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Besitzstörung durch Entfernen des Wertstoffbehälters wg. Fehlwürfen

OLG Dresden4 U 774/1901.10.2019GE 2019, 1574

BGB §§ 823 Abs. 1, 854 Abs. 1, 858 Abs. 1, 862, 863, 866; VerpackV § 6 Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Besitzer eines Wertstoffbehälters gemäß VerpackVO/VerpackG (Gelbe Tonne) ist nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter, sondern der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist.

2. Der Abzug der Behälter wegen einer Fehlbefüllung stellt auch dann eine Besitzstörung dar, wenn er durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

1. Die Kl. war im Zeitpunkt des Abzuges (Allein-) Besitzerin der Wertstoffbehälter (Gelbe Tonnen). Konstitutiv für den Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB ist neben der Möglichkeit, andere von der Benutzung der Sache auszuschließen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als andere auf die Sache einzuwirken. Hierbei ist eine aktuell ausgeübte positive Sachherrschaft nicht stets erforderlich, vielmehr genügt eine je nach Art des Besitzobjekts und des sozialen Umfelds geringere oder größere Chance, auf die Sache einwirken zu können (vgl. Staudinger/Gutzeit [2018], BGB § 854 Rn 6 m.w.N.). Eine solche Sachherrschaft übte die Kl. im Zeitpunkt der Entfernung der Tonnen von ihrem Grundstück aus. Als Eigentümerin der Grundstücke war ihr auf ihren Antrag von Mitarbeitern der Bekl. die tatsächliche und auf Dauer angelegte Sachherrschaft an den Wertstoffbehältern überlassen worden. Die Behälter wurden auf einem eingezäunten und verschlossenen Abschnitt der Grundstücke der Kl. aufgestellt. Zu den Behältern hatten neben den Mitarbeitern der Kl. lediglich die jeweiligen Mieter Zutritt, nicht aber die Mitarbeiter der Bekl. An den Leerungsterminen wurden die Tore der Standplätze ebenfalls ausschließlich durch die Mitarbeiter der Kl. geöffnet und die Behälter für die Leerung den Mitarbeitern der Bekl. bereitgestellt, die diese nach der Leerung wiederum der Kl. zur eigenen Verfügung überlassen haben. Durch das Einstellen der Tonnen in einen gegenüber Dritten abgeschirmten Bereich hatte die Kl. ihren Besitzbegründungswillen in hinreichender Weise nach außen dokumentiert. Dass die Kl. die Tonnen nicht als ihr gehörend besaß, steht ihrem Besitzwillen nicht entgegen, sondern führt lediglich dazu, dass Besitz in Form des Fremdbesitzes begründet wurde.

Anders als die Bekl. meint, waren die Mieter, die zwar Endverbraucher i.S.d. VerpackV sind und die Wertstoffbehälter genutzt haben, demgegenüber nicht Besitzer der Wertstoffbehälter. Weder haben sie nach den dargelegten Umständen die tatsächliche Sachherrschaft über die Behälter gehabt noch haben sie einen nach außen erkennbaren Sachherrschaftswillen besessen. Insbesondere folgt allein aus dem Mitbenutzungsrecht von Gemeinschaftseinrichtungen durch den Mieter nicht bereits sein Mitbesitz (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17.6.2019, 5 U 880/19 - juris).

2. Die Bekl. ist hinsichtlich des Anspruchs passivlegitimiert.

Die von der Bekl. vertretene Auffassung, sie sei nur Besitzdienerin für die Streithelferin gewesen, steht ihrer Inanspruchnahme aus § 862 BGB nicht entgegen. Denn Schuldner des Anspruchs ist jeder, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat, d. h. der unmittelbare Handlungsstörer (vgl. nur Palandt/Hessler, BGB, 78. Aufl., § 862 Rn. 8). Dass die Bekl. den Abzug der Tonnen durch ihre Mitarbeiter hat vornehmen lassen und damit unmittelbare Handlungsstörerin war, ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig. Es kann dahinstehen, ob sie hierbei in enger Abstimmung oder gar auf Weisung der Streithelferin gehandelt hat. Wäre dies der Fall, stünden der Kl. möglicherweise auch Unterlassungsansprüche gegenüber der Streithelferin zu; an der Passivlegitimation der unmittelbar handelnden Bekl. ändert dies indes nichts.

