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Besitzberechtigung des Versorgungsträgers an Leitungen

BGHV ZR 120/1102.12.2011unveröffentlicht

BGB § 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besitzberechtigung des Versorgungsträgers an Leitungen; Leistungsempfänger nicht Störer; Leitungsrecht; Stromleitung; Wasserleitung; Abwasserleitung; Telefonleitung; Nutzungsentgelt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer auf § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss- oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. sind Miteigentümer eines Grundstücks, das nur über einen zu dem Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist („Hammer- oder Pfeifenstielgrundstück"). Das Grundstück des Bekl. liegt auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh - und Leitungsrechts gesichert. Für die Versorgung mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird nicht dieses Leitungsrecht genutzt. Vielmehr ist das Grundstück an Versorgungsleitungen angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg der Kl. verlegten. Der Bekl. einigte sich in einem anderen Verfahren Ende 2008 mit den Kl. darauf, dass ein Notwegrecht nicht mehr besteht. Die Kl. beantragen im Wesentlichen, den Bekl. zur Unterlassung einer Nutzung ihres Grundstücks zur Leitungsführung und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 653,40 € für die Jahre 2007 bis 2009 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Bekl. abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision der Kl., mit welcher diese ihre Klageanträge weiterverfolgen. Der Bekl. und seine Streithelferin zu 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 2 Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB, aus § 917 Abs. 2 BGB und aus §§ 44, 50 NachbRG BB. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. daran, dass er das Eigentum der Kl. nicht stört. Die Versorgungsleitungen seien von den Versorgungsunternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den Unternehmen stehe aufgrund von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Kl. zu. Darauf, wie sie ihr Recht nutzten, habe der Bekl. keinen Einfluss. Die Unternehmen hätten die Entscheidung über den Verlegungsort eigenständig und ohne Bindung an etwaige Vorschläge der Anschlussnehmer getroffen. Ihr Verhalten könne dem Bekl. deshalb auch nicht zugerechnet werden. Streit über die Verlegung sei im Verhältnis zwischen den Unternehmen und dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks, hier also den Kl., zu entscheiden. Der bloße Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen durch die Leitungen der Versorgungsträger stelle keine Nutzung des Grundstücks der Kl. dar. Die Regelungen in § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG schlössen Ansprüche aus § 917 Abs. 2 BGB und §§ 44, 50 NachbRG BB aus.

II. 3 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

4 1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Nutzung ihres Wegegrundstücks zur Leitungsführung steht den Kl. gegen den Bekl. nicht zu.

5 a) Der dazu zunächst in Betracht zu ziehende Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, daran, dass der Bekl. nicht Störer ist.

6 aa) Die zu unterlassende Störung ihres Eigentum durch den Bekl. sehen die Kl. nach dem dazu gestellten Klageantrag in erster Linie darin, dass der Bekl. ihr Wegegrundstück selbst unbefugt zur Leitungsführung nutzt oder unbefugt den Versorgungsträgern eine Leitungsführung ermöglicht. Beides hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

7 (1) Der Bekl. nutzt das Wegegrundstück nicht selbst zur Leitungsführung, und zwar auch nicht, indem er dort auf seine Veranlassung verlegte Leitungen trotz Fehlens oder Auslaufens einer Befugnis zur Verlegung liegen ließe. Die Versorgungsleitungen sind nicht von dem Bekl. verlegt worden, sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über welchen dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Dieses Verteilungsnetz wiederum beherrscht allein der jeweilige Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Anschluss- bzw. Teilnehmer erfüllt. Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück und üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss.

8 (2) Der Bekl. nutzt die Leitungen in dem Wegegrundstück der Kl. auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzte voraus, dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem Wegegrundstück nicht auf Grund originären unmittelbaren Fremdbesitzes betrieben, sondern auf Grund von dem Bekl. nach Maßgabe von § 868 BGB abgeleiteten Fremdbesitzes. Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht verneint. Die Versorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der Versorgungsleitungen auf dem Wegegrundstück der Kl. nicht von dem Bekl. ab. Sie nehmen dafür eine eigene Besitzberechtigung gegenüber den Kl. als Anschluss- und Teilnehmern der Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation in Anspruch. Als solche müssen die Kl. nämlich nach Maßgabe von § 8 AVB-WasserV, § 12 NAV und § 76 TKG auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer Anschluss- und Teilnehmer dienen.

9 bb) Der Bekl. ist entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht mittelbarer Störer.

10 (1) Zur Unterlassung von Störungen kann nach § 1004 Abs. 1 BGB auch ein sog. mittelbarer (Handlungs-) Störer verpflichtet sein. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge des Handelns des als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f.; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit der im Kern zutreffenden Begründung verneint, die Verlegung der Leitungen beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Versorgungsträger.

11 (2) Es hat sich allerdings nicht (ausdrücklich) mit dem Vortrag der Kl. befasst, der Bekl. habe die Versorgungsträger darauf hinweisen müssen, dass ein Anschluss über das eigene Grundstück möglich sei. Dieser ist indessen unsubstantiiert.

