Besitzmoratorium
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 ; SachenRBerG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besitzmoratorium; Grundstück zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus der in EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 geregelten Beschränkung des Grundstückseigentümers auf eine der Höhe nach begrenzte Nutzungsentschädigung für Grundstücke, die von öffentlichen Körperschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben genutzt werden (Straßen, Grünflächen, Kinderspielplätze), folgt auch die Festlegung eines Besitzmoratoriums bis zum 31. Dezember 1998.
2. Wegen der Ungewißheit der nach dem 31. Dezember 1998 sich ergebenden Rechtslage ist gegenwärtig auch nicht die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks zum 1. Januar 1999 auszusprechen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit der Berufung wendet sich der Bekl. gegen den der Kl. in erster Instanz zugebilligten Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, über das teilweise eine öffentliche Straße verläuft, während sich auf dem übrigen Teil der Kinderspielplatz einer Kindertagesstätte befindet.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, der Bekl. sei nicht berechtigt, die Herausgabe zu verweigern. Das Grundstück sei nicht durch eine öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit belastet, deretwegen sie seine Nutzung zu öffentlichen Zwecken im Rahmen des Gemeingebrauchs zu dulden hätte. Eine förmliche Widmung des Grundstücks liege nicht vor. Eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung komme nicht in Betracht, da man ihr, der Kl., nicht entgegenhalten könne, daß sie die Nutzung geduldet habe; denn es sei ihr aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in der DDR nicht möglich gewesen, der Nutzung zu widersprechen. Sie hat behauptet, die Straße führe erst seit der Straßenverbreiterung zu DDR-Zeiten über das Grundstück.
Durch das am 19. September 1995 verkündete Schlußurteil hat das Landgericht den Bekl. zur Grundstücksherausgabe verurteilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks steht der Kl. gegen den Bekl. gegenwärtig nicht zu. Auch eine Verurteilung zukünftiger Herausgabe des Grundstücks kommt derzeit nicht in Betracht. Lediglich auf den im Wege zulässiger Anschlußberufung von der Kl. eingeführten Hilfsantrag zu 2) ist entsprechend dem Anerkenntnis des Bekl. durch Anerkenntnisteilurteil gemäß § 307 ZPO zu befinden.
Der Anspruch der Kl. gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des gegenwärtig für öffentliche Zwecke genutzten Grundstücks ist unbegründet. Der Bekl. darf die Herausgabe verweigern, weil ihm ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Das Besitzrecht ergibt sich aus EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Nach der erstgenannten Bestimmung kann der Grundstückseigentümer für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 von der öffentlichen Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Widmung zum Gemeingebrauch für das Gebäude oder die Anlage unterhaltspflichtig ist, nur ein Entgelt in bestimmter Höhe verlangen. Aus der Beschränkung des Grundstückseigentümers auf diese Nutzungsentschädigung folgt die Festlegung eines Besitzmoratoriums bis zum 31. Dezember 1998 im Sinne des EGBGB Art. 233 § 2 a Abs 1. Das wird bestätigt durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das regelmäßig Ausgleichsansprüche bei Auseinanderfallen von Grundstückseigentum und Besitz vorsieht, jedoch bestimmte Rechtsverhältnisse wie insbesondere das vorliegende ausdrücklich ausnimmt und insoweit auf eine noch später zu treffende Regelung verweist. Gemäß dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn der gegenwärtige Nutzer das Grundstück mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen, oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat. Bereits nach den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 12/7425 S. 60) bezieht sich die Ausnahmeregelung auf die Gebäude und baulichen Anlagen, die zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages gehören und nicht allein zur Erzielung von Einnahmen privatwirtschaftlich genutzt werden. Der rückständige Grunderwerb wird als gravierendes und noch nicht gesetzlich gelöstes Problem bezeichnet. Das gilt sowohl für die Gebäude im Verwaltungsgebrauch als auch für die Verkehrsflächen und die dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen, soweit diese nicht in einem im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption bebauten Gebiet belegen sind. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an den für die Bebauung mit öffentlichen Bauten verwendeten Grundstücken weist eine viel größere Sachnähe zum Enteignungs- und Entschädigungsrecht auf als zu einem zivilrechtlichen Interessenausgleich zwischen Gebäude- und Grundstückseigentümer. Die mit solchen Gebäuden bebauten Grundstücke sind zudem infolge der Überlagerung des Privateigentums durch die öffentlich rechtliche Widmung dem Grundstücksverkehr faktisch entzogen und haben demzufolge auch keinen Verkehrswert. Die Instrumente der Sachenrechtsbereinigung, die einen Interessenausgleich durch Teilung des durch die Einführung der Marktwirtschaft entstandenen Bodenwerts vorsehen, greifen hier nicht.
