Besichtigungsrecht
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangels vertraglicher Vereinbarung steht dem Vermieter ein Besichtigungsrecht hinsichtlich der Mietwohnung nur bei einem aktuellen wichtigen Grund zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Zutritts- und Besichtigungsrecht steht den Kl. nicht zu. Unstreitig ist ein solches Recht nicht vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Mangels Vorliegens einer vertraglichen Regelung stünde den Kl. daher ein Besichtigungsrecht nur bei Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes zu. Einen solchen haben die Kl. nicht dargetan. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, daß die Besichtigung zum Beispiel erforderlich ist, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten festzustellen. Die Kl. haben auch nicht dargetan, daß zum Beispiel der Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauches oder der Vernachlässigung von Obhutspflichten durch den Bekl. besteht. Auch einen sonstigen aktuellen wichtigen Grund, der ein Besichtigungsrecht zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen könnte, haben die Kl. nicht vorgetragen. Ob dem Vermieter in Abständen von ein bis zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Besichtigungsrecht zusteht, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Parteien haben eine Besichtigung bereits vereinbart. In dem vor dem LG Münster (1 S 182/97) am 14.11.1997 abgeschlossenen Vergleich haben die Parteien unter Ziffer 3 vereinbart, daß der Kl. die Wohnung nach durchgeführten Fensterarbeiten besichtigen kann. Nach dem weiteren Inhalt des Vergleichs sollen diese Arbeiten in den Monaten August und September 1998 durchgeführt werden. Es ist somit bereits ein Besichtigungstermin in nicht ganz ferner Zukunft vereinbart. Aus diesem Grunde müßten besonders wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, eine frühere zusätzliche Besichtigung der Wohnung zu rechtfertigen. Solche Gründe sind nicht dargetan.