Besitzeinweisung in Unternehmensteil
VermG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 4, § 6 a, § 6 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besitzeinweisung in Unternehmensteil; Unternehmenserwerb durch Ankauf von Restanteilen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Unternehmensteils setzt die Entflechtung des Unternehmens voraus.
Der Berechtigte darf nur insoweit in den Besitz eines aus mehreren Unternehmen zusammengefaßten Unternehmens eingewiesen werden, als er seine Rückgabeberechtigung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat.
Ein Unternehmen, das erst im Wege des Ankaufs von Restanteilen nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG insgesamt in die Hand des Berechtigten gelangt, kann nicht Gegenstand der vorläufigen Besitzeinweisung sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um einen Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Unternehmens.
Die Beigeladene zu 3, eine Kommanditgesellschaft, stellte bis 1958 in H./Sachsen Betonwaren und verwandte Produkte her. Die Beigeladenen zu 1 und 2 waren Kommanditisten mit einem Kapitalanteil von je 16,4 v. H. Die einzige Komplementärin, die über einen Anteil von 42,3 v. H. verfügte, verstarb im Jahre 1979; sie wurde von den Beigeladenen zu 1 und 2 beerbt.
Im Jahre 1952 wurde die Beteiligung eines Gesellschafters in Volkseigentum, die der übrigen Gesellschafter in staatliche Verwaltung überführt. Am 1. August 1958 schloß die Beigeladene zu 3 durch den staatlichen Verwalter einen Pachtvertrag mit dem auf dem Nachbargrundstück ansässigen VEB (K) Baustoffe, dem Rechtsvorgänger der Kl. zu 2; am 31. Dezember 1958 veräußerte sie alle Betriebsmittel einschließlich der Grundstücke für 89.630 M an den VEB.
Die Kl. zu 2 ist eine bis vor kurzem im Alleineigentum der Kl. zu 1 (Treuhandanstalt) stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie verfügt neben dem Betriebsteil H. über zwei weitere Betriebsteile in S. und G.
Am 15. September 1990 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Rückgabe des entzogenen Unternehmens. Mit Bescheid vom 10. September 1991 stellte das Landesamt einen Anspruch der Beigeladenen zu 3 auf Rückgabe des Betriebsteils H. der Kl. zu 2 fest. Zugleich ordnete es die Entflechtung der Kl. zu 2 mit dem Ziel der Verselbständigung dieses Betriebsteils an.
Auf den am 6. Juni 1991 gestellten weiteren Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 wies das Landesamt mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 die Beigeladene zu 3 vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Kl. zu 2 ein. Dabei wurde festgestellt, daß der Betriebsteil mehrere im einzelnen aufgeführte Grundstücke umfasse; darüber hinaus nahm der Bescheid wegen des von der Besitzeinweisung erfaßten Aktiv- und Passivvermögens auf ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes und dem Bescheid beigefügtes "Arbeitsexemplar zur vorläufigen Entflechtungsbilanz zum 31. Juli 1991" Bezug. Außerdem wurde festgestellt, daß der Betriebsteil vom Produktions- und Erzeugnisprofil mit dem Unternehmen der früheren R & Dr. G. Betonwerk KG vergleichbar sei.
Gegen diesen Bescheid haben die Kl. rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. August 1992 auf die Klage der Kl. zu 1 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin die Beigeladene zu 3 vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Kl. zu 2 eingewiesen worden ist; im übrigen hat es die Klagen abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revisionen der Beigeladenen, die sich allein gegen die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Kl. zu 1 ausgesprochene Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung im Bescheid vom 9. Dezember 1991 richten, haben keinen Erfolg.
1. Die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 sind bereits unzulässig. (wird ausgeführt)
2. Die Revision der Beigeladenen zu 3 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kl. zu 1 gegen die vorläufige Besitzeinweisung zu Recht stattgegeben.
a) Diese Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere kann die Kl. zu 1 geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn sie ist als alleinige Anteilseignerin der Kl. zu 2 hinsichtlich des Unternehmens, auf das die Beigeladenen Anspruch erheben, im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG verfügungsberechtigt und kraft dieser Rechtsstellung zur Abwehr von Bescheiden des Landesamtes über die Rückgabe des Unternehmens berechtigt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - VIZ 1993, 547). Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG auch dann gegeben, wenn der Rückgabeanspruch - wie hier - lediglich Teile einer Gesellschaft betrifft (Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - UA S. 6). Entsprechendes muß für vorläufige Besitzeinweisungen nach § 6 a VermG gelten. Durch die von der Kl. zu 1 in der Revisionserwiderung mitgeteilte Veräußerung der Geschäftsanteile der Kl. zu 2 an einen Investor mit Vertrag vom 22. Juli 1993 ist ihre Klagebefugnis nicht beeinträchtigt worden (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO).
