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Beseitigungsverpflichtung

OLG DüsseldorfI-24 W 81/1426.02.2015unveröffentlicht

BGB § 94

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zu beseitigen, wird von der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe grundsätzlich nicht umfasst, weil er Urteilsausspruch nicht erkennen lässt, welche Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag vom 5. August 1980 über die Ufergrundstücke Gemarkung Sch., Flur X, Flurstück 77, 79 und 80 wurde durch die Kündigung des Kl. vom 5. November 2011 beendet. In einem vor dem Amtsgericht Geldern geführten Rechtsstreit (4 C 258/11) schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012 einen Widerrufsvergleich, der auszugsweise wie folgt lautet:

„1. Die Flächen Flur X Gemarkung Sch., Flurstücke 77 teilweise - in dem aus der Anlage ersichtlichen südlichen Teil-, 78,79 und 80 werden zum 31.10.2012 von den Bekl. geräumt an die Kl. bzw. Herrn T. Th., hinsichtlich Flur 78 herausgegeben.

Sämtliche Aufbauten, Einrichtungen und Fundamente der vorgenannten Fläche werden entfernt und die Oberfläche anschließend fachgerecht mit Mutterboden nivelliert.

2. Das Pachtverhältnis hinsichtlich des Flurstück 77 aus dem aus der Anlage ersichtlichen nördlichen Teil (rot umrandet) wird auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 5.8.1980 ab dem 1.11.2012 mit nachfolgenden Modifikationen fortgesetzt: …

d) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses werden alle von den Bekl. oder deren Rechtsvorgänger errichteten Aufbauten auf ihre Kosten einschließlich eventueller Fundamentierungen entfernt. Dies gilt nicht für solche Aufbauten, bzgl. derer die Kl. spätestens 3 Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses schriftlich auf den Rückbau verzichtet…“.

Der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht wurde fortgesetzt, weil die Parteien darüber stritten, ob die Bekl. den Vergleich wirksam widerrufen hatten. Mit seinem am 19. Dezember 2012 verkündeten Urteil stellte das Amtsgericht fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 14. Juni 2012 erledigt ist. Die dagegen eingelegte Berufung der Bekl. wurde vom Landgericht Kleve (6 S 9/13) mit Beschlussvom 10. Mai 2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Nachdem die Bekl. mit dem Pachtzins für den nördlichen Teil des Flurstücks 77 in Verzug geraten waren, kündigte der Kl. fristlos. Die Bekl. räumten das Grundstück nicht. Am 24. Juni 2013 erhob der Kl. vor dem Landgericht Kleve Klage und beantragte, die Bekl. zur Zahlung von 4.112 € nebst Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe des näher bezeichneten nördlichen Teils des Flurstücks 77 zu verurteilen. Nachdem die Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 nicht erschienen waren, erließ das Landgericht auf Antrag des Kl. ein stattgebendes Versäumnisurteil. Hiergegen legten die Bekl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit seinem am 29. November 2013 verkündeten Urteil stellte das Landgericht fest, dass der Zahlungsantrag gemäß dem übereinstimmenden Antrag der Parteien erledigt sei. Das Versäumnisurteil wurde jedoch hinsichtlich der titulierten Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Bekl. aufrechterhalten.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 hatte der Kl. zunächst beantragt,

1. ihn als Gläubiger zu ermächtigen, die den Bekl. als Schuldner nach dem Vergleich und dem Urteil obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich sämtliche Aufbauten, Einrichtungen und Fundamente der Flurstücke 77, 78,79 und 80 zu entfernen und die Oberfläche anschließend fachgerecht mit Mutterboden zu nivellieren auf Kosten der Bekl. im Wege der Ersatzvornahme durch den Kl. oder einem von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;

2. die Bekl. zu verurteilen, an ihn für die durch die nach 1. vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 48.133,72 € zu zahlen.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 hat das Landgericht Hinweise erteilt.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat der Kl. sodann seinen Antrag modifiziert und beantragt,

1. ihn als Gläubiger zu ermächtigen, die den Bekl. als Schuldner die gemäß dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.11.2013 (3 O 160/13) obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich die Räumung und Entfernung aller Aufbauten, Einrichtungen einschließlich eventueller Fundamentierungen auf dem Flurstück 77, nördlicher Teil, auf Kosten der Bekl. im Wege der Ersatzvornahme durch ihn als Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;

2. die Bekl. zu verurteilen, an ihn für die durch die nach 1. vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 32.920,66 € zu zahlen.

