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Besichtigung der Wohnung durch Vermieter

AG Schöneberg4 C 171/8725.05.1987MM 1988, 189

§§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besichtigung der Wohnung durch Vermieter; Besichtigungsrecht des Vermieters; Wohnungsbesichtigung/durch Vermieter; Wohnung/Besichtigung durch Vermieter; Vermieter/Besichtigung der Wohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn mietvertraglich dem Vermieter das Recht zusteht, die Mieträume "zur Prüfung ihres Zustandes" zu betreten und zu besichtigen, muß der Vermieter - gerade bei einem langjährigen Dauerschuldverhältnis - auf die grundgesetzlich geschützten Rechte des Mieters auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, und Schutz der Privatsphäre, Art. 2 GG, Rücksicht nehmen. Dies bedeutet, daß ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Wohnung vorliegen muß. Dieses ist nur dann anzunehmen, wenn für den Vermieter ein begründeter Anlaß besteht, daß entweder der Mietsache Schäden drohen oder von dieser Gefahren ausgehen. Die bloße Annahme, daß der Mieter die Fristen zur Renovierung der Wohnung nicht einhält, reicht dafür nicht aus.