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Besitzentziehung

LG Berlin65 S 28/9106.08.1991GE 1991, 935

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 1, 861, 862

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besitzentziehung; verbotene Eigenmacht; Ausbau eines mitvermieteten Dachbodens; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Verfügungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausbau eines mitvermieteten Dachbodens durch den Vermieter als verbotene Eigenmacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. haben gemäß den §§ 861, 862 BGB einen Anspruch auf Rückgabe und Wiederherstellung des Dachbodens. Unstreitig waren sie im September 1990 im Besitz des ihnen ursprünglich mitvermieteten Dachbodens. Diesen Besitz haben ihnen die Verfügungsbekl. durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen. Denn sie haben, ebenfalls unstreitig, gegen den Willen der Verfügungskl. den Dach-boden für ihre Ausbauarbeiten an sich gebracht und mit dem Abriß begon-nen. Ob das Mietverhältnis hinsichtlich des Dachbodens inzwischen been-det ist, ist gemäß § 863 BGB unerheblich. Ein rechtskräftiges Urteil nach § 864 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Ebensowenig ist die Jahresfrist nach § 864 Abs 1. BGB abgelaufen.

Die Verfügungskl. haben sich auch nicht vergleichsweise mit der jetzigen Besitzlage einverstanden erklärt. Die Verfügungsbekl. haben ein konkretes Vergleichsangebot der Verfügungskl. im Termin am 30. Oktober 1990, welches von ihnen hätte angenommen werden können, nicht vorgetragen. Ebensowenig läßt sich feststellen, daß die Verfügungskl. das Vergleichs-angebot der Verfügungsbekl. aus dem Schreiben vom 5. November 1990 angenommen haben. Die Entgegennahme des Kellerraums reicht dafür nicht aus, da die Verfügungskl. einen Ersatzraum schon im Wege des Schadensersatzes nach § 538 Abs. 1 BGB beanspruchen konnten. Dieser Anspruch umfaßte auch eine Beleuchtungsmöglickeit. Der geringfügige Mieteinbehalt ist hingegen bereits gemäß § 537 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, da der Ersatzraum mit dem ursprünglichen Mietgegenstand nicht übereinstimmt. Im übrigen haben die Verfügungskl., wie von den Verfügungsbekl. zuletzt vorgetragen, lediglich 5,- DM monatlich einbehalten, während das Vergleichsangebot auf einen Mietnachlaß von 10,- DM lautete.

Das Verbot weiterer Baumaßnahmen erscheint der Kammer geeignet und erforderlich, um einer Perpetuierung und Vertiefung der rechtswidrigen Besitzlage entgegenzuwirken (§ 938 Abs. 1 ZPO).

Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme folgt aus dem Gesichtspunkt, daß bei einem weiteren Zuwarten die Bauarbeiten fortgeführt und mit zunehmender Fertigstellung der Dachgeschoßwohnungen der Rückgabe- und Wiederherstellungsanspruch der Verfügungskl. nicht mehr durchsetzbar ist. Wie sich aus dem zweimaligen Verstoß der Verfügungsbekl. gegen die einstweilige Verfügung ergibt, wollen sie den Dachgeschoßausbau mit Nachdruck vorantreiben.

Der Hilfsantrag der Verfügungsbekl., von dem Baustopp Instandsetzungsmaßnahmen auszunehmen, ist ebenfalls unbegründet. Nach Überzeugung der Kammer ist ein umfassendes Verbot von Bauarbeiten erforderlich, um zu verhindern, daß unter dem Vorwand von Instandhaltungsmaßnahmen der Dachgeschoßausbau fortgesetzt wird (§ 938 Abs. 1 ZPO). Konkrete Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, die unabhängig von dem Dachgeschoßausbau Bauarbeiten erforderlich machen, haben die Verfügungsbekl. nicht vorgetragen.