veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Besichtigungsrecht

AG Münster28 C 6492/9908.02.2000WuM 2000, 328

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besichtigungsrecht; Zeitintervall; Zeitraum; Häufigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn keine außergewöhnlichen krassen Umstände vorliegen, darf der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht alle zwei Jahre Gebrauch machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Grundsätzlich hat die Kl. als Eigentümerin der hier fraglichen Wohnung gegenüber dem Besitzer dieser Wohnung ein Besichtigungsrecht. Von einem derartigen Besichtigungsrecht kann jedoch nur in schonender Weise Gebrauch gemacht werden. Dabei sind einerseits die Interessen des Eigentümers, der ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums hat, und andererseits die Interessen des Besitzers, der ein Interesse an einem ungestörten Besitz hat, zu berücksichtigen. Das Gericht geht, wenn keine außergewöhnlichen krassen Umstände vorliegen, davon aus, daß von einem Besichtigungsrecht alle zwei Jahre Gebrauch gemacht werden kann. Vorliegend fand die letzte Wohnungsbesichtigung am 30.4.1998 statt. Die zwei Jahre sind insoweit noch nicht abgelaufen, so daß die Klage abzuweisen war.