Die Bekl. haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat das Landgericht den Kl. ermächtigt, die den Bekl. gemäß dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. November 2013 obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich Räumung und Entfernung der Aufbauten einschließlich eventueller Fundamentierungen der auf dem näher bezeichneten Grundstück, Flurstück 77 (nördlicher Teil) befindlichen „WC-Anlage“, „Büro und Werkstatt“, „Hundehütte und Vorplatz“, „Wohnhaus“ im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen und die Bekl. darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. einen Kostenvorschuss in Höhe von 14.348,60 € zu zahlen. Den weitergehenden Antrag des Kl. hat es zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde beiden Parteien am 13. November 2014 zugestellt.

Mit einem am 26. November 2014 eingegangenen Schriftsatz legte der Kl. sofortige Beschwerde ein und begründete diese.

Er beantragt,

1. ihn als Vollstreckungsgläubiger zu ermächtigten, die den Bekl. als Vollstreckungsschuldner gemäß Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.11.2013 (3 O 160/13) obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich Räumung und Entfernung der Aufbauten einschließlich eventueller Fundamentierungen der auf Grundstück Gemarkung Sch., Flur X, Flurstück 77 (nördlicher Teil) befindlichen „WC-Anlage“, „Büro und Werkstatt“, „Hundehütte und Vorplatz“, „Wohnhaus“,„Bachanlage“, bestehend aus senkrechten Abkantungen, einer Betonschleuse zum Kullengewässer, einer über die Betonschleuse führenden Metallbrücke, über eine Länge von 25 m verlegte 2 m breite Betonplatten aus Metallketten und -pfosten an der Nordkante der Bachanlage bestehender Absicherung, aus einer entlang der Südseite der Bachanlage angepflanzten Bambuswand und der Einfassungen am „kleinen Teich“, bestehend aus Abkantungen und Holzdielen, Betonsteinrandeinfassungen, Betonpflanzkübeln und einer Bambuswandanpflanzung im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.

2. die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss in Höhe von 27.551,83 € zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 legten die Bekl. ebenfalls sofortige Beschwerde ein und begründen diese - ohne einen ausdrücklichen Antrag formuliert zu haben - mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden beider Parteien nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat die Einzelrichterin die Entscheidung dem Senat übertragen (§ 568 ZPO).

II. Die sofortigen Beschwerden beider Parteien sind gemäß §§ 567 ff., 793 ZPO zulässig. Die des Kl. hat in der Sache indes keinen Erfolg, während auf die Beschwerde der Bekl. der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2014 teilweise abzuändern und der Antrag des Kl. zurückzuweisen ist.

Die Bekl. sind mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. November 2013 zur Räumung und Herausgabedes dort näher bezeichneten Grundstücksteils verurteilt worden. Aus einem derartigen Titel wird gemäß § 885 Abs. 2 ZPO vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände sind wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO).

