Besitzrecht
EGZVG § 9 a Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Besitzrecht; Nutzungsrecht; Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Sachenrechtsbereinigung; Sicherungsanspruch; Vormerkung; Zwangsvollstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Restitutionsanspruchs.
I. Sachverhalt
häufig von der Redaktion verfasst
Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Rückübertragung.
Sie hatte einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz gestellt, welcher durch das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 20.8.1993 positiv beschieden wurde. Das Betriebsvermögen der ehemaligen A.-KG war nach Enteignung im Jahre 1997 in Volkseigentum übergegangen. Nachdem die Manometerfabrik A.-KG dem VEB Meßgerätewerk B. eingegliedert worden war, hat das Kreisgericht Ch. mit Beschluß vom 31.1.1991 (Aktenzeichen N 7/90) das Gesamtvollstreckungsverfahren über die Meßgerätewerke B. GmbH i. A. (als Nachfolger des VEB Meßgerätewerk B.) angeordnet und den Antragsgegner als Verwalter bestellt.
Der Antragsgegner hat gegen den Bescheid vom 20.8.1993 Klage erhoben und war letztendlich vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich. Mit dem Urteil vom 26.9.1996 (Aktenzeichen 7 C 61/95 = ZOV 1997, 43) wurde der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20.8.1993 aufgehoben, weil der Rückgabeanspruch der Antragstellerin nicht konkursfest sei.
Die Antragstellerin hat daraufhin einen neuen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz gestellt. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden.
Der Antragsgegner hat im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens bezüglich des Anwesens ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich vorläufig eingestellt, da der Gesetzgeber die Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Vermögensgesetz mittlerweile als "konkursfest" bestimmt hat. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 13.2.1997 in die zweite Abteilung des Grundbuches eingetragen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches und des Anspruches der A. KG i. L. auf Rückübertragung des Eigentums nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Sie beruft sich dabei auf die Bestimmung des § 9 a EGZVG. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag damit, daß es nicht sicher sei, ob der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung weiter betreibe. Da der erneute Rückübertragungsantrag noch nicht beschieden sei, bestünde die Gefahr, daß die Rechte der Antragstellerin bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes gefährdet sind. Der Anspruch auf Eintragung der Vormerkung würde sich letztendlich aus der analogen Anwendung von Artikel 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB ergeben.
II. Aus den Gründen
häufig von der Redaktion verfasst
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für die Eintragung einer Vormerkung ist nicht ersichtlich. 1. Aus § 9 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EGZVG ist kein Anspruch auf Eintragung eines Vermerkes zu entnehmen. § 9 a Abs. 1 Satz 2 EGZVG benennt nur die Rechtsfolgen für einen Anspruch nach Artikel 233 §§ 2 b, 4 und 8 EGBGB. Wenn ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen ist, erlöschen die in Artikel 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB bezeichneten Ansprüche durch den Zuschlag nicht (§ 9 Satz 2 EGZVG). 2. Artikel 233 § 2 c EGBGB ist nicht direkt anwendbar, da der Antragstellerin keine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. 3. a) Aus § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG ist eine analoge Anwendung von Artikel 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB nicht herzuleiten. Zwar regelt § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG, daß die in § 9 Satz 2 EGZVG geregelten Bestimmungen auch auf Ansprüche aus dem Vermögensgesetz anzuwenden sind. Jedoch scheidet eine analoge Anwendung des Artikels 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB deshalb aus, da § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG lediglich auf bestimmte Rechtsfolgen der Eintragung eines Vermerkes nach Artikel 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB abzielt. § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG bewirkt, daß vermögensrechtliche Ansprüche, die durch einen Vermerk im Grundbuch gesichert sind, durch den Zuschlag nicht erlöschen und bezieht sich auf § 9 a Abs. 1 Satz 2 EGZVG. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, daß Anspruchsinhaber, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ansprüche geltend machen können und gemäß Artikel 233 § 2 c Abs. 2 Satz 1 EGBGB deshalb einen Anspruch auf Eintragung eines Vermerkes im Grundbuch haben, ihre Ansprüche mit dem Zuschlag nicht verlieren. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz räumt Nutzern, welche in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz definiert werden, einen Anspruch ein, sofern sie ein Besitzrecht gemäß Artikel 233 § 2 a EGBGB haben. Ein solches Besitzrecht nach Artikel 233 § 2 a räumt der Gesetzgeber für die Fälle ein, daß jemand ein Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechenden Regelungsvorschrift mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit einem Gebäude bebaut oder zu bebauen begonnen hat und es selber nutzt. Dies trifft jedoch auf die Antragstellerin nicht zu, da diese das streitgegenständliche Grundstück zum festgesetzten Zeitpunkt weder bebaut hat und auch nicht nutzt. 3. b) Im übrigen ist eine analoge Anwendung schon deshalb nicht möglich, weil eine solche nur bei einer Regelungslücke vorgenommen werden kann, d. h. wenn der vorliegende Fall vom Gesetzgeber nicht erkannt und deshalb nicht geregelt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil § 9 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative EGZVG i. V. m. Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung den Fall regelt, daß ein Anspruch, egal ob nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder nach dem Vermögensgesetz nicht durch einen Vermerk gesichert ist. Für diesen Fall sieht die Vorschrift vor, daß Berechtigte, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ihre Ansprüche geltend machen können. Die Berechtigten sind somit nicht rechtlos. Da der Gesetzgeber dies sichern wollte, hat er die Möglichkeit der Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren vorgesehen, so daß eine Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie nicht vorliegt.