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Besitzstörung

LG Cottbus1 S 404/9901.12.1999WuM 2000, 134

AVBElt § 33; BGB §§ 535, 858, 862 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besitzstörung; Stromsperre; Besitzschutz; Versorgungsleistung; Daseinsvorsorge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Führt die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu, daß mit dem Kunden nicht identische Endabnehmer - im Mietwohnungsbau typischerweise der Wohnungsmieter - keine Versorgungsleistung erhält, so ist dem VU die Ausübung des ZBR als Besitzstörung des Mieters verboten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

Die Verfügungsbekl. war im Verhältnis zum Verfügungskl. nicht dazu berechtigt, dessen Stromversorgung zu unterbrechen.

Gegenüber dem Verfügungskl., mit dem sie keine vertragliche Beziehung verbindet, stellt die veranlaßte Stromsperre eine widerrechtliche Besitzstörung dar (§ 858 BGB).

Hiergegen steht dem Kl. ein Anspruch auf Besitzschutz (§ 862 Abs. 1 BGB) zu (LG Bonn WM 1980, 231 f.; LG Aachen NJW-RR 1988, 1522; AG Siegen WM 1996, 707, 708; AG Frankfurt/M. WM 1998, 42).

Die Stromabsperrung stellt eine Besitzbeeinträchtigung dar (Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 858 Rn. 21). Der Mieter als tatsächlicher Nutznießer der Stromversorgung wird hierdurch in der ruhigen Ausübung seiner Sachherrschaft gestört (LG Heilbronn WM 1963, 46; LG Mannheim WM 1962, 167). Die Besitzstörung ist vorliegend auch widerrechtlich (§ 858 Abs. 1 BGB). Das durch Verordnung geregelte Zurückbehaltungsrecht des Versorgungsunternehmens (§ 33 AVBEltV) rechtfertigt die Besitzstörung nicht. Es handelt sich hierbei zwar um eine gesetzliche Regelung, diese gestattet die Besitzstörung aber nicht gegenüber dem Endabnehmer, der nicht zugleich auch Vertragspartner ist. Die gesetzliche Gestattung muß sich gerade auf die Besitzstörung beziehen. Da aber nur die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner hiermit geregelt werden sollen, ist eine gesetzliche Gestattung i. S. des § 858 Abs. 1 BGB, die sich nur auf einige wenige, gesetzlich geregelte Selbsthilferechte wie §§ 227-229, 859, 561 Abs. 1, § 581 Abs. 2, §§ 910, 962 BGB bezieht, hierin nicht zu sehen. Dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheitlichkeit, wie das AG Jena (abgedruckt in: ZMR 1999, 410 ) meint. Dem steht nach Auffassung der Kammer entgegen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsunternehmens und dort das in § 33 AVBEltV geregelte Zurückbehaltungsrecht ausschließlich die Regelung der Vertragsbeziehungen zum Gegenstand haben können und deshalb für den Regelfall, daß Leistungsempfänger und Vertragspartner identisch sind, konzipiert wurden. Nur bei dieser Identität hat das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel gegen dem säumigen Vertragspartner auch seine Berechtigung. Im übrigen gehen nach Auffassung der Kammer angesichts der wichtigen sozialen Bedeutung der Versorgungsleistungen die lnteressen der Drittverbraucher vor. Trotzdem ist das Versorgungsunternehmen hierdurch gegenüber seinem Vertragspartner nicht rechtlos gestellt. Wenn es in diesen Fällen, in denen Vertragspartner und Endabnehmer auseinanderfallen, auch nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht bestehen kann, weil hierdurch unbeteiligte Dritte beeinträchtigt würden, so bleiben doch andere Möglichkeiten, wie die Festlegung von Abschlagzahlungen oder Vorauszahlungen (§§ 25, 28 AVBEltV) und die Leistung von Sicherheiten (§ 30 AVBEltV), um Zahlungsschwierigkeiten des Vertragspartners zu begegnen. Schließlich kann das Versorgungsunternehmen auch einen vollstreckbaren Titel erstreiten oder das Vertragsverhältnis kündigen und mit den tatsächlichen Nutznießern neue Verträge abschließen. Letzteres stellt sich für das Versorgungsunternehmen einfacher dar als der umgekehrte Weg (siehe AG Jena a. a. O.; LG Gera WM 1998, 496), bei dem sich die Endverbraucher, die nicht Vertragspartner sind - in der Regel Mieter größerer Mietobjekte - zu Gemeinschaften zusammenschließen müßten, um mit den Versorgungsunternehmen in rechtsgeschäftliche Verhandlungen einzutreten. Bei Mietobjekten mit vielen Parteien dürfte ein solches Unternehmen, bei dem auf einer Seite viele verschiedene Interessen gebündelt werden müßten, wenig Erfolg haben. Die Endverbraucher können auch nicht ihrerseits einfach auf ihre gegenüber dem Vermieter bestehenden Ansprüche verwiesen werden, denn das würde darauf hinauslaufen, daß sie letztlich das ausschließlich das Versorgungsvertragsverhältnis betreffende Insolvenzrisko zu tragen hätten. Im übrigen bieten die möglichen mietrechtlichen Erfüllungs- und Gewährleistungsrechte keine Gewähr dafür, daß die

ts einfach auf ihre gegenüber dem Vermieter bestehenden Ansprüche verwiesen werden, denn das würde darauf hinauslaufen, daß sie letztlich das ausschließlich das Versorgungsvertragsverhältnis betreffende Insolvenzrisko zu tragen hätten. Im übrigen bieten die möglichen mietrechtlichen Erfüllungs- und Gewährleistungsrechte keine Gewähr dafür, daß die Versorgung tatsächlich wiederhergestellt wird. Die elementaren Versorgungsleistungen mit Wasser und Energie stellen aber eine Errungenschaft allgemeinen Lebensstandards dar, die zur notwendigen Daseinsvorsorge zählt und unverzichtbar ist.