die Entfernung der Baulichkeiten jedenfalls nicht als Handlungsstörer schuldete. Insoweit wäre die Verursachung der Beeinträchtigung durch ihn selbst erforderlich gewesen; diese lag jedoch nicht vor.
Der Kl. kann sich aber auch nicht (mehr) darauf berufen, daß der Bekl. die Entfernung der Baulichkeiten als "Zustandsstörer" schuldet. Zwar ist der Bekl. Eigentümer der Baulichkeiten geworden, von denen die Beeinträchtigung des Eigentums des Kl. ausgeht. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um ihn als Zustandsstörer zu werten. Der Bundesgerichtshof hat u.a. mit Urteil vom 4. Februar 2005 (V ZR 142/04 - NJW 2005, 1366, 1368/1369) ausgesprochen, daß die Annahme der Störereigenschaft eine wenigstens mittelbar auf den Willen des Störers zurückzuführende Eigentumsbeeinträchtigung voraussetzt. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, kann dahinstehen. Auszugehen ist nämlich davon, daß die negatorische Verantwortlichkeit des Eigentümers der störenden Sache dann entfällt, wenn seine Eigentümerstellung endet, wobei dies auch und gerade durch Derelinquation möglich ist. Der Senat schließt sich der insbesondere von Gorsky (Staudinger [1999], § 1004 Rdnr. 112 ff.) hierzu vertretenen Auffassung an. Für den dinglichen Rechtsbehelf aus § 1004 BGB besteht kein Bedürfnis mehr, wenn der Anspruchsgegner keine dem Eigentümer vorbehaltene Herrschaftsbefugnis an der Sache ausübt. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen, in der nach Übereignung der störenden Sache die (Zustands-) Störereigenschaft auf den nunmehrigen Eigentümer übergeht. Auch hier endet die Verpflichtetstellung für den negatorischen Anspruch, so daß bei Beendigung der Eigentumsstellung durch Derelinquation nichts anderes gelten kann. Da der Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sein Eigentum an den Baulichkeiten wirksam aufgegeben hat, endete spätestens zu diesem Zeitpunkt seine etwaige Haftung als Handlungsstörer, so daß der Kl. Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht mehr verlangen kann.
Unberührt hiervon bleiben allerdings etwaige dem Kl. durch die Beseitigung der Baulichkeiten entstehenden Kosten, für deren Ersatz der Bekl. nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet wäre.
3. Nutzungsentschädigung
Die Berufung ist begründet, da die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB im Verhältnis zwischen dem Kl. und dem Bekl. nicht vorliegen.
Wie oben unter Ziffer II. 1. ausgeführt, ist ein Besitz des Bekl. an dem Grundstück in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 1. Januar 2004 nicht nachgewiesen. Da eine Vindikationslage im Sinne des § 985 BGB fehlte, scheiden Entschädigungsansprüche nach §§ 987 ff. BGB schon von daher aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwar ist derjenige Nutzer eines Grundstücks, der auf diesem befindliche Baulichkeiten erworben hat, nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses zur Entfernung verpflichtet. Bestand aber kein Nutzungsverhältnis (mehr), kann der Eigentümer des Grundstücks Beseitigung der Baulichkeiten nur verlangen, wenn deren Besitzer sog. Zustandsstörer ist. Das ist er aber dann nicht mehr, wenn er den Besitz aufgegeben hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf einem Grundstück waren mit Zustimmung des Eigentümers durch den damaligen Nutzungsberechtigten Baulichkeiten errichtet worden. Der spätere Mieter verkaufte diese Scheinbestandteile an den Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nahm der Eigentümer des Grundstücks den Beklagten auf Entfernung der Baulichkeiten in Anspruch, weil mit diesem kein Mietverhältnis bestand. Der Beklagte gab jedoch während des Prozesses sein Eigentum an den Baulichkeiten wirksam auf, nachdem ihm der Eigentümer den Zutritt verboten hatte. Das Landgericht verurteilte ihn zur Räumung. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht gab der Berufung statt. Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bestehe nicht, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß der Beklagte wenigstens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage Besitzer des Grundstücks gewesen sei. Zwar habe der Beklagte gegenüber einem Zutrittsverbot geltend gemacht, er bestehe auf einer ungestörten Besitzausübung; damit habe aber der Beklagte lediglich auf die Rechtslage verwiesen‚ nicht jedoch erklärt, daß er das Grundstück tatsächlich in Besitz habe und diesen Besitz auch wieder ausüben wolle. Da zwischen den Parteien auch kein Mietvertrag bestehe, scheide auch ein vertraglicher Beseitigungsanspruch aus. Ein gesetzlicher Beseitigungsanspruch sei deswegen nicht gegeben, weil der Beklagte weder "Handlungsstörer" noch "Zustandsstörer" sei. "Handlungsstörer" sei er deswegen nicht, weil die Baulichkeiten mit Zustimmung des Klägers - und nicht von ihm - auf dem Grundstück errichtet worden seien. "Zustandsstörer" sei er nicht ( mehr), nachdem er wirksam sein Eigentum aufgegeben habe.