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Besitzrecht der LPG

BGHLwZR 6/9707.11.1997ZOV 1998, 37

TreuhG DVO 3 § 3; BGB § 988; ZGB § 33

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besitzrecht der LPG; Nutzungsherausgabeanspruch; Entgeltpflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis über volkseigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen auf die Treuhandanstalt mit Wirkung vom 4. September 1990 endete für die LPGen ein allein auf ihre Rechtsträgerschaft beruhendes gesetzliches Besitzrecht, nicht dagegen ein etwaiges vertragliches Besitzrecht.

b) Hat die LPG volkseigene Flächen, ohne zum Besitz berechtigt zu sein, bewirtschaftet, hat sie bis 2. Oktober 1990 nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu ersetzen, ab 3. Oktober 1990 dagegen auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen in Form des üblichen Pachtzinses.

c) Hat die LPG volkseigene Flächen aufgrund vertraglichen Besitzrechts genutzt, hat sie im Wege der notwendigen Anpassung des Vertrages ebenfalls das marktübliche Entgelt zu entrichten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von der Bekl. die Zahlung eines Entgelts für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in der Zeit vom 4. September 1990 bis 30. September 1992.

Die Kl. ist seit 4. September 1990 Treuhandverwalterin von ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz der Bekl. befinden. Diese ist Rechtsnachfolgerin der LPG (P) und LPG (T) F. Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Landwirtschaftsamt des Altkreises T. übersandte sie mit Schreiben vom 24. Mai 1993 der für die Kl. zuständigen Bodenverwertungs- und- verwaltungs- GmbH, B. (BVVG), den unterzeichneten Entwurf eines Pachtvertrages, dessen Gegenstand die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in einer Gesamtgröße von 607,0955 ha entsprechend einer Anlage 1 zum Vertrag sein sollte. Zugleich übersandte sie die als Anlage K 1 der Klageschrift zu den Akten gereichte Auflistung von Grundstücken. In dem Anschreiben heißt es u. a.:

"Wir haben uns für das Wirtschaftsjahr 1993 eine exakte Übersicht über die in unserer Bewirtschaftung liegenden Flächen beschafft, und haben nun eine gute Übersicht des Territoriums. ... Wir bitten Sie bis zur Klärung vieler Einzelheiten, uns für die beantragte LN von 575,4331 ha das Nutzungsrecht für das Jahr 1993 zu übertragen. Die aufgeführten Flächen liegen verstreut inmitten der Gesamtfläche, die wir von Privatbesitzern nutzen. Es gibt für uns und für Sie als BVVG nur eine gute Alternative, die Bewirtschaftung der Flächen gesamt so zu belassen, wie sie bisher war mit entsprechenden Pachtverträgen. ..."

Anhand der in dem Entwurf des Pachtvertrages angehenden Gesamtfläche von 607,0955 ha und eines als ortsüblich angenommenen Pachtzinses von 80,60 DM pro Hektar und Jahr hat die Kl. für die Zeit vom 4. September 1990 bis zum 30. September 1992 ein Nutzungsentgelt von 101.941,45 DM nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Bekl. zur Auskunftserteilung zu verurteilen, welche ehemals volkseigenen Nutzflächen sich vom 4. September 1990 bis 30. September 1992 in ihrem Besitz befunden haben.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch für unschlüssig, weil die Kl. nicht im einzelnen dargelegt und bewiesen habe, welche Grundflächen in welcher Zeit von der Bekl. und ihrer Rechtsvorgängerin genutzt worden seien. Das Schreiben der Bekl. vom 24. Mai 1993 enthalte kein Anerkenntnis einer Nutzung. Zwar spreche alles dafür, daß auch in der fraglichen Zeit eine Nutzung von Grundstücken der Kl. durch die Bekl. erfolgt sei, dies sei jedoch unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend, zumal die Erfassung der Nutzflächen durch die Bekl. erst im Herbst 1992 erfolgt sei. Der Kl. stehe schließlich auch der Auskunftsanspruch nicht zu, weil ihre Unkenntnis letztlich auf einem Mangel in ihren eigenen Geschäftsbereich beruhe.

Dies hält der Revision nicht stand.