Die Bekl. kann sich aber auch nicht darauf berufen, infolge eines ihr verbliebenen Mitbesitzes keinen Besitzschutzansprüchen ausgesetzt zu sein. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt sie zwar an, dass zwischen gleichrangigen Mitbesitzern Ansprüche aus § 862 BGB nicht in Betracht kommen (vgl. statt aller nur Palandt/Herrler, aaO., § 862 Rn. 4). Die Bekl. ist jedoch nach den hier gegebenen Umständen nicht als Mitbesitzerin im Sinne des § 866 BGB anzusehen. Denn Mitbesitz erfordert, dass mehrere Personen eine bewegliche oder unbewegliche Sache in der Weise besitzen, dass jeder die ganze Sache besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen Person beschränkt ist (vgl. Palandt/Herrler, aaO., § 866 Rn. 1). Besitz nach § 854 BGB setzt dabei voraus, dass eine gewisse Dauer und Festigkeit der Beziehung zur Sache vorliegt (vgl. nur Palandt/Herrler, aaO., § 854 BGB, Rn. 3, 5). Dies wird in Fällen des „Kurzbesitzes“ regelmäßig verneint, da es hier an der Dauerhaftigkeit, Festigkeit und/oder dem Besitzbegründungswillen fehlt. Die kurzzeitige, vorübergehende Benutzung in Abhängigkeit vom Besitzrecht eines Dritten begründet selbst keinen Besitz, sondern stellt lediglich eine nicht besitzschutzfähige Sachbeziehung her (vgl. Staudinger/Gutzeit, aaO. Rn. 10, 12 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Nach den unstreitigen Abläufen erhielten die Mitarbeiter der Bekl. zwar durch die Öffnung des Sammelplatzes und das Herausstellen der Tonnen die Möglichkeit, auf diese zuzugreifen. Diese Möglichkeit war jedoch auf den reinen Entleerungsvorgang beschränkt. Weder liegt in der Entleerung der Tonnen die nach außen dokumentierte Kundgabe eines Sachherrschaftswillens noch wurde hierdurch die räumliche Beziehung der Tonnen von dem verschließbaren, allein dem Einfluss der Kl. zugänglichen Sammelplatz aufgehoben.

