Besichtigungsrecht bei Verwalterwechsel
§ 535 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Besichtigungsrecht bei Verwalterwechsel; Besichtigungsrecht/Verwalterwechsel; Verwalterwechsel/Besichtigungsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allein der Wechsel der Hausverwaltung gibt dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Wohnung des Mieters durch den neuen Hausverwalter. Der neue Hausverwalter kann seine Aufgabe nur dann sachgemäß wahrnehmen, wenn er die seiner Verwaltung unterstellten Wohnungen genau kennt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch der Kl. auf Gestattung der Besichtigung der Wohnung des Bekl. ergibt sich aus § 16 Ziffer 1 des Mietvertrages der Parteien. Die Kl. und/oder ihr Beauftragter können nach dieser Vereinbarung die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen besichtigen. Die Verwaltung des Grundstücks ist mit Wirkung vom 1. Januar 1988 dem Hausverwalter ... übertragen worden. Allein der Wechsel der Hausverwaltung gibt der Kl. ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Wohnung des Bekl. durch den neuen Hausverwalter. Der neue Hausverwalter kann seine Aufgaben nur dann sachgemäß wahrnehmen, wenn er die seiner Verwaltung unterstellten Wohnungen genau kennt. Dies gilt insbesondere für den Zustand einer jeden Wohnung, ob nämlich in den einzelnen Wohnungen Mängel vorhanden sind, die sofort oder in absehbarer Zeit zu beseitigen sind. Der Vermieter kann der ihm obliegenden Instandhaltungspflicht nur dann gebührend nachkommen, wenn er den Zustand der einzelnen Wohnungen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft. Eine Besichtigung der einzelnen Wohnungen ist schon aus diesem Grund vor allem dann sachgemäß, wenn die Hausverwaltung gewechselt hat. Der neue Hausverwalter muß den Zustand der Wohnungen kennen, wobei sich insbesondere in Bezug auf möglicherweise aufgetretene Mängel nicht alles aus den schriftlichen Unterlagen ergibt, hierzu bedarf es der Besichtigung der Wohnungen. Ein Mißbrauch des der Kl. zustehenden Besichtigungsrechts ist nicht gegeben, obwohl die bisherige Verwalterin ... die Wohnung der Bekl. am 28. August 1987 und auch noch später angesehen hat. Der neue Hausverwalter ... muß sich über den Zustand der Wohnung eine eigene Kenntnis verschaffen, insbesondere deshalb, weil die Bekl. ihre Wohnung mit der Nachbarwohnung verbunden hat und der neue Hausverwalter den baulichen Zustand überprüfen muß. ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: anders AG Tempelhof-Kreuzberg MM 88, 152