veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Besitzrecht des Nutzers

BGHV ZR 23/9631.07.1997ZOV 1997, 416

SachenRBerG § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1; EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besitzrecht des Nutzers; Einreden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Handelsregistereintragung der aus LPG umgewandelten Gesellschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Grundstückseigentümer kann auch im Herausgabeverfahren die Einreden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1) erheben und damit ein Besitzrecht des Nutzers zu Fall bringen.

b) Ist eine Gesellschaft in das Handelsregister als Rechtsnachfolgerin der LPG kraft Umwandlung eingetragen (§§ 31, 34 LwAnpG), so besteht ein Beweis des ersten Anscheins, daß für die Umwandlung ein entsprechender Beschluß vorlag. Will eine Partei in einem solchen Fall geltend machen, es fehle an einer identitätswahrenden Umwandlung, so muß sie dazu konkrete Tatsachen vortragen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Erbe seines Großvaters. Dieser hatte 1964 ein Grundstück dem Rat des Kreises verpachtet, der es einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Nutzung überließ. Dort und auf einem angrenzenden Flurstück befinden sich zum Teil von der LPG errichtete Hofgebäude und andere bauliche Anlagen, die nun die Bekl. in Besitz hat und nutzt.

Der Kl. hat in erster Linie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt und mehrere Hilfsanträge gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das Oberlandesgericht nach teilweiser Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen. Die Revision des Kl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Sie bezweifelt nicht, daß bei der LPG die Voraussetzungen eines Moratoriums nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz Buchst. a und Satz 3 EGBGB vorlagen.

1. Auch die Bekl. kann daraus ein Besitzrecht (§ 986 BGB) herleiten. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß diese Rechtsnachfolgerin der LPG ist. Soweit der Kl. sich auf Mängel des Umwandlungsverfahrens beruft, bleibt er damit erfolglos (wird ausgeführt).

a) Soweit er behauptet, es fehle an einem Umwandlungsbeschluß, hält das Berufungsgericht dies unter Übernahme der Entscheidungsgründe des Landgerichts nicht für bewiesen. ...

Die Bekl. hat die Kopie eines Handelsregisterauszuges vorgelegt, wonach sie am 5. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen worden ist, mit dem Vermerk, sie sei durch Umwandlung aus der LPG hervorgegangen. Dem entspricht die vorgelegte Kopie aus dem LPG-Register, in dem festgestellt ist, die frühere LPG sei in die Bekl. umgewandelt worden. Diese Eintragungen zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie übersieht, daß die Registereintragungen nach ganz herrschender Meinung jedenfalls einen Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Eintragung begründen (vgl. z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 9 Rdn. 4, 5; Koller/Roth/Morck, HGB, § 8 Rdn. 15; Heidelberger Kommentar/Ruß, 4. Aufl., § 8 Rdn. 6; MünchKomm-HGB/Bokelmann, § 9 Rdn. 19; Schlegelberger/Hildebrand, HGB, 5. Aufl., § 8 Rdn. 29; noch weitergehend Heymann/Sonnenschein, HGB, § 8 Rdn. 36 und § 9 Rdn. 17). Der Senat folgt dem uneingeschränkt, was das Vorliegen eines Umwandlungsbeschlusses anlangt. Die Eintragungen in das Handelsregister und in das LPG-Register (§ 31 LwAnpG) können unter anderem nur unter Vorlage einer Abschrift des Umwandlungsbeschlusses erfolgen (§ 32 Abs. 3 LwAnpG). Ist die Eintragung erfolgt, so begründet sie mithin den Anscheinsbeweis dafür, es sei ein entsprechender Umwandlungsbeschluß gefaßt worden. Diesen ersten Anschein hat der Kl. nicht erschüttern können.

b) pp.

2. a) Rechtlich fehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Kl. könne der Bekl. im Herausgabeprozeß nicht die Einreden nach § 30 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG entgegenhalten.

Der Senat hat sich bereits in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1856) mit dem Verhältnis zwischen dem Besitzrecht des Nutzers nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB und der hiergegen gerichteten Einrede des unredlichen Erwerbs gemäß § 30 SachenRBerG i.V. mit § 4 VermG zu befassen. Nach der dort gegebenen Begründung besteht zwar das Besitzrecht des Nutzers aus dem Moratorium, solange die Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht erfolgt ist. Die Möglichkeit des Eigentümers, den Bereinigungsanspruch des Nutzers durch eine Einrede nach § 30 SachenRBerG zu Fall zu bringen, hat der Senat aber auch im Herausgabeverfahren für beachtlich gehalten.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Das Sachenrechtsbereinigungsverfahren ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht vorrangig, wenn bereits die Anspruchsberechtigung des Nutzers wegen der Ausschlußtatbestände der §§ 29, 30 SachenRBerG in Frage gestellt ist. Denn das Verfahren nach den §§ 87 ff., 103 ff. SachenRBerG setzt das Bestehen eines zu bereinigenden Rechtsverhältnisses voraus. § 108 SachenRBerG verweist zwar insoweit auf die Möglichkeit der Klärung im Wege einer Feststellungsklage, aber auch dieses Verfahren geht einem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht vor. Wird das Bestehen einer Einrede nach den §§ 29, 30 SachenRBerG bejaht, so kommt die Durchführung eines Bereinigungsverfahrens nicht mehr in Betracht (vgl. auch Schnabel, GE 1995, S. 590). Es entfällt dann seit dem 1. Januar 1995 das Recht zum Besitz aus dem Sachenrechtsmoratorium. Dieses besteht nämlich ab diesem Zeitpunkt nur in dem Umfang fort, wie Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Betracht kommen (vgl. Senatsurt. v. 27. September 1996, V ZR 115/95, NJW 1997, 459). Dem Eigentümer muß es damit auch freistehen, vom Grundstücksnutzer sofort die Herausgabe nach § 985 BGB zu verlangen. Ein dem Moratorium unterfallender Sachverhalt - und damit die Einreden nach §§ 29, 30 SachenRBerG - sind in diesem Fall inzident zu prüfen. Dieses Ergebnis ist auch deshalb interessengerecht, weil der die Herausgabe begehrende Eigentümer sonst gezwungen wäre, zunächst ein Feststellungsverfahren nach § 108 SachenRBerG zu betreiben, dessen Abschluß mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, nur um sich freie Bahn für ein anschließendes Herausgabeverfahren zu verschaffen. Mit § 108 SachenRBerG hat der Gesetzgeber aber lediglich die Klarstellung bezweckt, daß neben der bereinigungsrechtlichen Gestaltungsklage nach den §§ 103 ff. SachenRBerG ein Interesse an der bloßen Feststellung begründet sein kann (vgl. Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 108 Rdn. 1 und 7; Tropf in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 108 Rdn. 2).

b) Gleichwohl ist die Revision auch in diesem Punkt im Ergebnis unbegründet (§ 563 ZPO); der Kl. hat die tatsächlichen Voraussetzungen relevanter Einreden nicht schlüssig vorgetragen. (wird ausgeführt)