3. Der vorübergehende Abzug der Wertstoffbehälter durch die Bekl. stellt eine Besitzstörung im Sinne von § 862 Abs. 1 BGB dar. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn der unmittelbare Besitz durch Eingriff in die fortbestehende tatsächliche Sachherrschaft beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 1947; Palandt, BGB, aaO., § 862 Rn. 2). Diese Störung erfolgte durch verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. Vorliegend hatte die Kl. dem mit Schreiben vom 23. Juli 2017 (K 7) angekündigten Abzug der Wertstoffbehälter ausdrücklich widersprochen. Auch eine Gestattung durch Gesetz lag nicht vor. Weder die bis zum 31. Dezember 2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) noch das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 2012, 212) sahen eine derartige Ermächtigung vor; nach § 11 Abs. 9 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt L. in der für das Jahr 2017 geltenden Fassung (www.stadtreinigung-l…de/…pdf) war vielmehr ausdrücklich nur die kostenpflichtige Entsorgung der fehlbefüllten Behälter als Restmüll, nicht aber die eigenmächtige Entziehung der Tonnen gestattet. Die Auffassung der Bekl., eine solche Berechtigung lasse sich aus der „spezifischen Verantwortlichkeit der Systeme“ zur kontrollierten Entsorgung von Wertstoffverpackungen ableiten, teilt der Senat nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass das Sammeln und Entsorgen der von der Gelben Tonne erfassten Gegenstände nicht der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016, 7 B 45/15 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 1997, 7 L 4944/96 - juris). Die Bekl. wird hinsichtlich des Aufstellens und Leerens der Gelben Tonne demnach nicht bei der Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgers tätig. Dass nach Einführung des Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV der private Endverbraucher seinerseits nicht einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis unterliegt, verdeutlicht die Tatsache, dass er bei der Nutzung des Angebots der Gelben Tonne hinsichtlich der davon erfassten Verkaufsverpackungen von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger freigestellt ist und hinsichtlich der Nutzung der Gelben Tonne nicht zu Benutzungsgebühren herangezogen wird. Dass die Bekl. bei der Sammlung und Entsorgung der Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV selbst eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, hat nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, aaO.). Denn Private können nur dann öffentlich-rechtlich handeln, wenn und soweit ihnen öffentlich-rechtliche Entscheidungsbefugnisse verliehen sind. Eine solche Beleihung ist hinsichtlich der Entsorgung der Verkaufsverpackungen an die Bekl. indes nicht erfolgt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Juni 2011, 14 L 839/11, Rn. 6 - 9, juris). Die Bekl. wird in diesem Zusammenhang vielmehr allein aufgrund des zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen, mithin aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig.

Die Bekl. kann zur Abwehr des Anspruchs auch nicht geltend machen, dass sie nach ihren Nutzungsbedingungen ein Recht zum Abzug der Behälter gehabt habe (vgl. Staudinger/Gutzeit, aaO., § 863 Rn. 3). Denn nach § 863 BGB kann gegenüber dem Anspruch aus § 862 BGB nur eingewandt werden, dass die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei, mithin durch Gesetz oder durch den Besitzer gestattet worden sei. Verbotene Eigenmacht lag auf Seiten der Bekl. jedoch - wie oben ausgeführt - vor. Die Bekl. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 242 BGB berufen. Denn eine Berufung des Störers auf § 242 BGB ist wegen § 863 BGB auf Extremfälle zu beschränken; der Einwendungsausschluss des § 863 BGB kann daher regelmäßig nicht durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung umgangen werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 31. August 2016, 4 U 195/11 - juris; Staudinger/Gutzeit, aaO., § 863 Rz. 4 f.).

4. Der Anspruch der Kl. ist zudem nicht nach § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Besitz der Kl. an den Wertstoffbehältern (zuvor) fehlerhaft im Sinne der §§ 862 Abs. 2, 858 Abs. 2 BGB war. Denn die Kl. hat die tatsächliche Sachherrschaft an den Wertstoffbehältern ihrerseits nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Vielmehr erfolgte die Übergabe der Wertstoffbehälter an die Kl. auf ihren Antrag hin durch die Bekl. mit entsprechendem Willen der Bekl.

5. Schließlich besteht die für § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Denn schon das einmalige unbefugte Abziehen der Wertstoffbehälter durch die Bekl. begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich diese Beeinträchtigung wiederholt (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2012, V ZR 230/11 - juris).

II. Der Kl. steht jedoch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nach § 823 BGB zu.

1. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist der berechtigte Besitz geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019, VI ZR 481/17 - juris; BGH, Urteil vom 4. November 1997, VI ZR 348/96 - juris). Ein solcher lag bei Abzug der Behälter durch die Bekl. auf Seiten der Kl. nicht vor, da die Fehlbefüllung der Behälter gegen die „Nutzungsbedingungen“ verstieß, die die Bekl. zur Bedingung für den Anschluss an das System der VerpackV durch Überlassung der Tonnen und für deren weitere Nutzung gemacht hatte. Angesichts dieser - auf die Tonnen aufgeklebten und zwischen den Parteien unstreitigen - Bedingungen führte die wiederholte Fehlbefüllung durch die Mieter der Kl. zum Wegfall des Besitzrechts.

