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Besichtigungsfahrten im Ausland für Aufsichtsrat

OLG HammIII-4 RVs 42/1221.08.2012GE 2013, 267

StGB § 266

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besichtigungsfahrten im Ausland für Aufsichtsrat; strafbare Untreue des Geschäftsführers; Einwilligung des Vermögensinhabers

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Angeklagte, der Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft A., einem gemeinnützig ausgerichteten Wohnungsunternehmen der Stadt M., ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 5. Mai 2010 wegen Untreue in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils war der Angeklagte für die Planung und Durchführung sog. Besichtigungsfahrten der Aufsichtsratsmitglieder der A., überwiegend Ratsmitglieder der Stadt M., in den Jahren 2004 bis 2007 nach Utrecht/Rotterdam, Leipzig/Dessau, Lübeck und Litauen verantwortlich, die keinen konkret messbaren Nutzen für die Gesellschaft gehabt, sondern vielmehr der Erbauung der Aufsichtsratsmitglieder gedient hätten. Der Angeklagte habe damit die ihn als Geschäftsführer treffende Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens verletzt und der Gesellschaft einen Schaden von insgesamt 53.294,29 € an Reise- und Stornierungskosten (Reise Litauen) zugefügt.

2 Das Landgericht Münster hat die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Münster (mit dem Ziel der Verurteilung zu einer höheren Strafe) verworfen und den Angeklagten auf seine Berufung hin unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 5. Mai 2010 freigesprochen.

3 Die Strafkammer hat detaillierte Feststellungen zum Teilnehmerkreis, dem inhaltlichen und zeitlichen Ablauf der jeweiligen Besichtigungsfahrten und den dabei im Einzelnen angefallenen Kosten für An- und Abreise, Kost, Logis, Eintrittsgelder etc. getroffen. Die Fahrt nach Litauen im Jahre 2007 ist kurzfristig abgesagt worden, so dass insoweit nur Stornierungskosten angefallen sind. Die Höhe der Aufwendungen insgesamt hat die Strafkammer, ähnlich wie das Amtsgericht, mit 53.556,09 € festgestellt.

4 Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, dass die Fahrten trotz der naturgemäß enthaltenen touristischen Elemente ganz vorrangig sachdienlichen Zwecken gedient hätten, nämlich sowohl der fachlichen Information und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder als auch der Verbesserung des Arbeitsklimas; das gelte nicht nur für die Fahrten als solche, sondern letztlich auch für die einzelnen Programmpunkte. Die Auswahl der Reiseziele sei stets im Hinblick auf laufende oder künftige Aufgaben und Vorhaben der A. erfolgt. Ein evidenter und daher strafbarer Pflichtverstoß i. S. d. § 266 StGB lasse sich daher nicht feststellen. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass sich einige der Reiseteilnehmer durch die Fahrten als Ausgleich für ehrenamtlich geleistete Arbeit belohnt gefühlt hätten; das subjektive Empfinden Einzelner sei kein Beleg für die Intension des Angeklagten, die Gesellschaft pflichtwidrig zu schädigen.

5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit der Revision, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

10 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber unbegründet. [...]

13 Der Senat folgt der eingehenden Argumentation der Strafkammer, wonach die getroffenen Feststellungen den - rechtlich nicht zu beanstandenden - Schluss erlauben, dass die durchgeführten Fahrten durch sachdienliche Zwecke - Information und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf aktuelle bzw. anstehende Bauvorhaben - dominiert wurden und damit trotz der unverkennbaren bzw. unvermeidbaren touristischen Elemente ein gravierender Pflichtverstoß des Angeklagten nicht vorliegt.

14 Die Argumentation der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft fußt demgegenüber auf der Prämisse, es habe sich bei den fraglichen Fahrten um Ausflüge mit Belohnungscharakter gehandelt. Damit wird, wie zu Recht von der Verteidigung reklamiert, im Kern in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen. Zwingende Anhaltspunkte für den eindeutig privaten Ausflugscharakter der fraglichen Reisen wie Bordell- und Spielbankbesuche oder die Mitnahme von Ehepartnern hat die Strafkammer nicht feststellen können, dagegen aber mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen zahlreicher Umstände, die den sach- bzw. fachdienlichen Zweck belegen.

15 Auch der rechtliche Ansatz der Kammer, dass nur gravierende Pflichtverstöße den Tatbestand des § 266 StGB erfüllen, hält rechtlicher Überprüfung stand. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des 1. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47 148, 150; 47, 187; 49, 147). Soweit der 3. Strafsenat auch einfache Verstöße als ausreichend für die Begründung der Strafbarkeit angesehen hat (BGHSt 50, 331, 336, 343 ff. „Mannesmannentscheidung"), lässt sich diese Ansicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.2010 (NJW 2010, 3209 ff.) nach Überzeugung des Senats nicht mehr aufrechterhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem Folgendes zu dieser Frage ausgeführt.