12 (a) Der Vortrag der Kl. ergibt schon nicht, dass die Verlegungsentscheidung der Versorgungsträger nach den seinerzeit maßgeblichen Vorschriften, dem § 8 AVBWasserV, dem früheren § 8 AVBEltV und dem früheren § 10 TWG, sicher anders ausgefallen wäre, wenn der Bekl. das Grundstück seiner Rechtsvorgänger ins Spiel gebracht hätte. Das Wegegrundstück musste ohnehin für solche Leitungen in Anspruch genommen werden, nämlich für die zum Anschluss des Grundstücks der Kl. an die Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation. Dieses Grundstück auch für den Anschluss des Grundstücks des Bekl. zu nutzen und von der Verlegung einer zweiten parallelen Leitung auf dem Grundstück der Rechtsvorgänger des Bekl. abzusehen, war nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, sondern konnte durchaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 143).

13 (b) Unabhängig hiervon ist der Bekl. jedenfalls deshalb nicht mittelbarer Störer, weil er keine Möglichkeit hat, die Versorgungsträger zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Diese sind zwar unter bestimmten Voraussetzungen zur Verlegung von Leitungen und Anlagen verpflichtet. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist hier aber nicht zu entscheiden. Der Anspruch auf Verlegung von Leitungen und Anlagen steht jedenfalls nicht dem versorgten Anschluss- und Teilnehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVB-WasserV und § 12 Abs. 3 Satz 1 NAV dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks und nach § 75 Abs. 2 TKG dem zur Nutzung dieses Grundstücks Berechtigten zu. Das sind die Kl. nicht der Bekl.

14 b) Der Bekl. schuldet den Kl. eine Einwirkung auf die Versorgungsträger auch nicht als Schadensersatz in Natur. Das setzte nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB voraus, dass er den Klan auf Grund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme und in diesem Rahmen zu einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück seines Rechtsvorgängers verpflichtet war. Ob zwischen mehreren benachbarten Bewerbern um einen Anschluss an Verteilungsnetze der öffentlichen Versorgung überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, ist zweifelhaft. Sie bewerben sich nämlich jeder für sich bei dem Versorgungsträger um einen Anschluss. Es liegt rechtlich und tatsächlich allein in dessen Hand, die Interessen der Bewerber bei der Standortwahl festzustellen und abzuwägen. Nur mit ihm entstehen nach Herstellung des Anschlusses vertragliche Beziehungen. Die Frage muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn ein Schuldverhältnis bestanden hätte, ist jedenfalls aus den vorgenannten Gründen nicht schlüssig dargelegt, dass der Bekl. die postulierte Schutzpflicht gegenüber den Kl. hatte und dass er diese verletzte. Für einen Anspruch aus § 826 BGB ist nichts ersichtlich.

15 2. Unbegründet ist auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch.

16 a) Ansprüche aus § 988, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 917 Abs. 2 und §§ 44, 50 NachbRG BB scheiden aus. Das hat der Senat in dem parallelen Rechtsstreit der Kl. zu 1 gegen eine andere Nachbarin, die über die gleichen Leitungen mit Strom, Wasser und Telekommunikation versorgt wird, entschieden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11 = GE 2012, 611). Auf die Ausführungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.

17 b) Einen daneben noch denkbaren Anspruch auf Schadensersatz haben die Kl. aus den oben dargelegten Gründen nicht schlüssig vorgetragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Eigentümer nicht verpflichtet ist, die Benutzung seines Grundstücks zu dulden (etwa nach einem Leitungsrecht), kann er auf Unterlassung und Beseitigung der Einwirkung gegen den Störer klagen. Bei einer Versorgungsleitung für Wasser, Strom oder Telekommunikation ist allerdings der Nutzer nicht als Störer anzusehen, da das Versorgungsunternehmen die Leitungen nach eigenem Ermessen (und aus eigener Besitzberechtigung) verlegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Grundstück der Kläger war durch einen Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden; für das Grundstück des Beklagten bestand zur Straße nur ein durch eine Dienstbarkeit gesichertes Zugangsrecht über ein fremdes Grundstück. Die Versorgungsleitungen für das Grundstück des Beklagten waren in dem Privatweg der Kläger verlegt, die auf Unterlassung klagten und einen Zahlungsanspruch für die Nutzung geltend machten. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof meinte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder), dass der Beklagte nicht Störer sei. Die Versorgungsleitungen seien von dem Versorgungsunternehmen verlegt worden, und sie hätten ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Kläger. Der Beklagte sei auch nicht mittelbarer Störer, weil er die Versorgungsträger nicht darauf hingewiesen habe, dass der Anschluss über das Notwegerecht für sein eigenes Grundstück möglich gewesen sei. Das Wegegrundstück habe ohnehin für die Versorgung des Grundstücks der Kläger in Anspruch genommen werden müssen; es sei dann nicht ermessensfehlerhaft gewesen, diesen Anschluss auch für das Grundstück des Beklagten zu nutzen und von der Verlegung einer zweiten parallelen Leitung abzusehen. Auch ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder dem Eigentümer-/Besitzerverhältnis bestehe nicht, wie der Senat in einem Parallelverfahren entschieden habe.