Die Grundstücksnutzung für öffentliche Zwecke in der DDR war gesetzlich nur unvollkommen geregelt. Im Zuge der sogenannten Vergesellschaftung der Bodennutzung wurden die öffentlich rechtlichen und die zivilrechtlichen Regelungen in bezug auf Grundstücke zu einem einheitlichen Bodenrecht zusammengefaßt (vgl. Czub, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 2 Rdnr. 95). Die Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke konnte erfolgen aufgrund Erwerbs durch Kauf oder Inanspruchnahmeentscheidung (= Enteignung) zum Volkseigentum oder aufgrund eines Mitbenutzungsrechts, das ebenfalls durch Vertrag oder durch behördliche Entscheidung begründet werden konnte (vgl. Czub a.a.O., Rdnr. 97). Die einschlägigen Bestimmungen wurden allerdings auch hier - wie bei den Verwendungen von Grundstücken für andere bauliche Zwecke - oft nicht beachtet, woraus zahlreiche "hängende Fälle" entstanden (Czub a.a.O., Rdnr. 9). Bei den in der DDR für Zwecke des Verwaltungs- und des Gemeingebrauchs verwendeten Grundstücken ist von einem Fortbestand der öffentlichen Nutzungsbefugnis auszugehen. Hierzu zwingt schon allein die am Ergebnis orientierte Überlegung, daß es unvertretbar wäre, wenn wegen ungeklärter Rechtsverhältnisse in bezug auf die Rechte der Grundstückseigentümer Schulen und Rathäuser geschlossen, Straßen, öffentliche Plätze und Parks gesperrt werden müßten (Czub a.a.O., Rdnr. 100).
Ein den Bestand der öffentlichen Zweckbestimmung auch bei Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften der DDR aussprechender Rechtssatz ist allerdings ausdrücklich weder im Einigungsvertrag noch in den nachfolgenden Wasser- und Straßengesetzen der Länder zu finden. Dieser Rechtssatz ist aber daraus zu gewinnen, daß die Zustimmung zur Mitbenutzung, wo sie erteilt oder durch staatliche Entscheidung ersetzt worden ist, dem für eine Widmung notwendigen Einverständnis des Eigentümers (vgl. dazu: Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I § 56 IV a) inhaltlich entspricht und dieses daher ersetzt. Wo die Zustimmung jedoch fehlt, mag die Inanspruchnahme durch Beschluß (z. B. gemäß § 4 der Straßenverordnung vom 22.8.1974, GBl. I S. 515) oder konkludenten Verwaltungsakt und anschließende Indienststellung zwar auch nach DDR-Recht rechtswidrig gewesen sein, was jedoch nicht zur Nichtigkeit der Inanspruchnahme geführt hat (Czub a.a.O., Rdnr. 103). Diese Auffassung wird zur Widmung vertreten, wenn das dafür erforderliche Einverständnis des Eigentümers nicht vorgelegen hat (vgl. Wolf/Bachof, a.a.O.) Sie ist auch auf die Grundstücksnutzung für öffentliche Zwecke anzuwenden. Eine Nichtigkeit hätte den Rechtsvorstellungen und Regelungen in der DDR widersprochen. Die DDR hat solche Inanspruchnahmen nicht für unwirksam angesehen, sondern regelmäßig rückwirkend für den Nutzer Rechte zum Ankauf oder zur Enteignung und für den Grundstückseigentümer Ansprüche auf Entschädigung begründet (Czub a.a.O.).
Die jetzigen Regelungen in den Straßen- und Wegegesetzen des Bundes und der neuen Länder gehen offenbar von dieser Rechtslage aus. Sie beruhen auf dem Grundsatz, daß es eine öffentlich-rechtliche, das Privateigentum an den Grundstücken überlagernde Sachherrschaft gibt. Die Bestimmungen wären in weiten Bereichen gegenstandslos, wenn dies für die in der DDR begründeten öffentlich-rechtlichen Nutzungen nicht zuträfe (Czub a.a.O., Rdnr. 105). Letztlich bestätigt auch Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes mit der Verzinsungspflicht die Anerkennung der vorgefundenen Rechtsverhältnisse.
Entgegen der Auffassung der Kl. besteht für die Regelung des Besitzmoratoriums auch eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Diese ist aus dem unabweisbaren Sachzusammenhang mit dem bürgerlichen Recht (Art. 74 Nr. 1 GG) herzuleiten.
Im Hinblick darauf, daß es sich um die Regelung vorgefundener Probleme im Zuge des Beitritts der neuen Länder handelt, kann auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht angenommen werden. Durch die gesetzlichen Regelungen werden nicht Teile des Eigentumsrechts entzogen, sondern bereits vorhandene Beeinträchtigungen einer zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung vorbehalten und für die Zwischenzeit eine Entschädigung festgesetzt. Die Zwischenregelung befaßt sich demnach lediglich mit dem Inhalt und den Schranken des Eigentums. Der Senat hält weder EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 noch Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für verfassungswidrig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt demgemäß nicht in Betracht.
Der Senat sieht es als zwischen den Parteien unstreitig an, daß über einen Teil des Grundstücks der Kl. eine öffentliche Straße führt und daß der übrige Teil von einem Kinderspielplatz eingenommen wird, der als Nebenanlage einer Kindertagesstätte dient. Jedenfalls hat die Kl. den dahingehenden Vortrag des Bekl. nicht in prozeßerheblicher Weise bestritten. Damit ist festzustellen, daß der Bekl. als öffentliche Körperschaft das Grundstück insgesamt zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben im Sinne des EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 nutzt. Sollte der Kinderspielplatz nicht nur der öffentlichen Kindertagesstätte dienen, sondern überdies frei zugänglich sein, würde ebenfalls eine Nutzung zu öffentlichen Zwecken vorliegen.