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Besichtigung der Wohnung durch Vermieter

AG Neukölln2 C 404/8615.10.1986MM 1987, 143

§ 535 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besichtigung der Wohnung durch Vermieter; Besichtigung der Wohnung/durch Rechtsanwalt des Vermieters; Wohnungsbesichtigung/durch Rechtsanwalt des Vermieters; Rechtsanwalt/kein Recht zur Besichtigung der Wohnung; Handwerker/Besichtigung der Wohnung; Duldung der Besichtigung/Handwerker

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muß die Besichtigung seiner zu Wohnzwecken dienenden Mieträume nur durch solche Personen dulden, die dem Anlaß der Besichtigung gerecht werden und aus dem veranlaßten wichtigen Grund die Räume besichtigen. Weder für die Feststellung des Zustandes der Wohnung allgemein, noch im Rahmen gedachter oder beabsichtigter Baumaßnahmen und schließlich auch nicht für die Feststellung von Schäden erscheint die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes notwendig. Die Begründung, an die Besichtigung könnten sich Rechtsstreitigkeiten anschließen, gibt für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Wohnungsbesichtigung keinen zu erkennenden Grund ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Zwar kann kein Zweifel bestehen, daß die Kl. grundsätzlich das Recht haben, eine (Erst-) Besichtigung der Wohnung auch in Begleitung eines insofern sachverständigen Handwerkers durchzuführen. Weiter kann kein Zweifel bestehen, daß die Bekl. die Besichtigung der Mieträume auch insoweit dulden müssen, als festgestellt werden soll, ob und in welchem Umfange eine Umstellung der Heizung auf Öl möglich und angebracht ist. Das gilt selbst dann, wenn konkrete Umbaumaßnahmen noch nicht anstehen oder sie im Grundsatz erst nach Zustimmung durch die Mieter durchgeführt werden dürfen. Schließlich kann auch kein Zweifel bestehen, daß die Bekl. eine Besichtigung der Mieträume zu dulden haben, soweit die Vermieter in Begleitung sachkundiger Handwerker Schäden an der Mietsache selbst oder am Haus allgemein besichtigen und feststellen wollen.

Die Bekl. haben aber nicht die Pflicht, eine oder mehrere Besichtigungen ihrer Vermieter in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Kl., Rechtsanwalt Ml, zu dulden. Die in § 16) des Mietvertrages schriftlich niedergelegte Verpflichtung der Bekl. als Nebenpflicht des Mietvertrags der Parteien, eine Besichtigung durch ihre Vermieter zu dulden, steht unter dem Vorbehalt, daß die Vermieter einen gewichtigen Grund zur Besichtigung haben müssen. Das folgt unmittelbar aus der Formulierung des § 16) der schriftlichen Fassung des Mietvertrages der Parteien selbst. Dort ist der wichtige Grund ausdrücklich als Voraussetzung der Duldung der Besichtigung genannt. Auch die Prüfung des Zustands der Mieträume allgemein ist - verbunden mit den Worten "wichtiger Grund" durch ein "oder" - selbst als wichtiger Grund qualifiziert. Das bedeutet aber nicht nur, daß der Anlaß zur Besichtigung selbst gewichtig sein muß, sondern daß auch die Art und Weise der Besichtigung von der Wichtigkeit des Grundes bestimmt sein muß (so schon RGZ 106, 270).