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Besitzstörung, Unterlassungsinteresse

OLG DüsseldorfI-24 W 17/12 rechtskräftig27.03.2012unveröffentlicht

ZPO § 3; GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Besitzstörung ist der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die von der Verfügungsbekl. mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend mit 20.000 € in Ansatz gebracht. Entgegen der von der Verfügungsbekl. vertretenen Auffassung ist nicht die vereinbarte Jahresmiete in Ansatz zu bringen (§ 41 GKG). Auch bleiben die wertmäßigen Folgen der Besitzstörung beim Verfügungsbekl. außer Betracht (OLG Naumburg JurBüro 2010, 306; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn. 16 „Besitzstörungsklage“).

Vielmehr ist wie bei der Eigentumsstörung auch bei der Besitzstörung der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Kl., hier also der Verfügungskl., gemäß § 3 ZPO zu bemessen (vgl. BGH, KoRspr., ZPO § 3 Nr. 1134; NJW 1998, 2368; OLG Naumburg a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn. 16 „Besitzstörungsklage“). Lediglich bei der Störung von Wohnbesitz soll der Wert der Unterlassungsklage nicht höher als der einer Klage über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses gemäß § 41 Abs. 1 GKG sein (vgl. OLG Rostock JurBüro 2006, 645; Zöller/Herget, a.a.O.). Solcher liegt hier aber nicht vor, denn die Verfügungskl. wurde durch den Abriss der Hoffläche, die als Zufahrt zum Mietobjekt diente, in ihrem gewerblichen Mietbesitz beeinträchtigt. Denn dadurch wurde die Zufahrt zur Prüfhalle und deren Nutzung unmöglich gemacht. Dies hatte zur Folge, dass die Verfügungskl. sie bis zum Ende des Mietverhältnisses zum 31. März 2012 nicht nutzen konnte und dadurch zwangsläufig finanzielle Einbußen hinzunehmen hatte.

Soweit sie diese mit einem entgangenen Umsatz von 783 € pro Tag auf Basis einer Sechstagewoche begründet hat, ist der Verfügungsbekl. zuzustimmen, dass ein Schaden nicht ohne Weiteres in Höhe der Umsatzeinbußen entsteht. Denn aufgrund der mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Kosten liegt der Gewinn regelmäßig niedriger. Gleichwohl rechtfertigt sich aus diesen Überlegungen im Ergebnis keine niedrigere als die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung. Geht man nämlich davon aus, dass dem hier zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren für die Verfügungskl. aufgrund der massiven Besitzstörung kaum weniger wirtschaftliche Bedeutung beikommt als ein Hauptsacheverfahren, ist ohnehin nur ein geringer Abschlag gerechtfertigt. Die Massivität dieser Besitzstörung rechtfertigt es vielmehr, das Interesse der Verfügungskl. hoch anzusetzen (vgl. OLG Köln JMBlNRW 1997, 71; zitiert nach Zöller/Herget, a.a.O.). Ginge man also von einer täglichen Vermögenseinbuße von „nur“ 400 € aus, so ergäben sich für den Zeitraum vom 16. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 ein Gesamtbetrag von 35.200 €, bezogen auf eine Sechstagewoche. Bei Ansatz einer Quote von 60 % errechneten sich beispielsweise 21.120 €. Die vom Landgericht in Ansatz gebrachten 20.000 € zur Bemessung des Beseitigungsinteresses der Verfügungskl. sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.