Beseitigungsverlangen
WEG §§ 22, 14; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beseitigungsverlangen; bauliche Veränderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Beseitigungsverlangen zu einer ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung setzt eine konkrete und objektive Beeinträchtigung durch die eingetretene Veränderung voraus. Maßgeblich ist nicht, ob die Veränderung nach Hinzutreten weiterer Umstände zukünftig beachtlich wird, sondern der durch die Veränderung aktuell bewirkte Zustand (hier:) der Gemeinschaftsfläche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen der von der Beteiligten zu 1) begehrte Rückbau des von den Beteiligten zu 2) errichteten Gartenhauses abgelehnt worden ist, weisen Rechtsfehler, auf deren Vorliegen die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren allein gerichtet ist, nicht auf.
Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es sich bei der Errichtung des Gartenhauses zum Ersatz des früher dort befindlichen Blechschuppens von deutlich geringeren Ausmaßen um eine bauliche Veränderung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück handelt, die grundsätzlich nur einstimmig vorgenommen werden darf (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG), wobei die Zustimmung eines Wohnungseigentümers ausnahmsweise insoweit entbehrlich ist, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen aufgrund sorgfältiger tatsächlicher Erwägungen eine Benachteiligung der Beteiligten zu 1) durch die Errichtung des Gartenhauses verneint. An diese Feststellungen ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden, da es sich hierbei um tatsächliche Feststellungen handelt, die den Tatsacheninstanzen vorbehalten sind (vgl. hierzu BayObLG WM 1995, 59; Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl., § 22 Rn. 7d). Die angefochtenen Entscheidungen sind auch nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie für das Beseitigungsverlangen nicht jede Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage haben ausreichen lassen, sondern hierfür eine beeinträchtigende Benachteiligung der Beteiligten zu 1) vorausgesetzt haben (zum Meinungsstand in dieser in Einzelheiten immer noch umstrittenen Frage: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 22 Rn. 125). Denn seit der Entscheidung des BGH (NJW 1992, 978, 979 [= WM 1992, 159]) ist klargestellt, daß bei baulichen Veränderungen und auch bei einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage auf seiten der Wohnungseigentümer, die die Beseitigung der eingetretenen Veränderung erstreben, ein Nachteil in der Form einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung vorliegen muß. Insofern sind die von der Beteiligten zu 1) in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Entscheidungen, soweit sie Gegenteiliges aussagen, überholt und zwingen nicht zur Vorlage der weiteren Beschwerde an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG.
Ohne Rechtsverstoß sind die Vorinstanzen auch bei ihrer Beurteilung von dem - gegenwärtigen - Zustand ausgegangen. Ob die im Sommer 1996 durch Sturm beschädigte Weide ganz oder teilweise entfernt werden muß, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte dies in Zukunft erfolgen, und sollte hierdurch das Gartenhaus von der Wohnung der Beteiligten zu 1) aus sichtbar werden und damit - anders möglicherweise der früher vorhandene Schuppen - den Blick auf den Rondeelkanal ganz oder teilweise versperren, könnte hierin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegen, dem gemäß § 45 Abs. 4 WEG beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen durch Änderung der vorliegenden Entscheidgung Rechnung getragen werden könnte.