Hier erstrebt der Kl. jedoch nicht die Entfernung von beweglichen, im Eigentum der Bekl. stehender Gegenstände, sondern er begehrt die Rückgabe in einem noch (wieder-) herzustellenden Zustand, der erst durch den Abriss von Gebäuden und Anlagen erreicht werden kann. Hierfür reicht der vorhandene Räumungstitel jedoch nicht aus. Vielmehr bedarf es bei einer derartigen Sachlage der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2007 - I-24 W 82/07, Rz. 4; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I-24 U 201/09, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 7 U 30/10, Rz. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2002 - 26 W 122/02; LG Köln, Beschluss vom 7. November 2012 - 37 O 19/12; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 3 W 195/99; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 885 Rn. 15 und § 887 Rn. 2 „Beseitigung“). Das hier vom Kl. erstrittene und auf Räumung und Herausgabe des näher bezeichneten Grundstücks gerichtete Urteil bietet demzufolge keine vollstreckungsrechtliche Grundlage für die vom Kl. erstrebte Ermächtigung zur Entfernung der Aufbauten gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.

Grundsätzlich wird eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zu beseitigen, vom Antrag auf Räumung und Herausgabe nicht umfasst. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Bekl. zur Beseitigung von Gebäuden und Anlagen materiell-rechtlich überhaupt verpflichtet sind. Der Urteilsausspruch lässt jedenfalls nicht erkennen, welche dieser Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind und infolgedessen von einer etwaigen Ermächtigung nach § 887 ZPO erfasst sein könnten. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären, während das Zwangsvollstreckungsverfahren hierfür nicht zur Verfügung steht (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, Rz. 7 mwN).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderliche Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, Rz. 7 mwN). Letzteres wäre hier nicht gewährleistet, wenn man - wie dies der Kl. meint - in der titulierten Räumungs- und Herausgabeverpflichtung gleichzeitig eine solche zum Abbruch von Gebäuden und Anlagen sehen würde. So ist beispielsweise anerkannt, dass bei einem Herausgabeantrag die betreffenden Gegenstände in der Klageschrift und entsprechend im Urteilstenor so genau wie möglich zu bezeichnen sind. Eine Bezugnahme auf beigefügte Listen ist nicht genügend (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13c mwN). Entsprechend ist bei der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks zusätzlich anzugeben, wenn Gebäudeteile oder Aufbauten vom Mieter bzw. Pächter zu entfernen sind. Denn es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens, derartige Verpflichtungen (deren materiell-rechtliche Verpflichtung im konkreten Umfang hier auch zwischen den Parteien im Streit steht) festzulegen. Dies ist allein dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Zwar kann ein Titel notfalls ausgelegt werden. Dabei muss er jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IV b ZR 73/84; Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, Rz. 25; siehe auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Im hier zu entscheidenden Fall kann das Vollstreckungsorgan jedoch allein anhand des Urteils nicht feststellen, in welchem Umfang die Bekl. zu einer Beseitigung von Gebäuden und Anlagen verpflichtet wären. Während dem Vergleichswortlaut des Amtsgerichts Geldern eine Verpflichtung „aller von den Bekl. oder deren Rechtsvorgänger errichteten Aufbauten …“ zu entnehmen ist, besagt das landgerichtliche Urteil vom 29. November 2013, dass „von den Bekl. alle Aufbauten“ zu entfernen sind. Die letztgenannte Darstellung lässt jedoch die Auslegung zu, dass dies lediglich die von den Bekl. selbst errichteten Aufbauten umfasst. Anhand des Urteils lässt sich jedoch nicht feststellen, welche Aufbauten von den Bekl. und welche von ihren Rechtsvorgängern bzw. von Dritten bzw. dem Eigentümer selbst errichtet worden sind (vgl. hierzu auch das Vorbringen der Bekl. im Schriftsatz vom 3. September 2014, S. 6 unter 3., GA 139 bzgl. des Gartenhauses am Carport, unter 5. - Bachanlage - und 6. - kleiner Teich -, GA 140) und demgemäß der materiellen Beseitigungspflicht der Bekl. unterfielen.

Dem Kl. bleibt unbenommen, in einem neuen Erkenntnisverfahren seinen Antrag auf Abbruch näher zu bezeichnender Gebäude und Anlagen sowie weiterer wiederherstellender Maßnahmen zu verfolgen und sie im Erfolgsfall zur Grundlage einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu machen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).