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besenrein

AG Schleiden2 C 258/9917.03.2000WuM 2000, 436

BGB §§ 556, 326

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besenrein; Rückgabe; Wohnung; Fensterputzen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnungsrückgabe besenrein bedeutet, daß der Mieter die Wohnung bei Auszug ordentlich durchkehren muß und von groben Verschmutzungen zu bereinigen hat, Fenster dagegen nicht putzen muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist verpflichtet, nach seinem Auszug die Wohnung besenrein zu hinterlassen. Dies ergibt sich schon aus den nebenvertraglichen Pflichten des Mietverhältnisses. Das heißt, daß der Mieter die Wohnung bei Auszug ordentlich durchkehren muß und von groben Verschmutzungen zu beseitigen hat. Fenster sind aber grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, daß sich darauf grobe Verschmutzungen wie zum Beispiel Reste von Aufklebern befinden. Der Umstand, daß die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt wurden, verpflichtet den Mieter nicht zum Putzen. Spinnweben sind jedoch zu entfernen. Hierzu hat die Zeugin glaubhaft bekundet. Die Beseitigung von Unkraut auf dem Balkon ist nicht vom Mieter vorzunehmen, jedoch ist die von der Zeugin bekundete Schmierschicht zu entfernen durch Putzen.

Insgesamt schätzt das Gericht den Ersatzanspruch auf 15 DM gemäß § 287 ZPO.

Dabei bedarf es nicht der Voraussetzungen des § 326 BGB. Die Reinigungspflicht des Mieters im Rahmen der Rückgabe der Mietsache ist keine vertragliche Hauptpflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Die geltend gemachten Kosten sind vorliegend auch nicht so hoch, daß deswegen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von einer vertraglichen Hauptpflicht ausgegangen werden kann.