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Besichtigung

AG Hamburg49 C 26/9912.05.1999WuM 1999, 456

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besichtigung; Betretensrecht

Leitsatz:

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat von seinem Recht zur Besichtigung der Wohnung in schonender Weise Gebrauch zu machen und das Übermaßverbot zu beachten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch die von den Kl. bei dem AG Hamburg unter dem 28.10.1998 eingereichte Klage auf Besichtigung der streitgegenständlichen Wohnung verursachten Kosten nicht zu. Ein entsprechender Anspruch der Kl. ergibt sich weder aus Verzug des Bekl. noch aus positiver Forderungsverletzung.

Der Bekl. war zum Zeitpunkt der Einreichung der genannten Klage nicht verpflichtet, den Kl. den erneuten Zugang zu den streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten zu gewähren. Unstreitig hatte die von den Kl. beauftragte Firma R. im Monat Juni 1998 die Wohnung des Bekl. bereits an zwei Terminen besichtigt, um die Ursache der aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden zu erkunden. Sollte trotz dieser mehrfach erfolgten Untersuchungen der Wohnung ein weiterer Termin zur Besichtigung erforderlich sein, hätte es zunächst der entsprechenden Mitteilung und Aufklärung des Bekl. durch die Kl. als Vermieter bedurft. Denn die Vermieter müssen von ihrem Recht zur Besichtigung der Wohnung in schonender Weise Gebrauch machen, wobei das Übermaßverbot zu beachten ist, d. h. die Vermieter können auch bei Vorliegen eines konkreten Mangels die Mieträumlichkeiten nur so oft betreten, wie es auf der Grundlage des heutigen Stands der Technik unbedingt notwendig erscheint. Nach bereits zweimal erfolgter Besichtigung und Untersuchung der Schadensursache in der Wohnung des Bekl. hätten die Kl. somit zunächst den Bekl. über das Erfordernis einer weiteren konkreten Untersuchung informieren und dem Bekl. einen konkreten Termin zur Besichtigung mitteilen müssen. Da die Kl. erst mit Schreiben v. 20.8.1998 dem Bekl. entsprechend obiger Ausführungen die konkrete noch erforderliche weitere Untersuchung mitgeteilt hatten, kommt es darauf, ob der Bekl. am 18.8.1998 einen mit der Firma R. vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hatte, nicht an.

Der Bekl. befand sich jedoch auch nach Zugang des genannten Schreibens der Kl. v. 20.8.1998 nicht mit seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zur Wohnung im Verzug. Denn der Bekl. als Mieter ist nicht verpflichtet, von sich aus mit den von den Kl. beauftragten Handwerkern in Kontakt zu treten, um einen Termin zu vereinbaren. Vielmehr obliegt es den Kl. als Vermietern, dem Bekl. als Mieter einen entsprechenden Termin mitzuteilen. Unstreitig ist es zu einer solchen Terminsmitteilung vor Einreichung der genannten Klage nicht gekommen.