a) Die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen Besitzübergabe ist zulässig (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015, V ZR 160/14 - juris). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind, oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, aaO.). Zudem ist nicht von Bedeutung, ob zwischen der Bekl. und der Kl. ein Vertragsverhältnis über die (unentgeltliche) Nutzung der zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zustande gekommen ist (verneint von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1997, 20 A 4328/96 - juris). Denn selbst wenn man dies bejahen würde, hätte die Bekl. - anders als z. B. beim klassischen Wohnungsmietvertrag - die unbedingte Besitzverschaffung nicht geschuldet und hätte daher den Besitz von der Einhaltung ihrer „Nutzungsbedingungen“ abhängig machen dürfen. Eine Pflicht zur unbedingten Besitzverschaffung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der VerpackV.

Auf Seiten der Bekl. war ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe keine generelle Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB) zu erteilen, sondern die Zustimmung jeweils von der Einhaltung der „Nutzungsbedingungen“ (Einwurf von Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV) abhängig zu machen. Dies war für die Kl. auch ohne Weiteres anhand der besonderen Hinweise durch Verwendung entsprechender Aufkleber und Farbe der aufgestellten Behälter zu erkennen. Der wiederholte Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen hatte bei dieser Sachlage zur Folge, dass die Kl. zwar Alleinbesitzerin blieb, ihr Recht zum Besitz an den Tonnen indes verlor.

b) Das Verschulden der Mieter hinsichtlich Fehlbefüllungen muss sich die Kl. als mittelbare Handlungsstörerin zurechnen lassen. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder eines von diesem veranlassten Zustandes adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann (vgl. Palandt, BGB, aaO., § 1004 Rn. 18; Müko, BGB, 7. Aufl., § 1004 Rz. 179). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kl. hat ihrerseits den Mietern die Behälter zur Verfügung gestellt. Sie hatte es als Vermieterin der Wohnungen in der Hand, für eine regelgerechte Abfallbeseitigung zu sorgen. Insbesondere hätte sie, nachdem mehrere Hinweise sowie Beanstandungen seitens der Bekl. erfolgt waren, auf eine Beachtung der Regelungen bei der Abfallentsorgung hinwirken können, d. h. (beispielsweise) entsprechende Regeln in die Hausordnung aufnehmen und Verstöße ahnden oder durch eigene Mitarbeiter eine (Nach-)Sortierung der Abfälle vornehmen lassen können. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung, die zur Zurechnung des Verhaltens der Mieter führt, ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der VerpackV kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Entsorgung des Verpackungsmülls besteht.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. kommt aber auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB in Betracht. Zwar ist § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, jedoch kann die Kl., die zum Besitz der Wertstoffbehälter nicht mehr berechtigt war, nicht Ersatz des Nutzungsschadens verlangen, der in der Beeinträchtigung der Möglichkeit liegt, die Sache zu gebrauchen. Dies gilt auch dann, wenn ihr der Besitz an den Behältern durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist (vgl. zu den Einzelheiten der Begründung BGH, Urteil vom 21. Januar 1981, VIII ZR 41/80 - juris).

3. Schließlich scheidet ein Schadensersatzanspruch der Kl. nach § 823 BGB aber auch deshalb aus, weil es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehlt. Denn die Kl. begehrt den Ersatz der Gebühren, die sie für die Aufstellung der (zusätzlichen) Restmülltonnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu tragen hatte. Diese Gebühren wären jedoch auch angefallen, wenn die Bekl. - wozu sie unstreitig berechtigt gewesen wäre - die Wertstoffbehälter zwar auf den Grundstücken der Kl. belassen, diese jedoch nicht geleert und die Kl. für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besitzer eines Wertstoffbehälters nach der Verpackungsverordnung und dem Verpackungsgesetz (Gelbe Tonne) ist nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter, sondern der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist. Der Abzug der Behälter wegen einer Fehlbefüllung stellt deshalb auch dann eine Besitzstörung dar, wenn er durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagende Grundstückseigentümerin verlangt von der beklagten Müllentsorgerin, dass sie den wegen Fehlbefüllung der Tonnen vorübergehenden Abzug der Wertstoffbehälter unterlässt – mit Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Besitzer könne auf Unterlassung klagen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört werde und weitere Störungen zu besorgen seien. So liege der Fall hier.

Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Abzuges (Allein-) Besitzerin der Wertstoffbehälter (Gelbe Tonnen) gewesen. Als Eigentümerin der Grundstücke sei ihr auf ihren Antrag von Mitarbeitern der Beklagten die tatsächliche und auf Dauer angelegte Sachherrschaft an den Wertstoffbehältern überlassen worden. Die Behälter wurden auf einem eingezäunten und verschlossenen Abschnitt der Grundstücke der Klägerin aufgestellt. Zu den Behältern hatten neben den Mitarbeitern der Klägerin lediglich die jeweiligen Mieter Zutritt, nicht aber die Mitarbeiter der Beklagten. An den Leerungsterminen wurden die Tore der Standplätze ebenfalls ausschließlich durch die Mitarbeiter der Klägerin geöffnet und die Behälter für die Leerung den Mitarbeitern der Beklagten bereitgestellt, die diese nach der Leerung wiederum der Klägerin zur eigenen Verfügung überlassen haben. Durch das Einstellen der Tonnen in einen gegenüber Dritten abgeschirmten Bereich habe die Klägerin ihren Besitzbegründungswillen in hinreichender Weise nach außen dokumentiert. Dass die Klägerin die Tonnen besaß, ohne dass sie ihr gehörten, stehe ihrem Besitzwillen nicht entgegen, sondern führe lediglich dazu, dass Besitz in Form des Fremdbesitzes begründet wurde.

Die Mieter seien zwar Endverbraucher i.S.d. VerpackV und hätten die Wertstoffbehälter genutzt, seien aber nicht deren Besitzer. Weder hätten sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Behälter gehabt, noch hätten sie einen nach außen erkennbaren Sachherrschaftswillen besessen. Insbesondere folgt allein aus dem Mitbenutzungsrecht von Gemeinschaftseinrichtungen durch den Mieter nicht bereits sein Mitbesitz.

Die Beklagte sei hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auch die richtige Beklagte.

Die von ihr vertretene Auffassung, sie sei nur Besitzdienerin für die Streithelferin (Gemeinde) gewesen, steht ihrer Inanspruchnahme als Störerin (§ 862 BGB) nicht entgegen, denn Schuldner des Anspruchs sei jeder, der die Besitzstörung durch seine Handlung als unmittelbarer Handlungsstörer selbst bewirkt habe.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit dem Argument wehren, sie sei Mitbesitzer der Tonnen, und zwischen gleichrangigen Mitbesitzern kämen Besitzstörungsansprüche nicht in Betracht, weil sie nach den hier gegebenen Umständen keine Mitbesitzerin sei. Mitbesitz erfordere, dass mehrere Personen eine bewegliche oder unbewegliche Sache in der Weise besitzen, dass jeder die ganze Sache besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen Person beschränkt sei. Die kurzzeitige, vorübergehende Benutzung in Abhängigkeit vom Besitzrecht eines Dritten begründet selbst keinen Besitz. Nach den unstreitigen Abläufen erhielten die Mitarbeiter der Beklagten zwar durch die Öffnung des Sammelplatzes und das Herausstellen der Tonnen die Möglichkeit, auf diese zuzugreifen. Diese Möglichkeit war jedoch auf den reinen Entleerungsvorgang beschränkt und schuf keinen Mitbesitz.

