veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Besetzter Mieterparkplatz

AG Tempelhof-Kreuzberg19 C 78/8822.08.1988GE 1988, 1057

§ 858 BGB, § 859 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Besetzter Mieterparkplatz; Mieterparkplatz; verbotene Eigenmacht; Besitzentziehung; Selbsthilferecht des Besitzers; Schadenersatz; Fahrzeug; unerlaubt geparktes; Abschleppdienst

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter kann aus eigenem Recht Kosten für das Abschleppen von ver-botswidrig auf Mieterparkplätzen geparkten Fahrzeugen verlangen.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-fang begründet, so daß sie im übrigen abzuweisen war. Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 228,- DM gegen den Bekl. nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 858 Abs. 1 und 249 BGB zu. Der Bekl. stellte sein Fahrzeug unerlaubt auf dem privaten Parkplatz der Wohnanlage ab. Dieses Verhalten stellt eine Besitzverletzung und somit verbotene Eigenmacht dar, denn nach dem Willen der Kl. sollten nur Mieter den Parkplatz nutzen. Die Kl. durfte sich der verbotenen Eigenmacht nach § 859 BGB erwehren und das Fahrzeug abschleppen lassen. Dabei durfte sie sich auch der Hilfe Dritter bedienen, hier des rollenden Hauswarts und des Abschleppdienstes, wobei sie finanzielle Nachteile nicht hinzunehmen braucht. Ob das Verhalten des Bekl. als Besitzstörung oder Besitzentziehung zu werten ist, kann dahinstehen. Die Kl. hat je-denfalls sofort im Sinne der Bestimmung des § 859 Abs. 3 BGB gehandelt. Dieser Be-griff ist dahingehend auszulegen, daß die Besitzkehr so schnell als nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen hat. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Entsetzung des Besitzstörers "noch am gleichen Tag" oder "noch am gleichen Abend" als in un-mittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als sofort im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen ist (vgl. LG Frankfurt, NJW 1984, 183; AG Braunschweig NJW RR 1986, 1414 m.w.N.). Der Bekl. handelte auch schuldhaft. Denn der Parkplatz war nach dem Willen der Kl. ausschließlich den Mie-tern der Wohnanlage und den ihnen zuzuordnenden Fahrzeugen vorbehalten.

Die Kosten des Abschleppdienstes von 171,- DM hat der Bekl. als kausalen Scha-den zu tragen. Dagegen sind die für den rollenden Hauswart aufgewendeten Kosten nur in Höhe von 50 vom Hundert = 57,- DM anzuerkennen (§ 287 ZPO). Denn diese Kosten weisen aufgrund ihrer pauschalierten Höhe und der Tatsache, daß sie auf Werkvertragsbasis, also nur bei Erfolg, anfallen, Züge einer Fangprämie auf, die in angemessener Höhe erstattungsfähig ist (s. u. a. BGH 75, 230, 235 ff). Tätigkeiten dieser Firma dienten aber auch der Feststellung der Rechtsverletzung und der Ver-meidung von Schäden an den Fahrzeugen während des Abschleppvorgangs. Die da-durch verursachten Kosten, die ebenso in dem Rechnungsbetrag der Firma enthalten sind, kann die Kl. jedoch nicht erstattet verlangen, denn sie dienen der eigenen Rechtswahrung, die der Geschädigte grundsätzlich selbst zu tragen hat (siehe hierzu u. a. BGH 75, 230 [233, 234]).