II. 1. Nicht gefolgt werden kann bereits dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen in der Zeit vom 4. September 1990 bis zum 2. Oktober 1990 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 232 § 1 EGBGB i. V. m § 356 ZGB zu beurteilen ist. Vielmehr richtet sich die Anspruchsgrundlage nach der Art des zugrunde liegenden Nutzungsverhältnisses.

Das Besitzrecht der LPGen über volkseigene Grundstücke beruhte entweder auf der Übernahme der Rechtsträgerschaft gemäß der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl II S. 433) oder auf der vertraglichen Überlassung der Flächen durch andere Rechtsträger. So waren auch die hier streitigen Flächen für unterschiedliche Rechtsträger eingetragen. Daraus ergeben sich Konsequenzen zwar nicht für die Aktivlegitimation der Kl., wohl aber für die Besitzberechtigung der Rechtsvorgängerinnen der Bekl. und die in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren.

a) Unabhängig von der Rechtsträgerschaft wurden die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befanden, gemäß § 3 3. DVO zum TreuhG vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333) mit Wirkung vom 4. September 1990 in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. Ob damit lediglich die Verwaltung oder aber das Eigentum an den betroffenen Grundstücken übergeleitet wurde, ist umstritten (vgl. Brandenb. OLG ZOV 1995, 203, 205; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. Rdn. 34; Schmidt Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 38 f; Weimar, Treuhandgesetz, § 1 Rdn. 103; vgl. auch BVerwG VIZ 1997, 101, 102). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Treuhandanstalt aufgrund der genannten Bestimmung jedenfalls die in § 4 Abs. 1 EigentÜbertrG geregelte Verfügungsbefugnis über die Grundstücke erhalten hat (BGH, Urt. v. 13. Juni 1997, V ZR 40/96, WM 1997, 1857; a. A. Purps, VIZ 1997, 201). Die darin liegende Abweichung von den im Rechtsverkehr geltenden Grundsätzen der Ermächtigungstreuhand, die auch dem Treugeber die Verfügungsmacht beläßt, ist durch die Besonderheiten der Vereinigung bedingt und durch gesetzliche Anordnung gerechtfertigt (BGH, a. a. O). Die Kl. ist daher befugt, unabhängig davon, wem das Eigentum letztlich zusteht, alle dem Eigentümer zustehenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.

b) Mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Kl. endete für die Rechtsvorgängerinnen der Bekl. das gesetzliche Recht zum Besitz, das durch ihre Rechtsträgerschaft begründet worden war. Folglich bestand zwischen den Parteien ein Eigentümer-/Besitzerverhältnis, auf das als gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des Art. 232 § 1 EGBGB (BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627) bis zum Wirksamwerden des Beitritts unter anderem § 33 ZGB Anwendung findet. Danach ist die Bekl. verpflichtet, der Kl. die in der fraglichen Zeit erlangten Nutzungen herauszugeben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Dieser Anspruch erfaßt nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, nicht dagegen solche, die eine der Rechtsvorgängerinnen der Bekl. aufgrund ihres bloßen Besitzes hätte ziehen können (Kommentar zum ZGB, 1985, § 33 Anm. 2.2).

Unter Nutzung im Sinne von § 33 ZGB werden die Erträge und die in Geld ausdruckbaren Gebrauchsvorteile der landwirtschaftlichen Grundstücke verstanden (Kommentar zum ZGB, 1985, § 33 Anm. 2.2). Ist deren Herausgabe - wie hier - nicht mehr möglich, ist der Wert zu ersetzen (§ 356 Abs. 2 ZGB). Diesen nach dem üblichen "Pachtwert" der fraglichen Flächen zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., § 100 Rdn. 10), bestehen keine Bedenken.