Der vorübergehende Abzug der Wertstoffbehälter durch die Beklagte sei eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht gewesen. Die Klägerin habe dem angekündigten Abzug der Wertstoffbehälter ausdrücklich widersprochen. Auch eine Gestattung durch Gesetz habe nicht vorgelegen. Weder die Verpackungsverordnung noch das Kreislaufwirtschaftsgesetz sähen Derartiges vor. Nach der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt war ausdrücklich nur die kostenpflichtige Entsorgung der fehlbefüllten Behälter als Restmüll, nicht aber die eigenmächtige Entziehung der Tonnen gestattet.

Die Auffassung der Beklagten, eine solche Berechtigung lasse sich aus der „spezifischen Verantwortlichkeit der Systeme“ zur kontrollierten Entsorgung von Wertstoffverpackungen ableiten, teile das Gericht nicht. Es sei allgemein anerkannt, dass das Sammeln und Entsorgen der von der Gelben Tonne erfassten Gegenstände nicht der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung unterliege. Die Beklagte werde hinsichtlich des Aufstellens und Leerens der Gelben Tonne demnach nicht bei der Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgers tätig. Die Beklagte werde vielmehr allein aufgrund des zwischen ihr und der Stadt geschlossenen privatrechtlichen Vertrages tätig.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nach ihren Nutzungsbedingungen ein Recht zum Abzug der Behälter gehabt habe. Denn gegenüber dem Besitzstörungsanspruch könne nur eingewandt werden, dass die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei, mithin durch Gesetz oder durch den Besitzer gestattet worden sei. Hier habe aber verbotene Eigenmacht vorgelegen.

Den von der Klägerin auch geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB wies das OLG Dresden ab. Nach § 823 Abs. 1 BGB sei nur der berechtigte Besitz geschützt. Der habe bei Abzug der Behälter durch die Beklagte auf Seiten der Klägerin nicht vorgelegen, da die Fehlbefüllung der Behälter gegen die „Nutzungsbedingungen“ verstoßen habe, die die Beklagte zur Bedingung für den Anschluss an das System der VerpackV durch Überlassung der Tonnen und für deren weitere Nutzung gemacht hatte. Angesichts dieser – auf die Tonnen aufgeklebten und zwischen den Parteien unstreitigen – Bedingungen habe die wiederholte Fehlbefüllung durch die Mieter der Klägerin zum Wegfall des Besitzrechts geführt. Der wiederholte Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen habe zur Folge gehabt, dass die Klägerin zwar Alleinbesitzerin blieb, ihr Recht zum Besitz an den Tonnen aber verlor.

Das Verschulden der Mieter hinsichtlich Fehlbefüllungen müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Klägerin habe ihrerseits den Mietern die Behälter zur Verfügung gestellt, und als Vermieterin der Wohnungen habe sie es in der Hand gehabt, für eine regelgerechte Abfallbeseitigung zu sorgen. Insbesondere hätte sie, nachdem mehrere Hinweise sowie Beanstandungen seitens der Beklagten erfolgt waren, auf eine Beachtung der Regelungen bei der Abfallentsorgung hinwirken können, d. h. (beispielsweise) entsprechende Regeln in die Hausordnung aufnehmen und Verstöße ahnden oder durch eigene Mitarbeiter eine (Nach-) Sortierung der Abfälle vornehmen lassen können.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin komme, weil sie zum Besitz der Wertstoffbehälter nicht mehr berechtigt war, auch nicht als Nutzungsschaden, der in der Beeinträchtigung der Möglichkeit liegt, die Sache zu gebrauchen, in Betracht. Dies gelte auch dann, wenn ihr der Besitz an den Behältern durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war.

Schließlich scheide ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch deshalb aus, weil es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Denn die Klägerin verlange den Ersatz der Gebühren, die sie für die Aufstellung der (zusätzlichen) Restmülltonnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu tragen hatte. Diese Gebühren wären jedoch auch angefallen, wenn die Beklagte – wozu sie berechtigt gewesen wäre – die Wertstoffbehälter zwar auf den Grundstücken der Klägerin belassen, diese jedoch nicht geleert und die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.