b) Das Verwaltungsgericht hat über die Klage der Kl. zu 1 auch in der Sache zutreffend entschieden. Der Bekl. durfte die Beigeladene zu 3 nicht gemäß § 6 a VermG vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Kl. zu 2 einweisen. Die Aufhebung der Besitzeinweisung ist daher nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß der Ansicht, § 6 a VermG gestatte nur die Einweisung in den Besitz eines selbständigen Unternehmens. Sofern das Unternehmen des Berechtigten mit einem anderen Unternehmen zusammengefaßt worden sei, müsse das Gesamtunternehmen vor oder zumindest gleichzeitig mit der Besitzeinweisung gemäß § 6 b VermG entflochten werden. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in Rechtsprechung und Literatur weithin geteilt wird (KreisG Dresden, VIZ 1992, 237 [238]; VG Greifswald, VIZ 1993, 309; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, § 6 a VermG Rdn. 9, 13; Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, § 6 a VermG Rdn. 33 f.; Frantzen, VIZ 1992, 249 [254]), trifft zu.
Nach § 6 a VermG muß die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Berechtigte nach § 6 VermG auf deren Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einweisen. Diese Einweisung ist eine Art vorweggenommener Rückgabe, mit der dem Berechtigten - in der Regel auf der Grundlage eines gesetzlichen Pachtverhältnisses (§ 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG) - bereits vor der endgültigen Rückgabeentscheidung die Herrschaft über das zurückzugebende Unternehmen eingeräumt wird. Der Berechtigte soll in die Lage versetzt werden, das Unternehmen in eigener Verantwortung (§ 6 a Abs. 2 Satz 7 VermG) so fortzuführen, als wäre es ihm bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG zurückgegeben worden. Darum ordnet § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nur für den Fall der Rückgabe, sondern bereits für den Fall der vorläufigen Besitzeinweisung den Eintritt des Berechtigten in alle in bezug auf das Unternehmen bestehenden Rechtsverhältnisse an. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 6 a VermG setzt mithin ebenso wie die Unternehmensrückgabe nach § 6 VermG die Existenz eines selbständigen Unternehmens, nämlich des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG "zurückzugebenden Unternehmens" (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG) voraus. Wie sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 b VermG ergibt, muß in den Fällen, in denen das entzogene Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefaßt worden ist, der Erfüllung des Rückgabeanspruchs die Entflechtung der entstandenen Unternehmenseinheit vorangehen, durch die das ehemals selbständige Unternehmen, das Gegenstand des Rückgabeanspruchs ist, aus der Unternehmenseinheit herausgelöst und damit rückgabefähig gemacht wird. Dementsprechend ist auch die vorläufige Besitzeinweisung mit der Notwendigkeit der vorherigen oder zumindest gleichzeitigen Entflechtung der Unternehmenseinheit verbunden, weil bereits zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen, an dem der Berechtigte im Vorgriff auf die endgültige Rückgabe Besitz erlangt, nach Gegenstand und Umfang eindeutig abgegrenzt sein muß. In dieser Hinsicht verträgt die Entscheidung nach § 6 a VermG vor allem um der gebotenen Sicherheit des Privatrechtsverkehrs willen keine Ungewißheit.
Hiernach hätte der Bekl. im Hinblick darauf, daß er mit seinem Bescheid vom 9. Dezember 1991 die Beigeladene zu 3 nicht in den Besitz des gesamten Unternehmens der Kl. zu 2, sondern lediglich in den Besitz des Betriebsteils H. einwies, diesen Betriebsteil spätestens bei Erlaß des Bescheids im Wege der Entflechtung aus dem Unternehmen der Kl. zu 2 herauslösen müssen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr nimmt der Bescheid lediglich Bezug auf ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes "Arbeitsexemplar zur vorläufigen Entflechtungsbilanz zum 31. Juli 1991".