c) Soweit die im Besitz der Rechtsvorgängerinnen der Bekl. befindlichen landwirtschaftlichen Flächen in der Rechtsträgerschaft anderer juristischer Personen standen, endete das Recht zum Besitz dagegen nicht mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Kl. Denn die Nutzung beruhte insoweit auf einem Rechtsverhältnis, das - wie bei den Kreispachtverträgen (BGHZ 127, 297, 316) - als ein Wirtschaftsvertrag im Sinne des Vertragsgesetzes anzusehen ist. Danach war die LPG zur unentgeltlichen Nutzung berechtigt. Diese Rechtsbeziehung ist, sofern Rechtsträger ein staatliches Organ war, nicht mit dem durch Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 155) verbundenen Untergang des Organs aufgelöst worden. Sie ist vielmehr mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Kl. übergegangen und nach den von der Rechtsprechung für Wirtschaftsverträge entwickelten Grundsätzen (BGHZ 126, 150, 164 f) abzuwickeln (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 54/96, WM 1997, 2037, 2040). Der Senat hält es für angemessen, die danach erforderliche Anpassung in der Weise vorzunehmen, daß die zum Besitz berechtigte LPG nicht schlechter steht als der unberechtigte Besitzer und deswegen für die Zeit bis zum 2. Oktober 1990 nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu ersetzen hat.

d) Für die Zeit ab Wirksamwerden des Beitritts hat die Bekl. dagegen nicht nur die von den jeweils besitzenden LPGen tatsächlich gezogenen, sondern auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen in Form des üblichen Pachtzinses zu ersetzen. Denn auf ein am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden nach Art. 233 § 1 EGBGB von diesem Zeitpunkt an (vgl. BGHZ 127, 297, 318 f) §§ 988, 818 Abs. 1, 819, 292 Abs. 2, 987 BGB Anwendung. Die jeweils besitzenden LPGen wußten, daß ihnen nach Aufhebung von § 18 LPGG durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 483) spätestens mit dem Wegfall der Rechtsträgerschaft am 3. Oktober 1990 (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl. S. 19) ein Recht zum Besitz nicht mehr zustand.

Soweit die landwirtschaftlichen Flächen dagegen weiterhin aufgrund eines vertraglichen Besitzrechts genutzt wurden, hat die Bekl. im Wege der Anpassung des Vertrages (BGHZ 126, 150, 165) entsprechend der ergänzend anwendbaren Regelung in § 988 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627) für die Nutzungsbefugnis dasselbe marktübliche Entgelt zu entrichten wie im Falle des nicht berechtigten Besitzes.

2. Das angefochtene Urteil hat schließlich auch deswegen keinen Bestand, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt hat, wie die Revision zu Recht rügt (wird ausgeführt).

III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht die Klage unter den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft hat und die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, hierzu noch vorzutragen. Für die Zeit vom 4. September 1990 bis 2. Oktober 1990 kommt es darauf an, ob die Rechtsvorgängerinnen der Bekl. nicht nur die jeweils in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden, sondern auch die in fremder Rechtsträgerschaft befindlichen Flächen in Besitz hatte und tatsächlich bewirtschaftet hat. Für die Zeit ab 3. Oktober 1990 kommt es dagegen nur noch darauf an, ob die Bekl. die streitigen Flächen in Besitz hatte. Für Besitz und Bewirtschaftung sprechen zwar das Schreiben der Bekl. vom 24. Mai 1993 ("in unserer Bewirtschaftung liegenden Flächen" - "Bewirtschaftung ... wie sie bisher war") und die Tatsache, daß die Bekl. in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1993 nicht die Bewirtschaftung in Zweifel gezogen, sondern sich nur dagegen gewandt hat, für den Abschluß eines Pachtvertrages noch 100.000 DM zahlen zu müssen. Da die Bekl. jedoch unter Gegenbeweis behauptet hat, daß eine Bewirtschaftung der Flächen der Kl. erst im Jahr 1993 erfolgt sei, müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, hierzu noch weiter vorzutragen (§ 278 Abs. 3 ZPO), weil das bisherige Vorbringen der Bekl., daß vor der Bestandsaufnahme der Flächen "diverse" Flächen ausgetauscht worden seien, "und zwar mit haupt- und nebenberuflichen Wiedereinrichtern der ISZ V. und F. GmbH F. sowie der LPG Sch." den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht genügt. Der Bekl. ist vielmehr zuzumuten, anhand ihrer Unterlagen (Bodenbuch u. a.), ggf. durch Befragung der (früher) bei ihr beschäftigten Personen, ausfindig zu machen, welche der in ihren Listen aufgeführten und bei Erstellung der Übersicht in ihrem Besitz befindlichen Flächen sich dort nicht von Anfang an befunden haben, sondern erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im Wege des Landtauschs oder der Bewirtschaftungsübernahme in ihren Besitz gelangt sind.