Besichtigungsrecht
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Besichtigungsrecht; Zeitintervall; Zeitraum; Häufigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn keine außergewöhnlichen krassen Umstände vorliegen, darf der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht alle zwei Jahre Gebrauch machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Grundsätzlich hat die Kl. als Eigentümerin der hier fraglichen Wohnung gegenüber dem Besitzer dieser Wohnung ein Besichtigungsrecht. Von einem derartigen Besichtigungsrecht kann jedoch nur in schonender Weise Gebrauch gemacht werden. Dabei sind einerseits die Interessen des Eigentümers, der ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums hat, und andererseits die Interessen des Besitzers, der ein Interesse an einem ungestörten Besitz hat, zu berücksichtigen. Das Gericht geht, wenn keine außergewöhnlichen krassen Umstände vorliegen, davon aus, daß von einem Besichtigungsrecht alle zwei Jahre Gebrauch gemacht werden kann. Vorliegend fand die letzte Wohnungsbesichtigung am 30.4.1998 statt. Die zwei Jahre sind insoweit noch nicht abgelaufen, so daß die Klage abzuweisen war.