Ob die Einweisung in den Besitz eines Unternehmensteils immer mit der Entflechtung des Unternehmens verbunden sein muß oder ob besondere Fälle denkbar sind, in denen der jeweilige Unternehmensteil ohnehin bereits so weitgehend verselbständigt ist, daß auf die förmliche Entflechtung nach § 6 b VermG verzichtet werden kann, mag dahinstehen. Ebenso mag dahinstehen, ob für den Betriebsteil H. nach den Verhältnissen im Dezember 1991 - auch in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen im Bescheid vom 9. Dezember 1991 - ein derartiges Maß an Selbständigkeit angenommen werden könnte. Denn die Besitzeinweisung im Bescheid vom 9. Dezember 1991 erweist sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil sie nicht von einem entsprechenden Rückgabeanspruch gedeckt ist.
Gemäß § 6 a Abs. 1 VermG findet die vorläufige Besitzeinweisung nur dann statt, wenn der Berechtigte seine Berechtigung nachgewiesen hat (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG; dasselbe gilt für die nach Ablauf von drei Monaten eintretende fiktive Besitzeinweisung nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG) oder wenn die Berechtigung wenigstens glaubhaft gemacht ist (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 VermG). Da die Besitzeinweisung nach § 6 a VermG die Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG teilweise vorwegnimmt, muß sich die nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Berechtigung auf die Rückgabe gerade des Unternehmens beziehen, in dessen Besitz der Berechtigte eingewiesen wird. Daran fehlt es hier. Wie in dem den Bescheid des Bekl. vom 10. September 1991 betreffenden Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - näher dargelegt ist, stand der Beigeladenen zu 3 kein Anspruch auf Rückgabe des (gesamten) Betriebsteils H. der Kl. zu 2 zu. Vielmehr kam nur, weil dieser Betriebsteil nicht allein aus dem Unternehmen der Beigeladenen zu 3, sondern auch aus dem VEB (K) Baustoffe entstanden ist, ein Anspruch auf Rückgabe desjenigen Teils des Betriebsteils in Betracht, der dem früheren Unternehmen der Beigeladenen zu 3 entspricht. Infolgedessen konnte die Beigeladene zu 3 aufgrund des § 6 a VermG allenfalls in den Besitz dieses Teils des Unternehmens der Kl. zu 2, nicht aber in den Besitz des gesamten Betriebsteils H. eingewiesen werden.
Die streitige Besitzeinweisung läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Beigeladene zu 3 wegen fehlender Entflechtungsmöglichkeit innerhalb des Betriebsteils H. hinsichtlich dieses Betriebsteils einen Anspruch auf Übertragung von Anteilen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG hatte. Abgesehen davon, daß der Bekl. die Beigeladene zu 3 nicht in Anteilsrechte, sondern "in die gesamte Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebsteils H." eingewiesen hat, räumt ein Anspruch ge-mäß § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG immer nur die Beteiligung an einem Unter-nehmen ein und bezieht sich daher nicht auf das Eigentum an diesem Un-ternehmen insgesamt. Ein etwaiges, zu diesem Anspruch hinzutretendes Recht der Beigeladenen zu 3 auf Ankauf der bei der Treuhandanstalt ver-bleibenden Anteile nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG muß in diesem Zusam-menhang unberücksichtigt bleiben. Zwar steht dem Berechtigten bei Ausübung dieses Rechts das Eigentum am gesamten Unternehmen zu. Trotzdem kann er nicht gemäß § 6 a VermG vorläufig in den Besitz des Unternehmens eingewiesen werden, weil es sich nicht um das "zurückzu gebende Unternehmen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG handelt. Dem Berechtigten "zurückzugeben" sind nämlich auch in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG nur die Anteile gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG als Surrogate für das entzogene Unternehmen, das in einem anderen Un-ternehmen aufgegangen ist und sich mangels Entflechtung nicht zurückgeben läßt. Dagegen muß für die restlichen Anteile ein Kaufpreis ent-richtet werden, wobei das Recht zum Erwerb dieser Anteile nicht auf die Wiedergutmachung erlittenen Unrechts, sondern ausschließlich auf die Entstehung wirtschaftlich sinnvoller Unternehmensstrukturen abzielt. Da § 6 a VermG die vorläufige Besitzeinweisung nur nach Maßgabe einer nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Rückgabeberechtigung ermöglicht, wird ein Unternehmen, das erst im Wege des Kaufs insgesamt in die Hand des Berechtigten gelangt, von dieser Vorschrift nicht erfaßt.