Besetzter Mieterparkplatz
§ 858 BGB, § 859 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Besetzter Mieterparkplatz; Mieterparkplatz; verbotene Eigenmacht; Besitzentziehung; Selbsthilferecht des Besitzers; Schadenersatz; Fahrzeug, unerlaubt geparktes; Abschleppdienst
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verwalter kann aus eigenem Recht Kosten für das Abschleppen von verbotswidrig auf Mieterparkplätzen geparkten Fahrzeugen verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung gegen den Bekl. nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 858 Abs. 1 und 249 BGB zu. Der Bekl. stellte sein Fahrzeug unerlaubt auf dem privaten Parkplatz der Wohnanlage ab. Dieses Verhalten stellt eine Besitzverletzung und somit verbotene Eigenmacht dar, denn nach dem Willen der Kl. sollten nur Mieter den Parkplatz nutzen. Die Kl. durfte sich der verbotenen Eigenmacht nach § 859 BGB erwehren und das Fahrzeug abschleppen lassen. Dabei durfte sie sich auch der Hilfe Dritter bedienen, hier des rollenden Hauswarts und des Abschleppdienstes, wobei sie finanzielle Nachteile nicht hinzunehmen braucht. Ob das Verhalten des Bekl. als Besitzstörung oder Besitzentziehung zu werten ist, kann dahinstehen. Die Kl. hat jedenfalls sofort im Sinne der Bestimmung des § 859 Abs. 3 BGB gehandelt. Dieser Begriff ist dahingehend auszulegen, daß die Besitzkehr so schnell als nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen hat. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Entsetzung des Besitzstörers "noch am gleichen Tag" oder "noch am gleichen Abend" als in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als sofort im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen ist (vgl. LG Frankfurt, NJW 1984, 183; AG Braunschweig NJW RR 1986, 1414 m.w.N.). Der Bekl. handelte auch schuldhaft. Denn der Parkplatz war nach dem Willen der Kl. ausschließlich den Mietern der Wohnanlage und den ihnen zuzuordnenden Fahrzeugen vorbehalten. Dagegen sind die für den rollenden Hauswart aufgewendeten Kosten nur in Höhe von 50 vom Hundert anzuerkennen (§ 287 ZPO). Denn diese Kosten weisen aufgrund ihrer pauschalierten Höhe und der Tatsache, daß sie auf Werkvertragsbasis, also nur bei Erfolg, anfallen, Züge einer Fangprämie auf, die in angemessener Höhe erstattungsfähig ist (s. u. a. BGH 75, 230, 235 ff). Tätigkeiten dieser Firma dienten aber auch der Feststellung der Rechtsverletzung und der Vermeidung von Schäden an den Fahrzeugen während des Abschleppvorgangs. Die dadurch verursachten Kosten, die ebenso in dem Rechnungsbetrag der Firma enthalten sind, kann die Kl. jedoch nicht erstattet verlangen, denn sie dienen der eigenen Rechtswahrung, die der Geschädigte grundsätzlich selbst zu tragen hat (siehe hierzu u. a. BGH 75, 230 [233, 234]).