16 „[111] Auch das Merkmal der Pflichtwidrigkeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in fallgruppenspezifischen Obersätzen hinreichend in einer Weise konkretisiert, die die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit im Regelfall sichert. Voraussehbarkeit der Strafdrohung und Kohärenz der Rechtsordnung stehen in engem Zusammenhang. Die Ziele dementsprechender Auslegung müssen von Verfassungs wegen darin bestehen, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken, Wertungswidersprüche zur Ausgestaltung spezifischer Sanktionsregelungen zu vermeiden und den Charakter des Untreuetatbestands als eines Vermögensdelikts zu bewahren. Die (Fort-) Entwicklung geeigneter dogmatischer Mittel zu diesem Ziel obliegt in erster Linie den Strafgerichten und hier vornehmlich den Revisionsgerichten. Diese müssen im Interesse der Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Rechtsanwendung in wichtigen Anwendungsbereichen des Untreuetatbestands diesen durch fallgruppenspezifische Obersatzbildung unter Berücksichtigung der genannten Kriterien handhabbar machen.

17 [112] Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des BGH verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, BGHSt, 187 = NJW 2002, NJW 2002, 1585 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 = NJW 2000, 2364 und BGHSt 47, 148 = NJW 2002, Seite 1211 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III 3 a; BGHSt 50, 331 = NJW 2006, 522 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften). Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung i. S. d. § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148, 152 = NJW 2002, 1211; BGHSt 47, 187 = NJW 2002, NJW 2002, 1585; s. aber auch BGHSt 50, 331, 343 ff. = NJW 2006, 522, BGH, NJW 2006, 453, 454 ff., aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, 3541, 3543; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, 324, 326, Sauer, wistra 2002, 4). Der gegen die Rechtsprechung erhobene Einwand, dass sich dem Wortlaut des Tatbestands das Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung nicht entnehmen lasse (Schünemann, NStZ 2005, 473, 475), überzeugt angesichts der dargelegten Notwendigkeit einer Beschränkung (Restriktion) des sehr weiten Wortlauts nicht."

18 Ausgehend von diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat die Strafkammer den zutreffenden Rahmen für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten gewählt.

19 Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision mit der Kosten- und Auslagenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

20 3. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

21 Selbst wenn man von einer gravierenden Pflichtwidrigkeit des Angeklagten hätte ausgehen müssen, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Strafbarkeit nach § 266 StGB. Denn der Straftatbestand wird grundsätzlich durch das Einverständnis des Treugebers (= Vermögensinhabers) ausgeschlossen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 90 m.w.N.). Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts liegt es nahe, von einem solchen Einverständnis der Stadt Münster auszugehen. Sowohl dem vormaligen Stadtdirektor als auch dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat war die Praxis der bereits von den Vorgängern des Angeklagten organisierten Besichtigungsfahrten bekannt. Bedenken wurden zu keinem Zeitpunkt erhoben. Vielmehr wurden die Fahrten in eine ,,Positivliste" der Veranstaltungen aufgenommen, für die den Teilnehmern Verdienstausfall gewährt werden konnte. Damit kann von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werden.

22 Jedenfalls wird man ein hypothetisches Einverständnis - zumindest nach den Grundsätzen „in dubio pro reo" - nicht ausschließen können. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird man davon ausgehen müssen, dass, wenn der Angeklagte bei der Stadt M. um die Genehmigung der Fahrten nachgesucht hätte, eine solche auch erfolgt wäre. Für diese Einschätzung sprechen auch die Feststellungen am Ende des landgerichtlichen Urteils. Danach ist davon auszugehen, dass nach den seit dem 1. Juli 2011 geltenden „Corporate Governance Kodex" der Stadt M. für Informationsfahrten der Aufsichträte städtischer Unternehmen diese nicht den heutigen Willen widersprechen würden. Daraus kann geschlossen werden, dass dies auch in der Vergangenheit nicht der Fall war. Dass eine solche Einwilligung ihrerseits gesetzeswidrig und damit unwirksam wäre (vgl. Fischer aaO. Rn. 92 m.w.N.), ist nicht zu erkennen. Es bleibt auch einem öffentlich-rechtlichen Vermögensträger unbenommen, in einem gewissen Rahmen „Belohnungen" für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu gewähren.

23 Jedenfalls ließe sich ein Irrtum des Angeklagten über das Vorliegen einer solchen (hypothetischen) Einwilligung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Dieser würde gem. § 16 I 1 StGB den Vorsatz und damit die Strafbarkeit entfallen lassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Tatbestand der Untreue des § 266 StGB ist sehr weit gefasst; es reicht schon der Missbrauch oder die Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Norm einschränkend ausgelegt, wovon der Geschäftsführer eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens profitierte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Geschäftsführer eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens hatte Besichtigungsfahrten im Ausland für Aufsichtsratsmitglieder organisiert, wofür die Gesellschaft über 50.000 € aufwenden musste. Das Amtsgericht hatte ihn wegen Untreue verurteilt; das Landgericht sprach ihn frei. Die Revision war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 21. August 2012 verwies das OLG Hamm auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach einfache Verstöße nicht als ausreichend für den Untreuetatbestand angesehen werden könnten. Eine entgegenstehende Rechtsprechung des BGH („Mannesmannentscheidung") lasse sich nicht aufrechterhalten. Ein gravierender Verstoß liege hier nicht vor, da zwingende Anhaltspunkte für einen eindeutig privaten Ausflugscharakter der Reisen wie Bordell- und Spielbankbesuche oder die Mitnahme von Ehepartnern nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen würde auch eine Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Tatbestandsirrtums entfallen, da er von dem Einverständnis des Eigentümers – Stadt Münster – mit den Besichtigungsfahrten ausgehen konnte.